Persönliche Voraussetzungen. Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin das 60. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Ka- lendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach SGB III gestanden hat.
Persönliche Voraussetzungen. Folgende persönliche Voraussetzungen sind als Zugangsbedingung zur Funktionsausbildung als Triebfahrzeugführer zu erfüllen.
1. vorzugsweise Abschluss der mittleren Reife oder ein innerhalb der EU vergleichbarer aner- kannter Schulabschluss und
2. erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung, vorzugsweise einer gewerblich-technischen, und
3. erfolgreicher Abschluss eines Eignungstestes zu physikalischen Themen, der jeweils erfor- derlichen medizinischen und psychologischen Untersuchungen sowie des Einstellungsge- sprächs.
Persönliche Voraussetzungen. 3.1 Haftungswerberinnen und Haftungswerber können physische oder juris- tische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Unternehmensrechts sein, die eine Veranstaltung im Sinne des Punktes 4 durchzuführen be- absichtigen und für diese Veranstaltung das wirtschaftliche Risiko tra- gen.
3.2 Das betriebliche Rechnungswesen der Haftungswerberin bzw. des Haf- tungswerbers muss geordnet sein und jederzeit eine Überprüfung des Umsatzes sowie der Vermögens- und Ertragsverhältnisse ermöglichen. Alle Einnahmen und Ausgaben, die mit der haftungsgegenständlichen Veranstaltung zusammenhängen, sind – soweit möglich – über einen eigenen Buchungskreis und zumindest ein eigenes Septokonto zu füh- ren.
3.3 Gegen die Haftungswerberin bzw. den Haftungswerber darf zum Zeit- punkt des Ansuchens weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Ansuchen ihrer/seiner Gläubiger erfüllt sein.
3.4 Die Haftungswerberin bzw. der Haftungswerber – mit Ausnahme der kleinen und der Kleinstunternehmen gemäß EU-Beihilfenrecht – darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbar- keit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwen- dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO“) befunden haben.
3.5 Bund, Länder und Gemeinden kommen als Haftungswerber nicht in Be- tracht.
3.6 Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftli- cher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden, kommen als Haftungswerber nicht in Betracht1. Ausgenommen sind jene Unterneh- men bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
3.7 Unternehmen, die den Bereichen Fischerei und Aquakultur, Urproduk- tion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlin- dustrie, Kunstfaserindustrie zuzurechnen sind, kommen als Haftungs- werber nicht in Betracht. Es gelten die von der Europäischen Kommis- sion veröffentlichten Definitionen, insbesondere Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
3.8 Kredit- und Finanzinstitute sind von einer Haftungsübernahme auf Basis von Punkt 8 der gegenständlichen Richtlinie ausgeschlossen.
3.9 Haftungswerberinnen und Haftungswerber, die einer Rückforderungsan- ordnung...
Persönliche Voraussetzungen. 4.1. FörderungswerberInnen können ausschließlich Unternehmen sein, die von der tech2b Inkubator GmbH in der Variante „Scale-up/INCUBATE“ im Rahmen des Förderungsprogrammes „AplusB Scale-up“ betreut werden/wurden oder die von der tech2b Inkubator GmbH im „Tourismus-Inkubator-Programm“ betreut wer- den/wurden. Information und Beratung zur Betreuung in den Förderungsprogrammen „AplusB Scale-up“ und „Tourismus-Inkubator“: tech2b Inkubator GmbH 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxx 00 – 51 Tel: +00 000 0000 0000 E: xxxxxx@xxxx0x.xx W: xxx.xxxx0x.xx
4.2. Der/Die FörderungswerberIn muss darüber hinaus Mitglied bei der Wirtschaftskam- mer Oberösterreich sein.
4.3. Als FörderungswerberInnen können physische und juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Unternehmensrechts auftreten.
Persönliche Voraussetzungen. Die Vereinbarung gilt nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage für alle Gruppenpra- xen, die mit der Kasse einen Einzelvertrag im Sinne des Gruppenpraxengesamtvertrages vom
Persönliche Voraussetzungen. Kinderbetreuung: Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Bildet mit mir eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung ja nein ja nein ja nein Pflege von Familienangehörigen. (bitte Nachweis über Pflegebedürftigkeit beifügen) Name, Vorname der pflegebedürftigen Person Angehörigenverhältnis (z.B. Mutter, Xxxxxxxxxxxxxx, Kind, etc.) Pflegegrad - bitte wählen - - bitte wählen - - bitte wählen - - bitte wählen - Ich leide selbst unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Kurze Beschreibung: (bei Bedarf fordert der Bereich 11 einen Nachweis an) Die Versagung eines Telearbeitsplatzes würde für mich eine besondere Härte darstellen. Kurze Beschreibung:
Persönliche Voraussetzungen. Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin
Persönliche Voraussetzungen. 1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätig- keit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2 Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
Persönliche Voraussetzungen. 5.3.1 Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen (§ 98 Abs. 1 Nr. 1b SGB III)
5.3.2 Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Anschluss an die Berufsausbildung (§ 98 Abs. 1 Nr. 1c SGB III)
5.3.3 Vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossene Personengruppen (§ 98 Abs. 3 SGB III)
Persönliche Voraussetzungen. Die Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen erfüllen folgende per- sönliche Voraussetzungen:
a. Sie sind handlungsfähig.