Persönliche Voraussetzungen. Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin das 60. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Ka- lendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach SGB III gestanden hat.
Persönliche Voraussetzungen. 1.3.1 Antragsberechtigt im Sinne dieser Richtlinien sind nichtkommerziellen Rundfunkveranstalter, die nach § 3 AMD-G oder § 3 PrR-G der österreichischen Rechtshoheit unterliegen und über eine Zulassung oder Anzeige in Österreich verfügen. Die Zulassung muss für die Dauer von mindestens einem Jahr erteilt sein. Im Fall einer Anzeige muss diese auf ganzjährigen Betrieb ausgerichtet sein.
1.3.2 Als Förderungswerber hinsichtlich der Inhalte- und Projektförderung sowie der Reichweitenerhebungs- und Qualitätsstudienförderung kommen weiters nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter in Betracht, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, jedoch spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel über eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich verfügen, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz liegt, der Rundfunkveranstalter in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen ist und sein Programm speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtet ist.
1.3.3 Hinsichtlich der Ausbildungsförderung ist die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung von Angestellten und sonstigen Mitarbeitern von Veranstaltern, welche nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, förderfähig, soweit diese Angestellten und sonstigen Mitarbeiter ihren gewöhnlichen Tätigkeitsort im Inland haben und an der Erstellung von Projekten bzw. Rundfunkprogrammen beteiligt sind, welche in Österreich ausgestrahlt werden und Sendungen oder Programmteile beinhalten, welche nach den Bestimmungen des KOG und dieser Richtlinien förderfähig sind. Anträge auf Ausbildungsförderung dürfen zusätzlich zu den Rundfunkveranstaltern gemäß Punkt 1.3 auch von Rechtsträgern eingebracht werden, denen als Mitglieder oder Gesellschafter mehrheitlich die Rundfunkveranstalter gemäß Punkt 1.3 angehören und deren Zweck auch auf die gemeinschaftliche Organisation und Veranstaltung von Ausbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Vereinsmitglieder ausgerichtet ist.
1.3.4 Nicht antragsberechtigt sind Rundfunkveranstalter gemäß § 29 Abs. 3 vorletzter Satz KOG.
1.3.5 Diese Richtlinien berücksichtigen im beihilfenrechtlich relevanten Teil die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arb...
Persönliche Voraussetzungen. Folgende persönliche Voraussetzungen sind als Zugangsbedingung zur Funktionsausbildung als Triebfahrzeugführer zu erfüllen.
1. vorzugsweise Abschluss der mittleren Reife oder ein innerhalb der EU vergleichbarer aner- kannter Schulabschluss und
2. erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung, vorzugsweise einer gewerblich-technischen, und
3. erfolgreicher Abschluss eines Eignungstestes zu physikalischen Themen, der jeweils erfor- derlichen medizinischen und psychologischen Untersuchungen sowie des Einstellungsge- sprächs.
Persönliche Voraussetzungen. 5.3.1 Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen (§ 98 Abs. 1 Nr. 1b SGB III)
5.3.2 Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Anschluss an die Berufsausbildung (§ 98 Abs. 1 Nr. 1c SGB III)
5.3.3 Vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossene Personengruppen (§ 98 Abs. 3 SGB III)
Persönliche Voraussetzungen. Nach § 95 Satz 1 Nr. 3 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die persönlichen Voraussetzungen bestimmen sich nach § 98 SGB III. Diese sind zunächst erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls ▪ eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, ▪ aus zwingenden Gründen aufnimmt oder ▪ im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Da der Arbeitnehmer seine versicherungspflichtige Beschäftigung "fortsetzen" muss, ist allgemein die Sozialversicherungspflicht Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Daher sind z. B. geringfügig Beschäftigte, Rentner, Werkstudenten – die unter das sozialversicherungsrechtliche "Werkstudentenprivileg" (für weitere Details zum sog. Werkstudentenprivileg siehe auch Expertise "Werkstudent") fallen – oder beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vom persönlichen Anwendungsbereich ausgeschlossen. § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ergänzt die persönlichen Voraussetzungen dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. Bei Kündigung und Aufhebungsvertrag kann sich die mit dem Kurzarbeitergeld verfolgte arbeitsmarktpolitische Zielsetzung der Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht (mehr) verwirklichen. Bei einer Kündigung entfällt das Kurzarbeitergeld am Tag nach der Übergabe des Kündigungsschreibens bzw. drei Tage nach Absendung des Kündigungsschreibens per Brief (wobei der Tag der Absendung nicht mitgerechnet wird). Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht mit dem Tag nach Unterzeichnung kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr. Endet ein Arbeitsverhältnis während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgrund einer Befristung, liegt kein Fall der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages im Sinne von § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vor. Das Kurzarbeitergeld wird (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) bis zum Ende der Befristung gewährt. Wenn sich an eine befristete Beschäftigung eine weitere (befristete oder unbefristete) Beschäftigung nahtlos anschließt, wird die versicherungspflichtige Beschäftigung "fortgesetzt", sodass ebenfalls Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Fortgesetzt wird auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis, wenn Arbeitnehmer nach Beendigung des Ruhenszeitraums (z. B. längere Krankheit oder Mutterschaft) wieder in das Arbeitsverhältnis zurückkehren. Fortgesetzt wird da...
Persönliche Voraussetzungen. 3.1 Beamtinnen und Beamte nach Ablauf der Probezeit; Tarifbeschäftigte im unbefristeten Arbeitsverhältnis
3.2 Ausreichende fachliche, organisatorische und technische Kenntnisse auf dem Telearbeitsplatz (Einarbeitungszeit soweit erforderlich festlegen)
3.3 Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Flexibilität, Selbständigkeit und Teamfähigkeit
Persönliche Voraussetzungen. 2.1. Voraussetzung für die Registrierung ist die Eigenschaft als Kunde der Stadtwerke Zeven GmbH, dessen aktive Kundennummer mit 1 beginnt, der eine Jahresrechnung für Strom, Erdgas, WärmePlus oder Wasser/Abwasser erhält und der eine gültige E-Mail-Adresse besitzt.
2.2. Eine Registrierung ist nicht möglich für Kunden, die nicht von der Stadtwerke Zeven GmbH versorgt werden.
Persönliche Voraussetzungen. 1.1 Pensionskassendarlehen können grundsätzlich jedem Kassenmitglied gewährt werden. Pensionskassenmitglieder in diesem Sinne sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder gemäß §§ 3 und 5 der Satzung der Rheinischen Pensionskasse VVaG sowie alle gemäß § 7 der Satzung weiterversicherten Mitglieder.
1.2 Der/Die Antragsteller(in) oder sein/ihr Ehepartner muss/müssen Allein- oder Miteigentümer (zu mindestens 50 %) des zu finanzierenden Objektes sein.
1.3 Die Gesamtfinanzierung des Objektes muss sichergestellt und die Gesamtbelastung aus allen aufgenommenen Darlehen tragbar sein.
Persönliche Voraussetzungen. 1Anspruch auf die Ergebnisbeteiligung haben alle diejenigen anspruchsberechtigten Mitarbeiter, die am 31. Dezember des jeweiligen Fälligkeits-Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen. 2Keinen Anspruch auf Ergebnisbeteiligung aus dieser Vereinbarung haben alle außertariflich beschäftigten Ärztinnen/Ärzte.
Persönliche Voraussetzungen. Die Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen erfüllen folgende per- sönliche Voraussetzungen:
a. Sie sind handlungsfähig.