Common use of Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall Clause in Contracts

Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Gingen an der Fils Bürgermeister, Xxxxxx Xxxx 1. Änderungsvereinbarung 1. Änderungsvereinbarung Änderung § 5 Gutachterbestellung 1. Zur Erfüllung der Aufgaben wird bei der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Kommune und der Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige. 2. Jede Gemeinde schlägt in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Anzahl an Gutachtern für den gemeinsamen Gutachterausschuss vor. Es wird auf § 192 Abs. 3 BauGB hingewiesen, wonach die Gutachter in der Wertermittlung sachkundig und erfahren sein sollen. 3. Für die Anzahl der Gutachter gilt folgender Verteilerschlüssel: 4. Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde 8 2 Abs. 1 2 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 08.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Böhmenkirch Bürgermeister Xxxxxxxx Xxxxxx 1. Änderungsvereinbarung 1. Änderungsvereinbarung Änderung § 5 Gutachterbestellung 1. Zur Erfüllung der Aufgaben wird bei der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Kommune und der Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige. 2. Jede Gemeinde schlägt in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Anzahl an Gutachtern für den gemeinsamen Gutachterausschuss vor. Es wird auf § 192 Abs. 3 BauGB hingewiesen, wonach die Gutachter in der Wertermittlung sachkundig und erfahren sein sollen. 3. Für die Anzahl der Gutachter gilt folgender Verteilerschlüssel: 4. Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde 8 2 Abs. 1 2 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 09.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Deggingen Bürgermeister, Xxxx Xxxxx 1. Änderungsvereinbarung 1. Änderungsvereinbarung Änderung § 5 Gutachterbestellung 1. Zur Erfüllung der Aufgaben wird bei der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Kommune und der Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige. 2. Jede Gemeinde schlägt in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Anzahl an Gutachtern für den gemeinsamen Gutachterausschuss vor. Es wird auf § 192 Abs. 3 BauGB hingewiesen, wonach die Gutachter in der Wertermittlung sachkundig und erfahren sein sollen. 3. Für die Anzahl der Gutachter gilt folgender Verteilerschlüssel: 4. Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde 8 2 Abs. 1 2 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige, Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Stadt Donzdorf, Bürgermeister, Xxxxxx Xxxxxxx 1. Änderungsvereinbarung 1. Änderungsvereinbarung Änderung § 5 Gutachterbestellung 1. Zur Erfüllung der Aufgaben wird bei der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Kommune und der Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige. 2. Jede Gemeinde schlägt in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Anzahl an Gutachtern für den gemeinsamen Gutachterausschuss vor. Es wird auf § 192 Abs. 3 BauGB hingewiesen, wonach die Gutachter in der Wertermittlung sachkundig und erfahren sein sollen. 3. Für die Anzahl der Gutachter gilt folgender Verteilerschlüssel: 4. Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde 8 2 Abs. 1 2 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 AbsOberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. 1 GuAVO). Sie trägt für die BezeichnungGemeinde Hohenstadt Bürgermeister, Xxxxxx Xxxxxxx

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Bad Ditzenbach Bürgermeister, Xxxxxxx Xxxx 1. Änderungsvereinbarung 1. Änderungsvereinbarung Änderung § 5 Gutachterbestellung 1. Zur Erfüllung der Aufgaben wird bei der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Kommune und der Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige. 2. Jede Gemeinde schlägt in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Anzahl an Gutachtern für den gemeinsamen Gutachterausschuss vor. Es wird auf § 192 Abs. 3 BauGB hingewiesen, wonach die Gutachter in der Wertermittlung sachkundig und erfahren sein sollen. 3. Für die Anzahl der Gutachter gilt folgender Verteilerschlüssel: 4. Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde 8 2 Abs. 1 2 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung Wer- termittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls - ge- gebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter Gut- achter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen ei- nen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit Unabhängig- keit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, dokumentieren soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). ) § 6 Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Stadt Geislingen an der Steige Göppingen eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Sie trägt die BezeichnungBezeichnung bei der Stadt Göppingen“. § 7

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Bad Überkingen Bürgermeister, Xxxxxxxx Xxxx 1. Änderungsvereinbarung 1. Änderungsvereinbarung Änderung § 5 Gutachterbestellung 1. Zur Erfüllung der Aufgaben wird bei der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Kommune und der Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige. 2. Jede Gemeinde schlägt in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Anzahl an Gutachtern für den gemeinsamen Gutachterausschuss vor. Es wird auf § 192 Abs. 3 BauGB hingewiesen, wonach die Gutachter in der Wertermittlung sachkundig und erfahren sein sollen. 3. Für die Anzahl der Gutachter gilt folgender Verteilerschlüssel: 4. Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde 8 2 Abs. 1 2 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 AbsOberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. 1 GuAVO). Sie trägt für die BezeichnungStadt Lauterstein Bürgermeister, Xxxxxxx Xxxx

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Drackenstein Bürgermeister, Xxxxxx Xxxx 1. Änderungsvereinbarung 1. Änderungsvereinbarung Änderung § 5 Gutachterbestellung 1. Zur Erfüllung der Aufgaben wird bei der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Kommune und der Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige. 2. Jede Gemeinde schlägt in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Anzahl an Gutachtern für den gemeinsamen Gutachterausschuss vor. Es wird auf § 192 Abs. 3 BauGB hingewiesen, wonach die Gutachter in der Wertermittlung sachkundig und erfahren sein sollen. 3. Für die Anzahl der Gutachter gilt folgender Verteilerschlüssel: 4. Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde 8 2 Abs. 1 2 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung

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