Common use of Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall Clause in Contracts

Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 20.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Sie trägt die BezeichnungOberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Drackenstein Bürgermeister, Xxxxxx Xxxx Zwischen der Stadt Geislingen an der Steige, vertreten durch Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxx und der Gemeinde - Beteiligte und zuständige Stelle Gingen an der Fils, vertreten durch Bürgermeister Xxxxxx Xxxx, Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abshat am 01.07.2020 der 1. 1 GuAVO)Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Sie trägt die BezeichnungDie Gemeinde Gingen an der Fils hat am 23.06.2020 der Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Gingen an der Fils Bürgermeister, Xxxxxx Xxxx Zwischen der Stadt Geislingen an der Steige, vertreten durch Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxx und der Gemeinde - Beteiligte und zuständige Stelle Hohenstadt, vertreten durch Bürgermeister Xxxxxx Xxxxxxx, Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abshat am 01.07.2020 der 1. 1 GuAVO)Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Sie trägt die BezeichnungDie Gemeinde Hohenstadt hat am 30.06.2020 der Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Mühlhausen im Täle Bürgermeister, Xxxxx Xxxxxxxx Zwischen der Stadt Geislingen an der Steige, vertreten durch Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxx und der Stadt - Beteiligte und zuständige Stelle Wiesensteig, vertreten durch Bürgermeister Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abshat am 01.07.2020 der 1. 1 GuAVO)Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Sie trägt die BezeichnungDie Stadt Wiesensteig hat am 22.06.2020 der Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Stadt Lauterstein Bürgermeister, Xxxxxxx Xxxx Zwischen der Stadt Geislingen an der Steige, vertreten durch Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxx und der Gemeinde - Beteiligte und zuständige Stelle Mühlhausen im Täle, vertreten durch Bürgermeister Xxxxx Xxxxxxxx, Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abshat am 01.07.2020 der 1. 1 GuAVO)Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Sie trägt die BezeichnungDie Gemeinde Mühlhausen im Täle hat am 29.06.2020 der Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Bad Überkingen Bürgermeister, Xxxxxxxx Xxxx Zwischen der Stadt Geislingen an der Steige, vertreten durch Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxx und der Gemeinde - Beteiligte und zuständige Stelle Böhmenkirch, vertreten durch Bürgermeister Xxxxxxxx Xxxxxx, Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abshat am 01.07.2020 der 1. 1 GuAVO)Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Sie trägt die BezeichnungDie Gemeinde Böhmenkirch hat am 08.07.2020 der Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Bad Ditzenbach Bürgermeister, Xxxxxxx Xxxx Zwischen der Stadt Geislingen an der Steige, vertreten durch Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxx und der Gemeinde - Beteiligte und zuständige Stelle Bad Überkingen, vertreten durch Bürgermeister Xxxxxxxx Xxxx, Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abshat am 01.07.2020 der 1. 1 GuAVO)Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Sie trägt die BezeichnungDie Gemeinde Bad Überkingen hat am 18.06.2020 der Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 09.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Deggingen Bürgermeister, Xxxx Xxxxx Zwischen der Stadt Geislingen an der Steige, vertreten durch Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxx und der Stadt Donzdorf, vertreten durch Bürgermeister Xxxxxx Xxxxxxx, Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abshat am 01.07.2020 der 1. 1 GuAVO)Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Sie trägt die BezeichnungDie Stadt Donzdorf hat am 22.06.2020 der Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 08.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Böhmenkirch Bürgermeister Xxxxxxxx Xxxxxx Zwischen der Stadt Geislingen an der Steige, vertreten durch Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxx und der Gemeinde Deggingen, vertreten durch Bürgermeister Xxxx Xxxxx, Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abshat am 01.07.2020 der 1. 1 GuAVO)Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Sie trägt die BezeichnungDie Gemeinde Deggingen hat am 09.07.2020 der Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige, Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Stadt Donzdorf, Bürgermeister, Xxxxxx Xxxxxxx Zwischen der Stadt Geislingen an der Steige, vertreten durch Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxx und der Gemeinde Xxxxxxxxxxxx, vertreten durch Bürgermeister Xxxxxx Xxxx, Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abshat am 01.07.2020 der 1. 1 GuAVO)Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Sie trägt die BezeichnungDie Gemeinde Drackenstein hat am 18.06.2020 der Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Sie trägt die BezeichnungSteig Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung Wer- termittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls - ge- gebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter Gut- achter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen ei- nen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit Unabhängig- keit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, dokumentieren soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). ) § 6 Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Stadt Geislingen an der Steige Göppingen eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Sie trägt die BezeichnungBezeichnung bei der Stadt Göppingen“. § 7

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Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall. Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen. Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt. Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gutachter durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf einen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten. Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss. Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“). Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Geislingen an der Steige, den 01.07.2020 gez. für die Stadt Geislingen an der Steige Oberbürgermeister, Xxxxx Xxxxxx gez. für die Gemeinde Hohenstadt Bürgermeister, Xxxxxx Xxxxxxx Zwischen der Stadt Geislingen an der Steige, vertreten durch Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxx und der Stadt Xxxxxxxxxxx, vertreten durch Bürgermeister Xxxxxxx Xxxx, Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abshat am 01.07.2020 der 1. 1 GuAVO)Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Sie trägt die BezeichnungDie Stadt Lauterstein hat am 24.06.2020 der Änderungsvereinbarung in der zurzeit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

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