Ausgaben Musterklauseln

Ausgaben. Ausgaben im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien liegen nur vor, soweit ein tatsächli- cher Abfluss an Zahlungsmitteln vertragsgemäß erfolgt ist. Abrechenbare Ausgaben im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien sind unter Beachtung von Ziff. 3.2 grundsätzlich alle Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum geleistet werden, sofern der Rechtsgrund für die Zahlung nach dem Beginn der Förderlaufzeit entstanden ist. Ausnahmsweise sind Ausgaben abrechenbar, für die der Rechtsgrund für die Zahlung vor dem Beginn der Förderlaufzeit entstanden ist, sofern dies bei der DFG beantragt und dem zugestimmt wurde (vorzeitiger Maßnahmenbeginn).
Ausgaben. 2.9.1 Ausgaben im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien liegen nur vor, soweit ein tatsächli- cher Abfluss an Zahlungsmitteln vertragsgemäß erfolgt ist.
Ausgaben. Die Ausgaben bestehen aus den Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle Die Sachkosten ergeben sich ausfolgenden Einzelpositionen:  Büro mit Ausstattung gemäß den allgemeinen Haushaltsansätzen der Stadt Geislingen an der Steige  Datenverarbeitungstechnik mit Software (Softwarelizenzen)  Aktualisierung der Katasterdaten und Richtwertzonengrenzen im GIS der Stadt Geislingen an der Steige  Fort- und Weiterbildungskosten  Fachliteratur  Verbrauchsmaterial  Gemeinkosten Die Personalkosten entstehen für die tatsächlich besetzten Stellen. Die Abrechnung erfolgt anhand des tatsächlichen Zeitaufwands unter Anwendung der Stundensätze der Stadtverwaltung Geislingen an der Steige. Für die erstmalige Übernahme der Katasterdaten inkl. der Richtwertzonengrenzen in das GIS der Stadt Geislingen an der Steige sowie die Integration der Daten aus der Kaufpreissammlung in die Kaufpreissammlung der Stadt Geislingen an der Steige wird jeweils eine einmalige Rechnung gestellt. Basis ist der zeitliche Aufwand bei der Stadt Geislingen an der Steige und die zum entsprechenden Zeitpunkt geltenden Sätze aus der VwV Kostenfestlegung (VwVK).
Ausgaben a) Monatliche Miete: b) Darlehensrate: c) Unterhaltszahlungen für Partner und Kinder: d) Andere Ratenzahlungen (z.B. Versicherungen/Abonnements): e) Laufende Aufwendungen für Lebensunterhalt einschließlich Kleidung, Auto: f) Durchschnittliche Aufwendungen (monatlich) für Kultur, Restaurants, Reisen, Aufwendungen für Lotto, Toto: g) Andere Ausgaben:
Ausgaben. I. während des Kalenderjah- res fällig gewordene Grund- beiträge
Ausgaben. I. Verlustvortrag falls aus der vorhergehenden Abrech- nung (Position A IV) vorhanden II. Gezahlte Versicherungsleis- tungen
Ausgaben. 4.3.1. Gemeinsame Kosten der Feuerwehr sind: a) die Betriebs- und Unterhaltskosten von gemeinsamen Anlagen. b) Verzinsung der von den Gemeinden der Feuerwehr zur Verfügung gestellten Anlagen oder Bauten, gemäss Berechnungsmodell im Anhang c) die Anschaffungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten des Feuerwehrmaterials. d) die Ausbildungskosten. e) die Entschädigungen für die gemeinsamen Organe und Funktionäre, gemäss Ansätzen im Anhang. f) Der Sold und die Entschädigungen für Übungen, Hilfe- und Dienstleistungen und den Besuch von Kursen und Veranstaltungen, gemäss Ansätze im Anhang und nach den kantonalen Richtlinien. g) weitere Kosten der gemeinsamen Feuerwehr. h) eine angemessene Entschädigung für die Rechnungsführung i) allfällige Miete von Geräten und/oder Anlagen
Ausgaben. 1 Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: a. Material für den Spielbetrieb; b. Schiedsrichterspesen; c. Trainerlöhne und Spesen; d. Versicherungen; e. Verbandsbeiträge; f. Unterhalt und Reparaturen; g. Ausgaben der Buvette; h. übrige Ausgaben.
Ausgaben. 4.3.1. Die gemeinsamen Betriebkosten werden wie folgt definiert: a) Sold, Besoldungen, Sitzungsgelder, Taggelder, Löhne, Spesen und Entschädigungen der Feuerwehrchargierten und der Feuerwehr- mannschaft b) Kurs- und Erwerbsersatzkosten, Aus- und Weiterbildung, Honorierungen und Ernstfalleinsätze c) Anschaffung von Gerätschaften, Materialien, Bekleidung etc. d) Laufende Betriebskosten, Verbrauchsmaterial, Alarmierung e) Unterhaltskosten sämtlichen Mobiliars, Gerätschaften, Fahrzeuge f) Versicherungen, Steuern, Mitglieder- und Verbandsbeiträge g) Für die Rechnungsführung durch die Gemeindeverwaltung Bärschwil ist ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von CHF 3'000.00 festgesetzt. h) Investitionen in Gerätschaften und Fahrzeuge, die mehr als CHF 25'000.00 kosten, sind durch die Rechnungsführende Gemeinde buchhalterisch über die Investitionsrechnung anzuschaffen und jährlich über die Betriebskosten – nach den gesetzlichen Abschreibungs- sätzen – von beiden Gemeinden anteilsmässig zu finanzieren. i) Nicht in die gemeinsamen Betriebskosten einzurechnen und durch die jeweilige Vertragsgemeinden zu finanzieren sind der Unterhalt, Ausbau und die laufenden Betriebskosten der beiden bestehenden Feuerwehr- magazine: Strom, Wasser, Heizung, Gebäudeversicherungsprämien. j) Der Versicherungsschutz des Feuerwehrmobiliars (Mobiliarversicherung) wird durch die jeweilige Standortgemeinde gewährleistet und ist bei den gemeinsamen Betriebskosten nicht einzubeziehen. k) Eine allfällige buchhalterische Berücksichtung der Kosten der Löschwas- serversorgung zugunsten der Wasserversorgung ist bei den Betriebs- kosten nicht einzurechnen.
Ausgaben. Die Belege sind getrennt nach Gewerken – wie im Kostenplan vom dargestellt – chronologisch nach den Zahldaten aufzulisten und im Original beizufügen. Nachzuweisende Gesamtausgaben: € (siehe Gesamtkosten im Kostenplan) (wird von der Stiftung ausgefüllt, Achtung: Eigenleistungen vorher in Abzug stellen) (für weitere Auflistungen bitte Liste auf separatem Blatt fortführen)