BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON HARDWARE Musterklauseln

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON HARDWARE. 4.2.1 Kommt der Auftraggeber mit TCF überein, dass diese die Hardware installieren soll, so hat der Auftraggeber nach den Vorgaben von TCF bis zum vereinbarten Liefertermin die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu schaffen, um TCF die Herstellung der Betriebsbereitschaft zu ermöglichen. Schafft der Auftraggeber die genannten Voraussetzungen nicht, nicht zeitgerecht oder mangelhaft, so hat er TCF den verursachten Mehraufwand abzugelten. 4.2.2 Ist TCF zur Installation verpflichtet, versetzt diese die gelieferte Hardware in Betriebsbereitschaft entsprechend den im Auftrag angeführten Spezifikationen und Leistungsmerkmalen. TCF ist nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. Die Betriebsbereitschaft teilt TCF dem Auftraggeber umgehend mit. Kann die Betriebsbereitschaft aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich nach Lieferung herbeigeführt werden, etwa dadurch, dass der Auftraggeber die in Punkt 4.2.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, so gilt der dritte Werktag nach Lieferung als Tag der Betriebsbereitschaft. Punkt 4.2.1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 4.2.3 TCF leistet dafür Gewähr, dass die Hardware die in der mitgelieferten Dokumentation beschriebene Beschaffenheit hat, wobei eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit außer Betracht bleibt. Weitergehende Garantien übernimmt TCF nicht.4.2.4 Ist die Hardware bei Übergabe mangelhaft und ist der Mangel behebbar, so kann TCF im Rahmen der Gewährleistung fehlerhafte Hardware nach eigener Xxxx reparieren oder austauschen. Der Auftraggeber räumt TCF die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mängelbehebung ein. Die Behebungsarbeiten führt TCF nach eigener Xxxx entweder bei sich selbst oder beim Auftraggeber durch. Für allfällige Datenverluste im Zuge der Durchführung der Mängelbehebung haftet TCF nicht. Sind für Behebungsarbeiten technische Einrichtungen wie etwa Leitungen oder Telefonanschlüsse erforderlich, so stellt der Auftraggeber diese Einrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung. Bei Unbehebbarkeit eines auffälligen Mangels stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. 4.2.5 Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, welche durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse o...
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON HARDWARE. 6.1 Der Leistungsgegenstand bestimmt sich aus dem vereinbarten Auftrag (Auftragsformular); ggfs. der gesonderten, nachträglichen Bestellung für Hardware (Bestellformular Kundenendgerät). 6.2 Das Eigentum an dem Kaufgegenstand geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. 6.3 Benötigt die teutel zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen Vorleistungen Dritter, so gilt die Verpflichtung der teutel zur Erbringung ihrer Leistung vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit der Vorleistung, soweit die teutel die Vorleistung rechtzeitig beauftragt hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von der teutel nicht zu vertreten ist. 6.4 Soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen. 6.5 Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, weil er keine natürliche Person ist oder im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 6.6 Geräte und Geräteteile, die die teutel im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauscht hat, gehen in das Eigentum des Kunden über. 6.7 Ein Austausch von Geräten oder Geräteteilen im Rahmen der Nacherfüllung führt nicht zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist.

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.