Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen. Die nachstehenden zusätzlichen Regeln und Begriffsbestimmungen gelten für die Umsetzung der hiervor umschriebenen Sorgfaltspflichten: A. Verlass auf Eigenerklärungen und Urkundenbeweise. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Eigenerklärung oder Urkun- denbeweise verlassen, wenn es weiss oder annehmen muss, dass die Eigenerklärung oder die Urkundenbeweise unrichtig oder unzuverlässig sind.
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