Besonderheiten bei Tod des Versicherungsnehmers. Stirbt der Versicherungsnehmer während der Rückgewährdauer, gilt - sofern nichts anderes mit uns vertraglich vereinbart ist - abweichend von Ziffer 11.6.2 R+V AUB 2015 folgendes: - Hat das versicherte Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird einer der gesetzlichen Vertreter des versicherten Kindes neuer Versicherungsnehmer. - Hat das versicherte Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet, fällt der Vertrag in den Nachlass des Versicherungsnehmers.
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Samples: Kapital Unfallversicherung, Insurance Policy
Besonderheiten bei Tod des Versicherungsnehmers. Stirbt der Versicherungsnehmer während der Rückgewährdauer, gilt - sofern nichts anderes mit uns vertraglich vereinbart ist - abweichend von Ziffer 11.6.2 R+V AUB 2015 folgendesFolgendes: - Hat das versicherte Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird einer der gesetzlichen Vertreter des versicherten Kindes neuer Versicherungsnehmer. - Hat das versicherte Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet, fällt der Vertrag in den Nachlass des Versicherungsnehmers.
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Besonderheiten bei Tod des Versicherungsnehmers. Stirbt der Versicherungsnehmer während der Rückgewährdauer, gilt - sofern nichts anderes mit uns vertraglich vereinbart ist - abweichend von Ziffer 11.6.2 R+V AUB 2015 folgendes: - Hat das versicherte Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird einer der gesetzlichen Vertreter des versicherten Kindes neuer Versicherungsnehmer. - Hat das versicherte Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet, fällt der Vertrag in den Nachlass des Versicherungsnehmers.
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