Festpreisgeschäfte Musterklauseln

Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin, oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen).
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kauf- vertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Edelmetalle als Käuferin, oder sie liefert die Edelmetalle an ihn als Verkäufe- rin. Die Bank ist dabei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, die einzelnen Geschäfte zu den laufenden Marktbedingungen mit sich selbst abzuschließen.
Festpreisgeschäfte. Bei Festpreisgeschäften gemäß Nr. 1 (3) der Sonderbedingungen für Wertpapierge- schäfte erfüllt die Bank ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung im Sinne dieser Ausführungsgrundsätze dadurch, dass die dem Kunden gestellten Konditionen der aktuellen Marktlage entsprechen. Anhang 2 zeigt auf, für welche Kategorien von Finanzinstrumenten die Bank den Abschluss von Festpreisgeschäften regelmäßig anbietet.
Festpreisgeschäfte. Soweit Aufträge zum Kauf oder Verkauf im Rahmen eines Festpreisgeschäftes erfolgen, stellt die Raisin Bank organisatorisch sicher, dass diese zu marktgerechten Bedingungen ausgeführt werden.
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren S Broker AG & Co. KG und Kunde miteinander für das einzelne Ge- schäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die S Broker AG & Co. KG vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die S Broker AG & Co. KG berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufge- laufener Zinsen (Stückzinsen).
Festpreisgeschäfte. Soweit Aufträge zum Kauf oder Verkauf im Rahmen eines Festpreisgeschäftes erfolgen, stellen wir organisatorisch sicher, dass diese zu marktgerechten Bedingungen ausgeführt werden.
Festpreisgeschäfte. Sofern die Bank mit dem Kunden ein Festpreisgeschäft gemäß Nr. 1 (3) der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte abschließt, ist eine best- mögliche Auftragsausführung dadurch sichergestellt, dass die zwischen der Bank und dem Kunden vereinbarten Konditionen der Marktlage ent- sprechen. Die als Anlage zu diesen Grundsätzen beigefügte Tabelle enthält die Liste der Gruppen von Finanzinstrumenten, bei denen die Bank ein Festpreis- geschäft mit dem Kunden abschließt. Aufträge in Finanzinstrumenten, bei denen die Bank ein Festpreisgeschäft mit dem Kunden abschließt, können gegebenenfalls auch über andere Ausführungsplätze ausgeführt werden.
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren CORESTATE Bank und ihr Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die CORESTATE Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die CORESTATE Bank berechnet oder bezahlt dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen). Anstelle der Berechnung von Stückzinsen können die CORESTATE Bank und ihr Kunde auch vereinbaren, dass der vereinbarte Preis diese Stückzinsen bereits umfasst.
Festpreisgeschäfte. Diese Ausführungsgrundsätze gelten nur eingeschränkt, wenn die Bank und der Kunde miteinander einen Kaufvertrag über Finanzinstrumente zu einem festen oder bestimmbaren Preis schließen (Festpreisgeschäft). In diesem Fall richten sich die Pflichten von Bank und Kunde unmittelbar nach der vertraglichen Verein- barung. Beim Festpreisgeschäft über Wertpapiere beispielsweise bestehen die Pflicht zur Lieferung der Wertpapiere und die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Im Fall von Festpreisgeschäften wird die Bank ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung insbesondere dadurch erfüllen, dass sie marktnahe Preise stellt. In diesen Ausführungsgrundsätzen wird angegeben, wann die Bank den Abschluss solcher Festpreisgeschäfte regelmäßig anbietet. Dabei hat sich die Bank von der in Nr. 2 beschriebenen Gewichtung der relevanten Maßstäbe zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses leiten lassen. Im Fall von Festpreisgeschäften wird die Bank vom Kunden die ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung außerhalb organisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme einholen.
Festpreisgeschäfte. Bei Festpreisgeschäften führen wir die Kundenaufträge nicht nach den oben aufgeführten Grundsätzen aus. Wir sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarung lediglich verpflichtet, dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises die geschuldeten Finanzinstrumente zu liefern und diesem daran Eigentum zu verschaffen. Dies gilt entsprechend, wenn wir im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Angebots Wertpapiere zur Zeichnung anbieten oder wenn wir mit Kunden Verträge über Finanzinstru- mente abschliessen (z.B. Optionsgeschäfte), die nicht an einer Börse handelbar sind. Vor dem Abschluss eines Festpreisgeschäftes mit dem Kunden prüfen wir durch Heranziehung von Marktdaten und durch Vergleich mit ähnlichen oder vergleichbaren Produkten die Angemessenheit der dem Kunden angebotenen Preise.