Bestandsmitarbeiter Musterklauseln

Bestandsmitarbeiter. 2.2.1 Diese Gesamtbetriebsvereinbarung löst mit ihrem Inkrafttreten die am Standort Düs- seldorf geltende „Betriebsvereinbarung über die Änderung der Betrieblichen Altersvor- sorge“ vom 03./05.05.2006 sowie die am Standort Ratingen geltende „Betriebsverein- barung über die Änderung der Betrieblichen Altersvorsorge“ vom 26./27.04.2006 inklu- sive aller Nachträge und Protokollnotizen für die Bestandsmitarbeiter ab und ersetzt den VPM 2006 für diese durch den VPM 2021 sowie den VRM 2021. 2.2.2 Die bei Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bestehenden Entgeltum- wandlungsvereinbarungen der Bestandsmitarbeiter sowie die von diesen unter dem VPM 2006 getroffenen Entscheidungen (z. B. bzgl. des Risikoprofils, der Hinterbliebe- nenbenennung) gelten bis zu einer neuen Entscheidung unverändert fort. Die für die Bestandsmitarbeiter eingerichteten individuellen Versorgungskonten werden unter dem VPM 2021 fortgeführt. 2.2.3 Die unter Ziffer 1.2.1 aufgeführte Überleitungsregelung gilt unverändert fort und ist als Anlage Bestandteil dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. Soweit in der Überleitungsre- gelung auf den VPM 2006 bzw. die Risikoabsicherung gemäß VPM 2006 verwiesen wird, ist dies ab Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung als Verweis auf den VPM 2021 bzw. den VRM 2021 zu verstehen. Verweise in der Überleitungsregelung auf konkrete Abschnitte bzw. Ziffern des VPM 2006 sind als Verweise auf diejenigen Abschnitte und Ziffern des VPM 2021 zu verstehen, welche inhaltlich die entsprechen- den Regelungen des VPM 2006 ersetzen.
Bestandsmitarbeiter. 2.2.2.1 Diese Konzernbetriebsvereinbarung löst mit ihrem Inkrafttreten die nachfolgenden Rechtsgrundlagen inklusive aller Nachträge und Protokollnotizen für die Bestandsmit- arbeiter ab • „Konzernbetriebsvereinbarung über die Neugestaltung der Betrieblichen Alters- versorgung (KBV BAV)“ vom 04./13.04.2016 • „Konzernbetriebsvereinbarung über die Neugestaltung der Betrieblichen Alters- versorgung bei der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und der Vodafone Kabel Deutschland Kundenbetreuung GmbH (KBV Pensionsplan AT 2016)“ vom 18.08.2016 • „Betriebsvereinbarung TKS Pensionsplan 2020 über die Einführung einer Be- trieblichen Altersversorgung bei der Telepost Kabel-Service Kaiserslautern GmbH“ vom 18.12.2019 • „Betriebsvereinbarung TKS Pensionsplan 2020 (KKP Überleitung) über die Ablö- sung der Betrieblichen Altersversorgung bei der TKS“ vom 18.12.2019 und ersetzt • den Vodafone / Kabel Deutschland Pensionsplan Mitarbeiter 2016 sowie den TKS Pensionsplan 2020 durch den VPM 2021, • den Pensionsplan AT 2016 durch den Vodafone Pensionsplan AT 2021 vom 01.03.2021 sowie • den TKS Pensionsplan 2020 (KKP Überleitung) durch den TKS Pensionsplan KKP 2021 vom 01.04.2021. 2.2.2.2 Der Vodafone Pensionsplan AT 2021 sowie der Vodafone Pensionsplan Tarif 2021 sind als Anlagen ebenfalls Bestandteil dieser Konzernbetriebsvereinbarung. 2.2.2.3 Die bei Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung bestehenden Entgeltum- wandlungsvereinbarungen der Bestandsmitarbeiter sowie die von diesen unter den bis- lang geltenden Pensionsplänen getroffenen Entscheidungen (z. B. bzgl. des Risikopro- fils, der Hinterbliebenenbenennung) gelten bis zu einer neuen Entscheidung unverän- dert fort. Die für die Bestandsmitarbeiter eingerichteten individuellen Versorgungskon- ten werden unter den neuen Pensionsplänen fortgeführt. 2.2.2.4 Die in der „Konzernbetriebsvereinbarung über die Neugestaltung der Betrieblichen Al- tersversorgung bei der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und der Vodafone Kabel Deutschland Kundenbetreuung GmbH (KBV Pensionsplan AT 2016)“ vom 18.08.2016 sowie in der „Betriebsvereinbarung TKS Pensionsplan 2020 (KKP Überleitung) über die Ablösung der Betrieblichen Altersversorgung bei der TKS“ vom 18.12.2019 in den Ziffern 3 und 4 enthaltenen Überleitungsregelungen gelten unverändert fort und sind als Anlagen Bestandteil dieser Konzernbetriebsvereinbarung. Soweit in den Überlei- tungsregelungen auf die bislang geltenden Pensionspläne (Pensionsplan AT 2016 bzw. TKS Pensionsplan 2020 (KK...

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  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung