Bestandspersonal Musterklauseln

Bestandspersonal. Für Bestandspersonal gilt eine Übergangsfrist, der Impfnachweis oder eine der aufgeführten ärztlichen Bescheinigungen sind zwar noch nicht ab dem 2. Xxxx 2020 vorzulegen, aber spätestens bis zum 31. Juli 2021. Wie hier zu verfahren ist, wird Ihnen die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt gesondert mitteilen. Als Bestandspersonal gelten alle Beschäftigten (Beamte und Tarifbeschäftigte), die bereits vor dem 2. Xxxx 2020 (also ab dem 1. Xxxx 2020 und früher) in den oben genannten Bereichen der Behörde für Schule und Berufsbildung tätig sind. Zum Bestandspersonal zählen auch folgende Personen, die bereits vor dem 01.03.2020 aus einem Rechtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg tätig gewor- den sind, nämlich 1. Rückkehrer aus Elternzeit, Beurlaubung und Sabbatfreistellungen, 2. Beschäftigte, deren Sonderarbeitsvertrag (Wartevertrag) in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt wird, 3. nahtlose Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses von einem Fristvertrag in eine unbefristete Beschäftigung, 4. nahtlose Verlängerung von Fristverträgen über den 2. Xxxx 2020 hinaus, 5. Schulwechsel innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg zwischen Schulen, die dem Masernschutzgesetz unter- liegen, 6. nahtlose Übernahme von Lehrkräften nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Servicezeiten Die gemeldeten Störungen werden während der Service­ zeiten bearbeitet. Die Wiederherstellung wird in den Ser­ vicezeiten erbracht. Servicezeiten: montags, mittwochs 07:00 - 15:00 Uhr dienstags 07:00 - 17:00 Uhr donnerstags 07:00 - 18:00 Uhr freitags 07:00 - 13:00 Uhr außer an Feiertagen Darüber hinausgehende Servicezeiten können im Einzel­ fall gesondert vereinbart werden. Online-Zeiten (beaufsichtigter Betrieb) Die von der Stadt zur Verfügung gestellte IT steht der Kommune während der Online-Zeiten zur Verfügung: montags, mittwochs 07:00 - 15:00 Uhr dienstags 07:00 - 17:00 Uhr donnerstags 07:00 - 18:00 Uhr freitags 07:00 - 13:00 Uhr außer an Feiertagen Unterbrechungen, insbesondere geplante Wartungsarbei­ ten, erfolgen in der Online-Zeit nur nach Abstimmung. Unbeaufsichtigter Betrieb Die IT steht außerhalb der Online-Zeiten unbeaufsichtigt zur Verfügung. Sie kann in dieser Zeit nach Bedarf, z. B. zur Ausführung der Batchproduktion, durch die Stadt unterbrochen werden. Wartungsfenster Wartungsfenster dienen der vorbeugenden Wartung der IT-Infrastruktur, um einen störungsfreien Betrieb zu si­ chern. Die Stadt darf die Dienste während der Wartungs­ fenster unterbrechen, sofern dies betrieblich oder tech­ nisch notwendig ist. Die Stadt wird über geplante War­ tungsarbeiten rechtzeitig mindestens 2 Arbeitstage im Voraus informieren. Die Stadt wird Wartungsarbeiten, die zu einer Betriebs­ einschränkung führen könnten, möglichst innerhalb des festen Wartungsfensters vornehmen. Sofern ein Shut­ down des Systems erforderlich wird, wird dieser in allen Fällen (auch während des Wartungsfensters) mindestens 24 Stunden vorher angekündigt. Als Wartungsfenster können alle Zeiten außerhalb der Online-Zeiten der Stadt genutzt werden, sofern Einzel­ vereinbarungen nicht entgegenstehen. Störungen werden grundsätzlich wie folgt kategorisiert und sind mit folgenden Reaktionszeiten (RZ) und Wieder­ herstellungszeiten (WHZ) unterlegt: Priorität 1 - Hoch: RZ: 4 Stunden/WHZ: 1 Arbeitstag Der von der Störung verursachte Schaden nimmt schnell zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind sehr zeitkritisch. Die überwiegende Anzahl der Benutzer ist betroffen. Priorität 2 - Mittel: RZ: 1 Arbeitstag/WHZ: 4 Arbeitstage Der von der Störung verursachte Schaden nimmt im Ver­ lauf der Zeit substantiell zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind nur mäßig zeitkritisch. Nur einzelne Benutzer sind betroffen. Priorität 3 - Niedrig: RZ: 2 Arbeitstage/WHZ: max. 1 Monat Der von der Störung verursachte Schaden nimmt im Ver­ lauf der Zeit nur unwesentlich zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind nicht zeitkritisch. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten Reaktionszeiten (RZ) In den Reaktionszeiten stimmt die Stadt konkrete Schrit­ te zur Lösung der Störung mit der Kommune ab. Die Leis­ tung wird während des beaufsichtigten Betriebes (Annah­ mezeiten) erbracht. Wiederherstellungszeiten (WHZ) Die Wiederherstellung erfolgt innerhalb der Servicezeit.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.