Besteuerung auf Anteilscheininhaberebene. Veräußerung des Fondsanteiles: Für vor dem 01.01.2011 angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 Einkommensteuergesetz (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011). Diese Anteile sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerverfangen. Ab dem 01.01.2011 angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) unterliegen – unabhängig von der Behaltedauer - bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende Stelle, welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 25% KESt (für Veräußerungen ab dem 01.01.2016 27,5% KESt) einbehält.
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