Besteuerung im Vereinigten Königreich Musterklauseln

Besteuerung im Vereinigten Königreich. Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich ansässig sind
Besteuerung im Vereinigten Königreich. Die nachstehenden Erläuterungen stellen einen Überblick über die verschiedenen steuerlichen Aspekte im Vereinigten Königreich dar, die für Personen gelten, die im Vereinigten Königreich ansässig sind und Anteile in den Anteilklassen des Fonds erwerben. Im Fall von natürlichen Personen gelten diese Ausführungen nur für diejenigen, die im Vereinigten Königreich ihren Wohnsitz haben. Diese Erläuterungen verstehen sich nur als allgemeine Zusammenfassung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt dieses Prospekts geltenden Rechtslage und Praxis. Diese Rechtslage und Praxis können sich ändern und die nachstehende Zusammenfassung ist nicht erschöpfend. Zudem gelten diese Ausführungen nur für diejenigen britischen Anteilinhaber, die Anteile im Rahmen einer Kapitalanlage halten, und weniger für Anteilinhaber, die mit den Anteilen im Rahmen von Finanzgeschäften handeln. Die Erläuterungen lassen britische Anteilinhaber unberücksichtigt, die steuerbefreit sind oder besonderen Steuervorschriften unterliegen, sofern nicht anders angegeben. Die nachfolgende Zusammenfassung sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung verstanden werden und interessierte Anteilinhaber sollten ihre persönlichen Berater für Fragen in Bezug auf die steuerliche Behandlung der aus dem Besitz von Anteilen an dem Fonds erzielten Renditen im Vereinigten Königreich hinzuziehen. Anteilinhaber sollten beachten, dass für ihre Anlage in dem Fonds darüber hinaus nicht in diesem Prospekt behandelte steuerlich relevante Aspekte für das Vereinigte Königreich maßgeblich sein können. Falls Sie hinsichtlich Ihrer steuerlichen Situation Zweifel haben oder wenn Sie möglicherweise einer Steuer in einem anderen Land als dem Vereinigten Königreich unterliegen, sollten Sie sich an Ihren unabhängigen Finanzberater wenden.
Besteuerung im Vereinigten Königreich. Die nachfolgenden Informationen basieren auf den verabschiedeten Gesetzen und der gängigen Praxis im Vereinigten Königreich. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können sich ändern. Potenzielle Anleger sollten sich von ihren professionellen Beratern über die Auswirkungen auf den Kauf, das Halten oder die Veräußerung von Anteilen beraten lassen. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu betreiben, dass sie nicht im Sinne der britischen Besteuerung ansässig wird. Sofern die Gesellschaft innerhalb des Vereinigten Königreichs kein Gewerbe ausübt oder im Vereinigten Königreich kein Gewerbe durch eine ständige Betriebsstätte betreibt, unterliegt die Gesellschaft mit Ausnahme bestimmter Erträge aus britischen Quellen keiner britischen Einkommens- oder Körperschaftssteuer. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft als Handelsaktivitäten im Sinne der britischen Besteuerung betrachtet wird. Soweit Handelsaktivitäten jedoch im Vereinigten Königreich fortgesetzt werden, können sie grundsätzlich unter die britische Steuerpflicht fallen. Gewinne aus solchen Handelstätigkeiten werden auf der Grundlage von Section 1146 des Corporation Tax Xxx 0000 und Section 835M des Income Tax Xxx 0000 steuerlich nicht im Vereinigten Königreich veranlagt, sofern die Gesellschaft und der Anlageberater bestimmte Auflagen erfüllen. Der Verwaltungsrat und der Anlageberater beabsichtigen, die betreffenden Angelegenheiten der Gesellschaft und des Anlageberaters so zu führen, dass alle Bedingungen erfüllt werden, soweit die Erfüllung dieser Bedingungen in ihrer Macht steht. Bestimmte von der Gesellschaft vereinnahmte Erträge aus britischen Quellen unterliegen möglicherweise dem Steuerabzug im Vereinigten Königreich.
Besteuerung im Vereinigten Königreich. Die nachstehenden Ausführungen zur Besteuerung stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und bieten eine allgemeine Übersicht über die voraussichtliche steuerliche Behandlung im Vereinigten Königreich von im Vereinigten Königreich ansässigen, ständig ansässigen und niedergelassenen Anlegern, die Anteile zu Anlagezwecken halten. Die Übersicht basiert auf dem zum Datum dieses Prospekts geltenden Steuerrecht und der aktuellen Praxis im Vereinigten Königreich, interessierte Anleger sollten jedoch beachten, dass sich die maßgeblichen Steuerbestimmungen und Praktiken sowie ihre Interpretation möglicherweise rückwirkend ändern können. Die Übersicht ist keine Garantie gegenüber den Anlegern in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Anlagen in einen Fonds der Gesellschaft. Die Besteuerungsgrundlagen, Steuersätze und Steuerbefreiungen können sich ändern. Interessierte Anleger sollten sich selbst über die steuerlichen Folgen in Bezug auf die Zeichnung, den Kauf, das Halten und die Rücknahme von Anteilen in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Ansässigkeit oder ihrer Niederlassung informieren und sich gegebenenfalls dazu beraten lassen.
Besteuerung im Vereinigten Königreich. Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Besteuerung im Vereinigten Königreich und gelten für die Gesellschaft und für Anteilsinhaber, die zu Steuerzwecken im Vereinigten Königreich ansässig sind, und bei natürlichen Personen für Anteilsinhaber, die dort und nur dort ihren Steuersitz haben, und die im wirtschaftlichen Besitz von Anteilen sind und diese als Anlagen halten. Sie gelten nicht für andere Kategorien von Steuerzahlern. Diese Information stellt keine Steuerberatung dar und jeder, der sich in Bezug auf seine steuerliche Behandlung nicht sicher ist, sollte unbedingt unabhängigen professionellen Rat einholen. Warnung: Nachstehende Informationen sind nur für Anleger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich bestimmt und beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments gültigen britischen Steuergesetzen und den derzeit bekannten Auslegungen durch HM Revenue & Customs (HMRC) und Praktiken, die alle jederzeit - auch rückwirkend - geändert werden können. Diese Informationen können je nach den individuellen Umständen unterschiedlich sein und unterliegen Veränderungen. Sie sind nur als Leitfaden gedacht und sind kein Ersatz für professionelle Beratung. Sie sind nicht als vollständige Analyse aller steuerlichen Überlegungen in Bezug auf das Halten von Anteilen an der Gesellschaft gedacht. Nachstehende Information stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar; Anlageinteressenten sollten im Hinblick auf die Auswirkungen einer Zeichnung, eines Kaufs, des Haltens, Umtauschs oder Veräußerns von Anteilen an der Gesellschaft nach den Gesetzen des jeweiligen Landes, in dem sie steuerpflichtig sind, ihren persönlichen Steuerberater hinzuziehen. Diese Zusammenfassung geht insbesondere nicht auf die steuerlichen Folgen im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Großbritannien (sei es durch eine Zweigstelle oder Agentur oder eine Betriebsstätte (PE)) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Vereinigten Königreichs ein, die Anteile an der Gesellschaft halten. Darüber hinaus behandelt diese Zusammenfassung nur die steuerlichen Folgen für im Vereinigten Königreich ansässige Anleger, die Anteile als Anlage halten, nicht für den Wertpapierhandel oder für einen sonstigen Zweck. Es geht darin nicht um bestimmte Klassen von Anlegern, wie Wertpapierhändler und Versicherungsgesellschaften, Fonds, zugelassene Investmentfonds oder Anlagegesellschaften und um Personen, die die Anteile aufgrund der eigenen Beschäftigung oder der Beschäftig...

Related to Besteuerung im Vereinigten Königreich

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.