Steuerliche Behandlung Musterklauseln

Steuerliche Behandlung. Der Vertrag unterliegt der italienischen Versicherungssteuer gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 1216 von 1961. Die zur Anwendung kommende Versicherungssteuer bzw. Prämiensteuer ist vom Versicherungsnehmer zu tragen und bereits in der Prämie berücksichtigt.
Steuerliche Behandlung. Haftpflicht Die steuerpflichtige Prämie unterliegt der Versiche- rungssteuer in der vom Gesetz und vom Nationalen Gesundheitsdienst festgelegten Höhe von 10,5%.
Steuerliche Behandlung. Der folgende Abschnitt enthält eine allgemeine Kurzdarstellung bestimmter Aspekte der Besteuerung der Teilschuldverschreibungen in Österreich und Deutschland. Es handelt sich keinesfalls um eine vollstän- dige Darstellung aller steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung oder der Rück- zahlung der Teilschuldverschreibungen. Die individuellen Umstände der Anleihegläubiger sind nicht berücksichtigt, ebenso wenig etwaige auf Anleihegläubiger anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen oder ausländische Steuern. In bestimmten Situationen können Ausnahmen von der hier dargestellten Rechtslage zur Anwendung kommen. Die folgenden Ausführungen stellen insbesondere keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, zur Erlangung weiterer Informationen über die steuerlichen Fol- gen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung oder der Rückzahlung der Teilschuldverschreibung ihre eigenen steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur diese sind auch in der Lage, besondere steuerliche Aspekte der Teilschuldverschreibungen und die persönlichen Umstände und besonderen steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Anleihegläubigers angemessen zu berücksichtigen. Diese Darstellung beruht auf der zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts geltenden Rechtslage. Diese Rechtslage und deren Auslegung durch die Steuerbehörden sowie die Rechtsprechung können - auch rückwirkenden - Änderungen unterliegen. Die Darstellung geht davon aus, dass die Teilschuldver- schreibungen öffentlich (bei ihrer Begebung in rechtlicher und tatsachlicher Hinsicht einem unbestimm- ten Personenkreis) angeboten werden. Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung für die Einbehaltung von Steuern auf Erträge aus den Teilschuldverschreibungen an der Quelle.
Steuerliche Behandlung. Gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Bedingungen gehen die auf die Versicherung entfallenden Steuern und Abgaben zu Lasten des Versicherungsnehmers. Abschnitt I: Feuer- und Zusatzversicherungen 13,50 %
Steuerliche Behandlung. 1) Der Vorbezug und der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlös sind als Kapitalleistung steuerpflichtig. 2) Bei Rückzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses kann der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Rückzahlungen können vom steuerpflichtigen Einkommen nicht in Abzug gebracht werden.
Steuerliche Behandlung. 66.1 Der versicherten Person wird empfohlen, bei Einzahlungen und Kapitalbezügen die Steuerfolgen mit der zuständigen Behörde abzuklären. Werden von Steuerbehörden einschränkende Bestimmungen erlassen, kann die Stiftung die Einkaufssummen limitieren oder aussetzen. Die Stiftung übernimmt keine Gewähr für die steuerlich bevorzugte Behand- lung von Einzahlungen und Vorsorgeleistungen (insbesondere auch bei Teil- altersrücktritten). einbarung sind im Anschlussvertrag geregelt. 70.2 Bei Auflösung des Anschlussvertrags durch die Stiftung (ohne, dass die vorgenannten Auflösungsgründe zutreffen) haben sich die Stiftung und die nachfolgende Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der Stiftung oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, verbleiben die Rentenbezüger bei der Stiftung.
Steuerliche Behandlung. Für die steuerliche Behandlung ist der teilnehmende NBBL-Bundesligist selbst verantwortlich.
Steuerliche Behandlung. Die steuerliche Behandlung von Geschäften mit Finanzinstrumenten ist im Allgemeinen von der individu- ellen Situation des Kunden abhängig und kann sich ändern. Der Kunde muss sich über die für ihn geltende steuerliche Behandlung informieren, und die Bank ist nicht verpflichtet, ihn allgemein in steuerlichen Fragen zu beraten. Die Bank ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Kunde Anspruch auf eine Steuerbefreiung oder Steuererleichterung für die auf die hinterlegten Wertpapiere ausgeschütteten Erträge hat.
Steuerliche Behandlung. Allgemeines: Bei Ihrem Produkt RentaSafe Time Alter- native handelt es sich um ein Kapitalisationsgeschäft im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich daher sowohl von der Besteuerung einer Lebensversicherung als auch eines Bankprodukts. Die folgenden Informationen über die für Ihren Vertrag massgebenden Steuerregelungen basieren auf den im Zeitpunkt des Verfassens der vorliegenden Produktinformationen und Vertragsbedingungen gelten- den gesetzlichen Bestimmungen für Personen mit Wohn- sitz in der Schweiz (Stand: Dezember 2021). Wir können für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aus- führungen keine Gewähr übernehmen. Dies gilt insbeson- dere auch bei Änderung der Steuergesetzgebung. Bitte informieren Sie sich zu den steuerlichen Aspekten Ihres Vertrages bei Ihrem Steuerberater. Stempelabgabe: Die einmalige Investition unterliegt nicht der eidg. Stempelabgabe auf Versicherungsprä- mien. Einkommenssteuer: Die Auszahlungen bestehen aus einer Rückzahlungs- und einer Zinsquote. Die Zinsquote bezeichnet den Betrag, der die Rückzahlung der geleiste- ten einmaligen Investition übersteigt. Die Zinsquote wird Ihnen jährlich ausgewiesen und ist zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Verrechnungssteuer: Die Zinsquote unterliegt dem Ver- rechnungssteuerabzug, welcher im Rahmen der ordent- lichen Steuerdeklaration zurückgefordert werden kann. Vermögenssteuer: Der Wert des Anteilguthabens unter- steht während der Vertragsdauer der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuer. Der Bund kennt keine Vermögenssteuer.
Steuerliche Behandlung. 1. Der Verband ist bezüglich seiner Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Verbandes sind und von dessen Dienststellen benützt werden. Dem Verband darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den er für Räumlichkeiten zahlt, die von ihm gemietet und von seinen Dienststellen benützt werden. 2. Der Verband ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch des Verbandes erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug hundert Schweizerfranken übersteigt. 3. Der Verband ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Verbandes im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das vom Verband und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.