Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten: Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben, mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 25 %-ige Sondersteuersatz und ab 1.1.2016 der 27,5 %ige Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der ab 1.1.2016 27,5 %-ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 27,5 %-igen KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv 27,5 % (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres). Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich.
Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für KESt pflichtige Erträge durch den KESt Abzug (KESt I und KESt II) als abgegolten. Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüt- tungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds sind mit dem Tarif zu versteuern. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche ausschüt- tungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf Fonds- ebene) im Betriebsvermögen steuerpflichtig (soweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). Die steuerfreie Thesaurierung von realisierten Kursgewinnen im Fonds ist letztmalig für Geschäftsjahre, die im KJ 2012 beginnen, möglich. Kursgewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die vor dem 1. April 2012 veräußert werden, sind im Wege der Veranlagung zu erfassen. Sämtliche bereits versteuerte Erträge vermindern diesen Veräußerungsgewinn. Bei Veräußerung nach dem 31. Xxxx 2012 von im Betriebsvermögen natürlicher Personen befindlicher Fondsanteile kommt bereits der 25% Sondersteuersatz zur Anwendung.