Bestimmungen bezüglich der Beweiskraft. 16.1. Die Bücher und Dokumente des Finanzinstituts gelten bis zum Beweis des Gegenteils als beweiskräftig. Beweise gegen vom Finanzinstitut vorgelegte Mikrofiches und EDV-Aufzeichnungen von Originaldokumenten können seitens des Kunden nur durch Dokumente mit gleicher Beweiskraft erbracht werden. 16.2. Der Kunde, der im Besitz einer mit einem Magnetstreifen und/oder einem Mikrochip versehenen Zahlungskarte ist, die ihm den Zugang zu elektronischen Bankterminals ermöglicht, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Nachweis für Transaktionen, die an Geldautomaten oder POS-Terminals durchgeführt wurden, mittels der Aufzeichnungen des Geldautomaten bzw. des POS-Terminalsystems erfolgt, und dass die entsprechenden Aufzeichnungen sowohl im Rahmen der Beziehungen zwischen dem Finanzinstitut und den Kunden als auch gegenüber Dritten maßgeblich sind.
Appears in 5 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bestimmungen bezüglich der Beweiskraft. 16.1. Die Bücher und Dokumente des Finanzinstituts gelten bis zum Beweis des Gegenteils als beweiskräftig. Beweise gegen vom Finanzinstitut vorgelegte Mikrofiches und EDV-Aufzeichnungen von Originaldokumenten können seitens des Kunden nur durch Dokumente mit gleicher Beweiskraft erbracht werden.
16.2. Der Kunde, der im Besitz einer mit einem Magnetstreifen und/oder einem Mikrochip versehenen Zahlungskarte Karte ist, die ihm den Zugang zu elektronischen Bankterminals ermöglicht, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Nachweis für Transaktionen, die an Geldautomaten oder POS-Terminals durchgeführt wurden, mittels der Aufzeichnungen des Geldautomaten bzw. des POS-Terminalsystems erfolgt, und dass die entsprechenden Aufzeichnungen sowohl im Rahmen der Beziehungen zwischen dem Finanzinstitut und den Kunden als auch gegenüber Dritten maßgeblich sind.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen