Beteiligte Kommunen und Institutionen Musterklauseln

Beteiligte Kommunen und Institutionen. Die erste Fortschreibung der aus dem Jahr 2009 stammenden Kooperationsvereinbarung ist 2013 erfolgt und hat zum einen die zwischenzeitlich in eigener Zuständigkeit geführten Jugendämter der Stadt Rheda-Wiedenbrück und der Stadt Verl sowie die im Trägerverbund organisierten Einrichtungen der freien Jugendhilfe mit in die Vereinbarung aufgenommen. Mit der jetzigen Fortschreibung gelingt der „Brückenschlag“ zwischen Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Gesundheitshilfe und Jugendhilfe sowie Schulpsychologie. Dazu wird die Kooperationsvereinbarung entsprechend modifiziert, indem die Bereiche der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Schulpsychologie eingegliedert werden und die entsprechenden Kooperationsstrukturen und Koope- rationsinstrumente im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit dargestellt werden. Die Kooperationsvereinbarung wird von folgenden Kooperationspartnern getragen: ▪ Kreis Gütersloh - Abteilung Gesundheit, Abteilung Jugend, Abteilung Bildung ▪ Stadt Gütersloh - Fachbereich Familie und Soziales, Fachbereich Jugend und Bildung ▪ Stadt Rheda-Wiedenbrück - Fachbereich Jugend, Bildung und Sport ▪ Stadt Verl - Fachbereich Jugend ▪ LWL-Klinikum Gütersloh ▪ LWL-Universitätsklinik Hamm ▪ AWO-Kreisverband Gütersloh e.V. - AWO Kinderschutz-Zentrum ▪ AWO-Bezirksverband OWL e.V. ▪ Caritasverband für den Kreis Gütersloh e.V., Fachbereich Sucht- und Drogenhilfe ▪ CJD Versmold, Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands, gemeinnütziger e.V. ▪ Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Gütersloh e.V. ▪ Diakonie Gütersloh e.V. ▪ Diakonie im Kirchenkreis Halle e.V. ▪ Jugendwerk Rietberg ▪ v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel - Bethel.regional - Region Ostwestfalen, Jugendhilfe Gütersloh Die Kooperationsvereinbarung soll als Arbeitshilfe den ständigen und notwendigen Dialog in der Zusammenarbeit zwischen Erwachsenenpsychiatrie, Kin- der- und Jugendpsychiatrie, Suchtmedizin, Jugendhilfe und Schulpsychologie fördern. Die Vereinbarung soll den Anfang und nicht das Ende des Kooperationsprozesses darstellen, was bedeutet, dass die Vereinbarung einer ständigen Über- prüfung und Überarbeitung bedarf.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.