Beteiligung am Anlageergebnis Musterklauseln

Beteiligung am Anlageergebnis. Während die Mindesthöhe der Rentenzahlungen gemäß der ge- wählten Garantieoption garantiert ist, sind darüber hinausgehende Leistungen, darunter Boni, von dem Ergebnis der Kapitalanlage (Rentenpool) abhängig, in die der verrentete Vertragswert inves- tiert wurde. Der Ertrag wird durch die Wertentwicklung der Ver- mögenswerte im Rentenpool nach Abzug einer jährlichen Renten- verwaltungsgebühr bestimmt. Weitere Faktoren, die einen Einfluss auf die Wertentwicklung haben, sind: die Art und Weise, in der wir den Anlageertrag der Vermögens- werte den Kunden zuteilen, deren Verträge mit dem Rentenpool verbunden sind, und die Tatsache, dass alle Inhaber von Clerical Medical-Verträgen mit Bindung an Rentenpools gegenseitig durch ihr Investment die Erfüllung der Garantien sicherstellen, was den Ertrag des Ren- Vertragsbedingungen tenpools verringern kann, und die Lebenserwartung unter den Rentenbeziehern, deren Verträge den Rentenpools zugeordnet sind. Die ursprüngliche Höhe der Rentenzahlungen wird anhand einer bestimmten Annahme der Lebenserwartung festgelegt. Sollte die Lebenserwartung in der Zukunft höher sein, führt dies zu einer Verringerung der zukünf- tigen Jahresboni. Umgekehrt führt eine verringerte Lebenserwar- tung zu einer Erhöhung der Jahresboni. Für die Verwaltung der Rentenpools gelten folgende Grundsätze und Prinzipien: Wir unterhalten in unserem Veranlagungspool in eigener und fremder Verwaltung eine Reihe von verschiedenen Rentenpools. Zu Rentenbeginn wird der Vertrag automatisch dem dann offenen Rentenpool zugewiesen. Der Veranlagungspool von Clerical Medical enthält verschiedene Gruppen von Vermögenswerten für verschiedene Gruppen von Einmal pro Kalenderjahr geben wir für jeden Rentenpool einen Jah- resbonus bekannt. Dieser Jahresbonus ändert die Rentenzahlung zum Jahrestag des Rentenbeginns, der auf die Bekanntgabe folgt. Unter außergewöhnlich schwachen Anlagebedingungen kann der Jahresbonus sehr gering sein oder Null betragen. Wurde eine gestaf- felte Verrentung ausgewählt, ist es möglich, dass sich die Bonusraten für die beiden Rentenzahlungen unterscheiden. Der Jahresbonus wird üblicherweise einmal pro Jahr, am 1. Februar, bekannt gegeben; er wird dem Vertrag am jeweils fol- genden Jahrestag des Versicherungsbeginns (d. h. alle 12 Monate nach Versicherungsbeginn) zugeteilt. Der Jahresbonus wird nach Ab- zug der jährlichen Rentenverwaltungsgebühr bekannt gegeben (sie- he Abschnitt 3.3.1) und kann in Abhängigkeit von Anpassungen der Sterblichk...

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  • Überschussbeteiligung Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen." Ziffer 9.4 Absatz 1 wird ersetzt durch: (1) Änderung der Todesfallleistung nach Rentenbeginn

  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?