Beteiligung des Personalrates Musterklauseln

Beteiligung des Personalrates. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Einführung der Kommunikation mit elektroni- schen Medien in der Schule verschiedenen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten des Schulpersonalrates nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) unterliegt. Im Einzelnen handelt es sich hier um - § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG - Maßnahmen zur Hebung, der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs - § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG - Gestaltung der Arbeitsplätze - § 81 Abs. 2 HPVG - Installation betrieblicher und Anschluss an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze - § 113 HPVG – Abschluss von Dienstvereinbarungen
Beteiligung des Personalrates. Der Personalrat wird gemäß den gültigen Beteiligungsrechten in die Entscheidungen zu Vergütungen eingebunden.
Beteiligung des Personalrates. Nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz ist bei Ausschreibung einer Beförderungsstelle dem Personalrat unter Vorlage des Entwurfs der Ausschreibung Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Entwurfs Stellung zu nehmen (§ 88 Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 HmbPersVG). Bei ablehnender Stellungnahme ist nach § 88 Abs. 6 HmbPersVG zu verfahren.
Beteiligung des Personalrates. Vor Zuweisung der Stellen gibt die zuständige Stelle gemäß § 88 Abs. 6 HmbPersVG dem Gesamtpersonalrat Gelegen- heit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen zur Verteilung der Beförderungsstellen 1 Stellung zu nehmen. Bei ablehnender Stellungnahme ist nach § 88 Abs. 6 HmbPersVG zu verfahren.
Beteiligung des Personalrates. (1) Die Beteiligung des Personalrates schließt ein, dass sie vor Einführung von TURM bzw. der Erweiterung um weitere Module mit Beginn des Einführungsprozesses rechtzeitig und umfassend von den für die Einführung Verantwortlichen unterrichtet werden. (2) Die Personalvertretung hat das Recht, sich bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität Trier, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, beraten zu lassen. (3) Für die Einführung von TURM und spätere Erweiterungen erhält der Personalrat eine Dokumentation, die folgende Inhalte haben muss: • Ziele der Einführung bzw. Erweiterung • Inhalt der Einführung bzw. Erweiterung • Angaben über die von der Einführung betroffenen Prozesse, Bereiche und Arbeitsplätze • Angaben über die für die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehenen Maßnahmen • Angaben zu den vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen • Angaben über das vorgesehene Betriebs- und Betreuungsmodell (4) Ist eine Erweiterung des SAP-Systems mitbestimmungspflichtig nach dem LPersVG, so ist die Dokumentation als inhaltlich-fachlicher Teil der Mitbestimmungsvorlage zu verstehen. Die Dokumentation für die Erweiterung wird nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens zusätzliche Anlage dieser Dienstvereinbarung.
Beteiligung des Personalrates. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Einführung der Kommunikation mit elektroni- schen Medien in der Schule verschiedenen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten des Schulpersonalrates sowie der örtlichen Schwerbehindertenvertretung nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) unterliegt. Im Einzelnen handelt es sich hier um • HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 2 Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichte- rung des Arbeitsablaufs • HPVG § 74 Abs. 1 Nr.16 Gestaltung der Arbeitsplätze • HPVG § 81 Abs. 2 Installation betrieblicher und Anschluss an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze Gemäß Bundesteilhabegesetz (BTHG) §164, Abs. 4 und 5, sowie der Integrationsvereinba- rung (IntV) §1, 3 und 5, bleiben die Rechte der Menschen mit Behinderungen bei allen Rege- lungen unberührt.
Beteiligung des Personalrates. Die Einführung der Kommunikation mit elektronischen Medien in der Schule unterliegt verschiedenen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten des Schulpersonalrates nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG).

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

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  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

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