Betreuungsfreie Zeit Musterklauseln

Betreuungsfreie Zeit. Kindertagespflegepersonen und Erziehungsberechtigte haben sich zu Beginn bzw. bei Weiterbewil- ligung der Kindertagespflege über die betreuungsfreien Zeiten zu verständigen. Die vereinbarten betreuungsfreien Zeiten sollen einen Zeitraum von mindestens 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bei einer 5 Tage-Woche umfassen. Sie dürfen 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer 5 Tage-Woche nicht überschreiten. Das Jugendamt finanziert die betreuungsfreie Zeit für maximal 25 Tage. Bei we- niger als 5 Arbeitstagen pro Woche reduziert sich die Finanzierung der betreuungsfreien Zeiten an- teilig. Sollte eine Verständigung für diese Zeiten nicht möglich sein, so hat die Kindertagespflege- person die entsprechende Vertretung zusammen mit der Fachberatung zu organisieren. Entscheiden sich Kindertagespflegepersonen für mehr als die ihnen zustehenden betreuungsfreien Tage, so müssen diese den Eltern vor Betreuungsbeginn angegeben werden. Dem Jugendamt sind die im laufenden Kalenderjahr vereinbarten betreuungsfreien Tage bis spätes- tens zum 31.12. nachzuweisen. Werden die zustehenden betreuungsfreien Tage überschritten, ist das entsprechende anteilige Entgelt (ausgehend vom durchschnittlichen Entgelt des betreffenden Jahres) zu erstatten. Die Verrechnung erfolgt mit der Geldleistung für den Februar des Folgejahres. Der Elternbeitrag bleibt hiervon unberührt. Liegt die Urlaubsmeldung des betreffenden Jahres nicht spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres vor, kann die Auszahlung für Februar nicht rechtzeitig erfolgen und erst bei Vorlage nachgeholt werden.
Betreuungsfreie Zeit. Während der betreuungsfreien Tage stellen die Eltern die Betreuung selbst sicher. Die Eltern und die jeweilige Tagespflegeperson sind gehalten, die abzusehenden Ausfallzeiten durch vorherige Absprachen gering zu halten.
Betreuungsfreie Zeit. Die Kindertagespflegeperson teilt den Eltern spätestens im Januar bzw. bei Betreuungsbeginn ihre betreuungsfreie Zeit mit (max. 25 Arbeitstage im Jahr, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, bei weniger Arbeitstagen pro Woche entsprechend weniger) und stimmt sie mit den Eltern ab. Außerdem informiert sie die Fachberatung und legt die Planung vor. Gesetzliche Feiertage werden als diese angesehen und sind somit keine betreuungsfreie Zeit. Ausfallzeiten können nicht nachgeholt werden. Sie können z.B. durch Krankheit der Kindertagespflegeperson oder ihrer eigenen Kinder entstehen. Sollte ein Betreuungsbedarf auf Seiten der Eltern entstehen, der seitens der Kindertagespflegeperson nicht abgedeckt werden kann, ist die Fachberatung zu informieren, damit ggf. eine Vertretung organisiert werden kann.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.