Betrieb des Standes. 12.1 Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. 12.2 Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und der Gänge. 12.3 Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstal- ters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus den bMAB. 12.4 Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, in den bMAB und/oder der „Hausordnung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemes- sene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahme- vertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
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Samples: Teilnahmebedingungen Für Aussteller
Betrieb des Standes. 12.1 12.1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
12.2 12.2. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss Messe- /Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und der Gänge.
12.3 12.3. Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstal- ters Veranstalters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus den bMABBMB.
12.4 12.4. Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, in den bMAB BMB und/oder der „Hausordnung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemes- sene angemessene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahme- vertragesTeilnahmevertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
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Betrieb des Standes. 12.1 12.1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
12.2 12.2. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss Messe-/ Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und der Gänge.
12.3 12.3. Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstal- ters Veranstalters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus den bMAB.
12.4 12.4. Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, in den bMAB und/oder der „Hausordnung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemes- sene angemessene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahme- vertragesTeilnahmevertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
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Betrieb des Standes. 12.1 13.1 Es gilt die Hausordnung der Messe Berlin.
13.2 Die arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften – insbesondere für Um- welt- & Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnungen und Preisaus- zeichnungen – sind einzuhalten.
13.3 Der Aussteller Mitaussteller ist verpflichtet, den Stand seine Ausstellungsfläche während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung kom- pletten Messedauer mit den angemeldeten Exponaten angemel- deten Waren zu belegen und, sofern die Fläche nicht ausdrücklich als Reprä- sentationsfläche angemietet und bestä- tigt wurde, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
12.2 Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller 13.4 Der Einsatz von Lautsprecheranlagen, Musik- und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werdenLichtbilddarbietungen, Vi- deos, Filmen etc. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile durch den Mitausstel- ler bedarf einer schriftlichen Genehmi- gung und der Gängeist rechtzeitig anzumelden.
12.3 Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstal- ters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus den bMAB.
12.4 Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, in den bMAB und/oder der „Hausordnung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemes- sene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahme- vertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
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Samples: Ausstellungsbedingungen