BETRIEB, ERWEITERUNG UND ÄNDERUNG VON KUNDENANLAGEN UND EMPFANGSGERÄTEN/MITTEILUNGSPFLICHTEN Musterklauseln

BETRIEB, ERWEITERUNG UND ÄNDERUNG VON KUNDENANLAGEN UND EMPFANGSGERÄTEN/MITTEILUNGSPFLICHTEN. Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der DGN oder Dritter ausgeschlossen sind. Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber der DGN anzumelden und ihre Ausführung mit der DGN abzustimmen. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung von der DGN nicht berechtigt, Änderungen an oder Verfügungen über die technischen Vorrichtungen vorzunehmen. Die DGN behält sich vor, die Software/Firmware der überlassenen Hardware und/oder die Hardware selbst jederzeit für den Kunden kostenfrei zu aktualisieren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht mehr zugesichert werden. Der Kunde ist verpflichtet, die DGN über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts an der geliehenen oder gemieteten Hardware beispielsweise durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die DGN den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen. In diesem Falle und der daraus resultierenden Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, überlassene Hardware innerhalb von 14 Tagen an die DGN zurückzugeben, ohne dass es einer schriftlichen Aufforderung seitens der DGN bedarf. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so wird die DGN dem Kunden diese Hardware einschließlich des genannten Zubehörs mit dem Zeitwert in Rechnung stellen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware zum Netto-Neuwert. Bei einer Nutzung dieser Geräte von mehr als einem Jahr werden pro abgelaufenes Vertragsjahr 15 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädigungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die DGN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die technische Einrichtung darf der Kunde während der Vertragslaufzeit nicht zu gewerblichen Zwecken an Dritte veräußern. Die DGN stellt dem Kunden die technische Einrichtung zum Zwecke der vorliegenden vertraglichen Leistungserbringung zur Verfügung.
BETRIEB, ERWEITERUNG UND ÄNDERUNG VON KUNDENANLAGEN UND EMPFANGSGERÄTEN/MITTEILUNGSPFLICHTEN. 7.1 Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen der Osterholzer Stadtwerke oder Dritter, die von den Osterholzer Stadtwerken beauftragt wurden, ausgeschlossen sind.