Hard- und Software Musterklauseln

Hard- und Software. Ist der Erwerb oder die zeitweise Überlassung von Hard- oder Software, insbesondere von Kartenlesegeräten, vereinbart, ist die vereinbarte Überlassung mit der Zahlung der vereinbarten Preise abgegolten einschließlich der erforderlichen einfachen Nutzungslizenz.
Hard- und Software. 6.1 In den in Ziffer 4.1 genannten Systembeschreibungen ist jeweils eine Schnittstellenbeschreibung für die Übernahme von Daten aus dem CEF® System am Übergabepunkt enthalten. 6.2 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass ihm EDV-Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine ordnungsgemäße Übernahme und Nutzung der Daten aus dem jeweiligen CEF® System ab dem Übergabepunkt gewährleisten und insbesondere die in Ziffer 8.3 genannten Sicherheitsrichtlinien erfüllen. Die Kosten der Anschaffung, Installation und Unterhaltung der von ihm ab dem Übergabepunkt eingesetzten Hard- und Software trägt allein der Vertragspartner. 6.3 Der Betrieb der EDV-Einrichtungen beim Vertragspartner fällt ab dem Übergabepunkt in dessen alleinige Verantwortung. Technische Probleme mit der Schnittstelle am Übergabepunkt fallen ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Vertragspartners, soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass diese Probleme auf einen Fehler der Schnittstellenbeschreibungen im Sinne von Ziffer 4.1 beruhen.
Hard- und Software. 9 Fotogravurzeichnung I 10 Musiknotenherstellung I 11 Verpackungsgestaltung I 12 Geografik I
Hard- und Software. 1. Hard- und Software stellen, wenn nichts anderes ver- einbart ist, immer eine Einheit dar. 2. Liefert der Lieferant Software, die nicht individuell für uns entwickelt wurde, räumt er uns ein übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nut- zungsrecht ist zeitlich unbegrenzt, wenn hierfür die Zah- lung eines einmaligen Entgeltes vereinbart ist. An individu- ell für uns entwickelter Software räumt uns der Lieferant ein exklusives, auch den Lieferanten selbst ausschließen- des, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Werknut- zungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist auch der Quellcode der Software in aktueller Version zu liefern. Der Lieferant wird die Installa- tion der Software vornehmen. Nach der Installation wird er einen Datenträger, der auf unserem System gelesen werden kann, mit dem Quell- und Maschinencode samt der dazugehörigen Dokumentation (Inhalt und Aufbau des Datenträgers, Programm und Datenflusspläne, Testverfah- ren, Testprogramme, Fehlerbehandlung usw.) an uns übergeben. 3. Bei individuell für uns entwickelter Software erklärt sich der Lieferant für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach unseren Vorgaben Ver- änderungen/Verbesserungen der Software gegen ange- messene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird er diese ent- sprechend verpflichten. 4. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Gewährleis- tungsfrist alle nachfolgenden Programmversionen, welche eine Fehlerkorrektur enthalten („Updates“), kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, uns für die gelieferte Software eine Wartung und Soft- warepflege für mindestens 5 Jahre ab Abnahme zu markt- üblichen Konditionen anzubieten. Für den Zeitraum der Gewährleistung wird das Wartungsentgelt entsprechend reduziert.
Hard- und Software. Green Solution Elektrotechnik leistet Gewähr, dass die gelieferte Hardware dem Stand der Technik entspricht, die gewöhnlich vorausgesetzten und/oder ausdrücklich bedungenen Eigenschaften aufweist und die vereinbarte technische Spezifikation erfüllt. für die Geltendmachung eines Mangels für Hardwarekomponenten ab Übergabe. Dies sind beispielsweise PV-Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion, gegebenenfalls Dachersatzziegel. Der Abnehmer ist verpflichtet, die vollständige Identifikation und Nachverfolgbarkeit der von Green Solution Elektrotechnik bezogenen Hardware mittels geeigneter Maßnahmen (Registrierung der entsprechenden Serien- und Chargennummern, oÄ) sicherzustellen, widrigenfalls daraus resultierende (Such-)Kosten zu seinen Lasten gehen. Hinsichtlich der Standard-Software-Produkte gelten ausschließlich die Gewährleistungs-bestimmungen des Software Licence Agreement (SLA) mit der folgenden Maßgabe betreffend Cyber-Security: Im Zeitpunkt der Auslieferung ist sämtliche Hard- und Software darauf getestet, frei von Computerviren, Deaktivierungscodes oder anderen Schadkomponenten (insbesondere spyware, computer worms, time/Logical bombs, computer hatches, trojan horses) zu sein.
Hard- und Software. 6.1 In den in Ziffer 4.1 genannten Systembeschreibungen ist jeweils eine Schnittstellenbeschreibung für die Übernahme von Daten aus dem CEF® System am Übergabepunkt enthalten. Version 5_0 Die Deutsche Börse AG behält sich vor, jede dieser Schnittstellenbeschreibungen sowie auch jegliche in Ziffer 4.2 genannten Client Guidelines unter Beachtung der berechtigten Belange der Vertragspartner mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 90 Tagen geänderten technischen Gegebenheiten anzupassen, sofern nicht wichtige Gründe (z. B. erforderliche Verbesserungen der Datensicherheit) eine kürzere Ankündigungsfrist erforderlich machen. Die Ankündigung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form im Sinne von Ziffer 3.3. 6.2 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass ihm EDV-Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine ordnungsgemäße Übernahme und Nutzung der Daten aus dem jeweiligen CEF® System ab dem Übergabepunkt gewährleisten und insbesondere die in Ziffer 8.3 genannten Sicherheitsrichtlinien erfüllen. Die Kosten der Anschaffung, Installation und Unterhaltung der von ihm ab dem Übergabepunkt eingesetzten Hard- und Software trägt allein der Vertragspartner. 6.3 Der Betrieb der EDV-Einrichtungen beim Vertragspartner fällt ab dem Übergabepunkt in dessen alleinige Verantwortung. Technische Probleme mit der Schnittstelle am Übergabepunkt fallen ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Vertragspartners, soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass diese Probleme auf einen Fehler der Schnittstellenbeschreibungen im Sinne von Ziffer 4.1 beruhen.
Hard- und Software. 1. Dem Kunden steht das zeitlich unbegrenz- te allerdings nicht ausschließliche Recht zu, die Software Sigma CC auf der über- lassenen Hardware zu nutzen, wobei jede dem Kunden überlassene Software und jede vom Kunden zu Sicherungszwecken erstellte Vervielfältigung zeitgleich nur auf jeweils einem Gerät/Arbeitsplatz genutzt werden darf. 2. Wenn der Datenträger keinen gegenteili- gen Vermerk enthält, darf der Kunde von jedem Exemplar der Software bis zu drei Kopien anfertigen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden dür- fen. 3. Die Software darf nicht abgeändert, zu- rückentwickelt, übersetzt oder sonst wie bearbeitet werden, es sei denn zwingen- des Gesetz sieht dies vor. Insbesondere dürfen auch keine Teile herausgelöst wer- den und isoliert oder in Verbindung mit an- deren Anwendungen verwendet werden. Ferner dürfen alphanumerische Kennun- gen, Warenzeichen und Urheberrechts- vermerke nicht von den Datenträgern ge- ändert oder entfernt werden. Die vorste- hende Regelung gilt entsprechend für die gelieferte Dokumentation. 4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte auch nur teilweise auf Dritte zu übertragen oder Drit- ten entsprechende Nutzungsrechte ein- räumen (=absolutes Sublizenzierungsver- bot). 5. Die Hardware dient ausschl. der Nutzung der KAESER Sigma CC – Software.

Related to Hard- und Software

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Hardware Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.