Betriebliches Gesundheitsmanagement Musterklauseln

Betriebliches Gesundheitsmanagement. Die Unternehmen achten und schützen die Gesundheit der Mitarbeitenden durch systematische und nachhaltige Konzepte und Massnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung. Sie entwickeln dazu integrierte betriebliche Struk- turen und Prozesse, welche auf die jeweiligen betrieblichen Strukturen zuge- schnitten sind und welche die gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeit, Organisation und Verhalten gemäss den anerkannten Qualitätskriterien für das Betriebliche Gesundheitsmanagement zum Ziel haben.
Betriebliches Gesundheitsmanagement. In allen diesen Überlegungen zur erforderlichen Weiterentwicklung des Unternehmens spielen vor allem die Fragen rund um die Leistungsfähig - keit der beteiligten Menschen eine entscheiden - de Rolle. Die Gesundheit unserer Mitarbeiter ist uns folglich besonders wichtig. Im Rahmen un- seres „ Betrieblichen Gesundheitsmanagements“ bieten wir unseren Mitarbeitern ein breites Spek- trum an Zusatzleistungen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Trotz anhaltend schwieriger Rahmenbedingungen und insbesondere wegen unserer konsequenten Neuausrichtung blicken wir auch im Jahr nach der Aufnahme der Genossenschaftsidee als Immateriel- les Weltkulturerbe der U NESCO (November 2016) und im Jahr vor dem 200. Geburtstag von Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxx auf ein wirtschaftlich insgesamt erfolgreiches Jahr zurück. Uns ist es gelungen, den soliden und erfolgreichen Wachstumskurs unserer Bank fortzusetzen. Wir konnten zudem unsere Marktposition weiter stärken und sogar noch aus - bauen. Sowohl im Kredit- als auch im Einlagenge- schäft liegen unsere Ergebnisse weitgehend ober- halb unserer Planung und schließen damit direkt an das Ergebnis des Vorjahres an. Wir schauen daher optimistisch in die Zukunft, ohne dabei die weiterhin großen Herausforderungen auszublenden. Bei allem wirtschaftlichen Erfolg, den die Vereinigte Volksbank Münster eG – trotz Niedrigzins, Regulierung und Wettbewerbsdruck – in den vergangenen Jahren vorweisen konnte, beschäftigen wir uns daher bewusst weiterhin mit der Frage, wie wir uns auch künftig in diesem sich schnell verändernden und wettbewerbsintensiven Umfeld behaupten können und unsere Kunden von unserer Stärke profitieren. Aus unserer Sicht sind wir gut für die Zukunft gerüstet, nicht zuletzt bestätigen uns das unabhängige Ratingagenturen. Die Gruppe der Volks- und Raiffeisenbanken be- legt derzeit den ersten Platz unter allen deutschen Banken und wir können zu Recht stolz sein auf ein dynamisch wachsendes Kreditvolumen, auf die Stabilisierung unserer Ertragsbasis durch Steige- rung der Provisionsüberschüsse sowie einen kon - sequenten Kostenabbau. Rating der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volks- und Raiff - eisenbanken für die Vereinigte Volks - bank Münster: A+ Wir danken unseren Mitarbeiterinnen und Mitar - beitern für ihre Motivation und ihre Haltung, mit der sie den technischen Wandel mitgestalten. Ihr Engagement hat dazu geführt, dass die Vereinig - te Volksbank Münster 2017 ein insgesamt noch gutes Geschäftsergebnis erziel...
Betriebliches Gesundheitsmanagement. 24.1. Das Betriebliche Gesundheitsmanagement umfasst alle gemeinsamen Maßnahmen des Arbeitgebers und der Beschäftigten zum Schutz, dem Erhalt und der Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber schafft Grundsätze und integriert Strukturen und Prozesse, die die gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeit, Organisation und Verhalten am Arbeitsplatz zum Ziel haben und den Beschäftigten und dem Arbeitgeber gleichermaßen zu Gute kommen. Der Arbeitgeber thematisiert die Handlungsfelder des Betrieblichen Gesundheitsmanagements, und setzt sowie kommuniziert geeignete Maßnahmen sowohl auf der Verhaltens- als auch auf der Verhältnisebene. Diese beziehen sich auf Gesundheitsförderung, Prävention, (Früh-) Erkennung, Reintegration und berücksichtigen die Eigenverantwortung der Arbeitnehmenden und deren unterschiedliche Lebensphasen. Dadurch soll die Arbeitsfähigkeit bis ins hohe Erwerbsalter erhalten bzw. wiedererlangt werden. Der Arbeitgeber fördert Kenntnisse und Fähigkeiten der Führungskräfte zur Erfüllung deren Aufgaben im Rahmen der Umsetzung des Betrieblichen Gesundheitsmanagements. Als Grundlage für die Planung und Umsetzung des Betrieblichen Gesundheitsmanagements orientiert sich der Arbeitgeber am Qualitätssicherungskreislauf. Dies beinhaltet unter anderem die Identifikation von zielgruppenspezifischen Handlungsfeldern, Evaluierung der gesetzten Maßnahmen, Prüfung der Zielerreichung und Sicherung der Nachhaltigkeit. 24.2. Über Angelegenheiten der betrieblichen Gesundheitsförderung kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
Betriebliches Gesundheitsmanagement. Der Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen hält fest, dass die Erhaltung und Stärkung der Gesundheit zu den Arbeitgeberaufgaben der Hochschulen gehört. Artikel 12 formuliert das Ziel, dass die Hochschulen ein Gesundheitsmanagement etablieren. Die Entwicklung und Implementie- rung geschieht unter Einbindung der örtlichen Personalräte, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen. Es wird angestrebt, das betriebliche Gesundheitsmanage- ment (BGM) und den Zugang zu entsprechenden Angeboten in Dienstvereinbarungen zu veran- kern. Institutionelle Verankerung des BGM Fast alle Hochschulen haben in den Selbstberichten der Evaluation angegeben, das betriebliche Gesundheitsmanagement seit 2016 deutlich weiterentwickelt zu haben. Den Kontext für das BGM bilden annähernd flächendeckend die Personal- und die Hochschulentwicklung. Zudem ist das BGM an etwa der Hälfte der Hochschulen mit dem Themenfeld Gleichstellung verknüpft. Für die Implementierung und nachhaltige Absicherung der Angebote ist die Verbindlichkeit von großer Bedeutung. Dabei spielen Dienstvereinbarungen eine vergleichsweise geringe Rolle. Nur rund 17 % der befragten Hochschulen gaben an, sie abgeschlossen zu haben. Einige Hochschulen gaben an, dass es für Teilaspekte des BGM Dienstvereinbarungen gibt (z. B. zum Handlungsfeld Sucht oder betriebliches Eingliederungsmanagement). Zwei von drei Hochschulen führten hinge- gen andere Dokumente wie z. B. Beschlüsse des Rektorats an in denen die Verbindlichkeit zur Um- setzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements geregelt ist. 20,0 3,3 16,7 20,0 3,3 46,7 3,3 46,7 10,0 6,7 10,0 13,3 Stellen Etablierung sonstiger Strukturen trifft nicht zu ist geplant trifft zu k.A. Zahlreiche Hochschulen haben für die Implementierung Meilensteine festgelegt, die in ihrer Art und zeitlichen Abfolge variieren. Dennoch zeigen sich Gemeinsamkeiten: So ist an zahlreichen Hochschulen die Durchführung von Befragungen oder Workshops zu gesundheitlichen Belastun- gen bei Beschäftigten als wesentlicher Kern der Bedarfsanalyse festgelegt. Auch die Einrichtung von Arbeits- oder Steuerungsgruppen mit klaren Aufgabenfeldern wurde von zahlreichen Hoch- schulen als ein Meilenstein angeführt. Einige Hochschulen nannten des Weiteren die Entwicklung und Umsetzung bestimmter Projekte (z. B. Gesundheitstage, Schulung von Führungskräften in ge- sundheitsbezogenen Themen) sowie die Steigerung des Bekanntheitsgrades der Angebote. Das Personalvolumen für das BGM beläu...
Betriebliches Gesundheitsmanagement. Die Baloise unterstützt den Versicherungsnehmer durch Vermittlung und Zusammenarbeit mit externen Partnern, die auf betriebliches Gesundheits- und Fehlzeitenma- nagement spezialisiert sind.

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  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.