Betriebsgeheimnis. Der Dienstleister ist an die Schweigepflicht gebunden. Dieses Geheimnis kann jedoch gemäß geltender Gesetzgebung, kraft einer gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtung, insbesondere auf Antrag der vormundschaftlichen Behörden, der Steuer- und Zollverwaltung sowie des Strafrichters oder bei gerichtlicher Beschlagnahme, die dem Dienstleister mitgeteilt wird, aufgehoben werden. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Nutzer den Dienstleister von der Schweigepflicht entbinden und ihm ausdrücklich die Dritten angeben, die zum Erhalt der ihn betreffenden vertraulichen Informationen berechtigt sind. Es wird festgehalten, dass die Schweigepflicht aufgehoben werden kann durch die Regelung zugunsten der Gesellschaften, die dem Dienstleister wichtige operative Aufgaben im Rahmen dieses Vertrags bereitstellen.
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