Common use of Betriebsrente Clause in Contracts

Betriebsrente. 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit (1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wur- den. 3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversor- gung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnet. (2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begrün- denden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- der des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften wer- den Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet. (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Be- triebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge

Betriebsrente. 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit (1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten Kalendermona- ten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wur- denwurden. 3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversor- gung Zusatz- versorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung Erfül- lung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse Versicherungsver- hältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnetzusammenge- rechnet. (2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall Arbeitsun- fall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begrün- denden begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines ei- nes solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- der Mit- glieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften wer- den Vorschrif- ten werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft Mit- gliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet. (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Be- triebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Betriebsrente. 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit (1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten Kalendermona- ten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wur- denwurden. 3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversor- gung Zusatz- versorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse Versicherungs- verhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnetzusammenge- rechnet. (2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall Arbeitsun- fall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begrün- denden begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines ei- nes solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- der Mit- glieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften wer- den werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden lie- genden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet. (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Be- triebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrente. 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit (1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten Kalender- monaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wur- denwurden. 3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversor- gung Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse Versicherungs- verhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnetzusammen- gerechnet. (2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begrün- denden begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- der Mit- glieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften wer- den Vorschrif- ten werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft Mit- gliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet. (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Be- triebsrenteBetriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H. (1) 1Versorgungspunkte ergeben sich a) für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 15), b) für soziale Komponenten (§ 9) und c) als Bonuspunkte (§ 19). 2Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchst. a) und b) werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. 3Versorgungspunkte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen unter gemein- üblicher Rundung berechnet. (2) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a) ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversor- gungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8-fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen. (3) Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v.H. während des Rentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr: Alter Alters- faktor Alter Alters- faktor Alter Alters- faktor Alter Alters- faktor 17 3,1 29 2,1 41 1,5 53 1,0 18 3,0 30 2,0 42 1,4 54 1,0 19 2,9 31 2,0 43 1,4 55 1,0 20 2,8 32 1,9 44 1,3 56 1,0 21 2,7 33 1,9 45 1,3 57 0,9 22 2,6 34 1,8 46 1,3 58 0,9 23 2,5 35 1,7 47 1,2 59 0,9 24 2,4 36 1,7 48 1,2 60 0,9 25 2,4 37 1,6 49 1,2 61 0,9 26 2,3 38 1,6 50 1,1 62 0,8 27 2,2 39 1,6 51 1,1 63 0,8 28 2,2 40 1,5 52 1,1 64 und älter 0,8 Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatz- versorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass sich nach Anwendung von Absatz 2 Satz 2 so viele Versorgungspunkte ergeben, wie dies dem über den gesetzlichen Mindestbeitrag erhöhten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. (1) 1Für jeden vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeits- verhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelt von 500,– Euro in diesem Monat ergeben würden. 2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt. 3Bestehen mehrere zu- satzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden. 4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt. (2) 1Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbs- minderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalen- dermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenz- entgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 2Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durch- schnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte. (3) 1Bei Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind, werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. 2Bei Beschäftigten, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner als 1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungs-quotienten multi- pliziert wird. Abs. 1 Sätze 2 und 3 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 1 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 5 vom 30.05.2011 – Inkrafttreten: 01.01.2012M Abs. 1 Sätze 4 und 5 (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 5 vom 30.05.2011 – Inkrafttreten: 01.01.2012 (1) 1Stirbt eine Versicherte/ein Versicherter, die/der die Wartezeit (§ 6) erfüllt hat, oder eine Betriebsrentenberechtigte/ein Betriebsrentenberechtigter, hat die hinter- bliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre. 2Art (kleine/große Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nrn. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich – soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind – nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Bemessungsgrund-lage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die Ver- storbene/der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausge- schieden wäre. 4Die Kinder der/des Verstorbenen haben entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen. 5Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind. 6Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenver- sicherung nachzuweisen. (2) Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/ dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen. (3) 1Betriebsrenten für Witwen/Witwer und Waisen dürfen zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. 2Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. 3Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen. (4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartner- schaft, als Witwe und Witwer auch ein/e überlebende/r Lebenspartner/in und als Ehegatte auch ein/e Lebenspartner/in jeweils im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes. Abs. 1 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 1 Satz 4 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 4 vom 22.06.2007 – Inkrafttreten: 01.01.2007; Abs. 1 Satz 5 (neu) und der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6 gem. Änderungs-TV Nr. 4 vom 22.06.2007 – Inkrafttreten: 01.01.2007 Abs. 4 (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 5 vom 30.05.2011 – Inkrafttreten: 01.01.2005 (1) Die Betriebsrenten werden, beginnend ab dem Jahr 2002, zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v.H. dynamisiert. (2) 1Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebs- rentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit der Festsetzung der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Ver- sorgungspunkte zu berücksichtigen sind. 2Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Ver- sorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 7 Abs. 3 gesondert festgestellt. 3Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 7 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 4Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teil- weiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 7 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 5Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. 6Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2, die aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte – ohne Bonuspunkte nach § 19 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 9 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat. 7Für Hinterbliebene gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. Abs. 2 Satz 6 (Unterabs. 4 [neu]) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001; der bisherige Satz 6 wurde Satz 7 (Unterabs. 5) (1) 1Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. 2Die Betriebsrente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird. 3Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 5) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. (2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung einge- treten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebs- rente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. (3) Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenver- sicherung ganz oder teilweise versagt wird. (4) Die Betriebsrente ruht ferner, solange die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Zusatzversorgungseinrichtung keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. (5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96 a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen Alters als Vollrente anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Xxxxxx der Krankenversicherung zu erstatten ist. (6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgen- den Maßgaben: a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt. b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 10 zustehenden Betriebsrente gezahlt. Abs. 1 Satz 3 (Unterabs. 2 [neu] i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.07.2003; Abs. 5 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 6 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 4 vom 22.06.2007 – Inkrafttreten: 01.01.2007 (1) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats, a) in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist oder b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder c) der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungs- einrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist. (2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Xxxxxx sowie Lebenspartner/ Lebenspartnerinnen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Lebenspartner/in geheiratet oder eine Lebenspart- nerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/Lebenspartnerinnen im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend. Abs. 2 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 5 vom 30.05.2011 – Inkrafttreten: 01.01.2005

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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Betriebsrente. 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit (1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten Kalender- monaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens min- destens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wur- denwurden. 3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversor- gung Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse Versiche- rungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnetzu- sammengerechnet. (2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall Arbeitsun- fall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begrün- denden begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines ei- nes solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisennach- zuweisen. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- der Mit- glieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften wer- den Vorschrif- ten werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet. (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn Be- ginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert multi- pliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Be- triebsrenteBetriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrente. 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit (1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wur- denwurden. 3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversor- gung Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach im Sinne des § 2 Abs. 1 zusammengerechnet. (2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begrün- denden begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- der Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften wer- den werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet. (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Be- triebsrenteBetriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.

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Betriebsrente. 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit (1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wur- denwurden. 3Bis zum 31. Dezember De- zember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversor- gung Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende berück- sichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnetzu- sammengerechnet. (2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begrün- denden begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- der Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften wer- den werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnetangerech- net. (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag Mess- betrag von vier Euro. (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Be- triebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.

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