Betriebstagebuch Musterklauseln

Betriebstagebuch. Der Betreiber der Verwertungsanlagen hat zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle für den Betrieb der Anlagen wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere: die Entsorgungsnachweise für die zur Verarbeitung vorgesehenen Abfälle, a) das Nachweisbuch für die angenommenen und verarbeiteten Abfälle einschließ- lich ihrer Herkunft (Angaben über Art, Menge, Herkunft sowie sonstiger nach Auflagepunkt 12.5.10.11 gemachte Angaben bei der Anlieferung der Abfälle, b) das Nachweisbuch für Rückstände, die beim Betrieb der Verwertungsanlagen an- fallen (z.B. Kehricht, verbrauchtes Sorptionsmittel), insbesondere die bei der Annahmekontrolle aussortierten Abfälle zur Beseitigung, c) Nachweisbuch für die Abfälle und ihres Verbleibes, die außerhalb der Verwer- tungsanlagen verwertet werden (Angaben über Menge und Verbleib der aufberei- teten Abfälle z.B. Holzabfälle), d) die Dokumentation bei Nichtübereinstimmung des angelieferten Abfalles mit den Angaben der Verantwortlichen Erklärung des Entsorgungsnachweises bzw. den Angaben des Anlieferers und getroffene Maßnahmen, e) besondere Vorkommnisse, vor allem Betriebsstörungen einschließlich der mög- lichen Ursachen und durchgeführter Abhilfemaßnahmen, f) Betriebszeiten und Stillstandszeiten der Verwertungsanlagen g) Ergebnisse von Eigenkontrolluntersuchungen und -messungen, Ergebnisse der Fremdüberwachung gem. den Auflagepunkt 12.5.10.23 und 12.5.10.24, h) Art und Umfang von Instandhaltungsmaßnahmen, i) Ergebnisse von Funktionskontrollen. Das Betriebstagebuch ist vom Betriebsbeauftragten für Abfall (siehe Auflagepunkt 12.5.8.6) mindestens wöchentlich abzuzeichnen. Das Betriebstagebuch kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Es ist dokumentensicher anzule- gen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
Betriebstagebuch. Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs ist ein Betriebstagebuch zu führen. Alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten sind arbeitstäglich in das Betriebstagebuch einzutragen, insbesondere:

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.