Betriebswartung Musterklauseln

Betriebswartung. Sofern nicht anders festgelegt, gilt Folgendes: 5.5.1 Die Betriebswartung gilt als selbständige Leistung, die je nach gesonderter Beauftragung für eine pauschale jährliche Wartungsgebühr auf unbestimmte Dauer vereinbart wird. 5.5.2 Der Leistungsumfang des AN umfasst unter Einhaltung der aktuellen einschlägigen Rechtsvorschriften innerhalb der in Punkt 5.8.1 festgelegten Wartungszeiten insbesondere die folgenden Leistungen: Instandhaltung Kalibration und Eichung alle für die Betriebswartung erforderlichen Dienstleistungen und Verschleißteile messtechnische Kontrollen sicherheitstechnische Prüfungen Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen (betriebs-) notwendigen Maßnahmen Optimierung des Zustandes Softwarewartung gemäß 5.4 Lieferung von Reinigungs-, Schmiermaterial, Austausch von Akkumulatoren und sonstigen produktspezifischen Betriebsmitteln Wartung und Inspektion die Reinigung des Wartungsgegenstandes Fahrt-, Aufenthalts-, Reisekosten 5.5.3 Vom Leistungsumfang ist weiters die Betriebswartung des Zubehörs und des Montagematerials umfasst. 5.5.4 Im Rahmen der Anbindung sind die anfallenden Aufwände für vom AN initiierten Änderungen, Neuanlagen und Löschungen von Kommunikationswegen vom AN zu tragen. 5.5.5 Termine für diese regelmäßig wiederkehrenden Betriebswartungsleistungen sind dem jeweiligen Standort spätestens einen Monat vorher anzukündigen und nach gemeinsamer zeitlicher Abstimmung durchzuführen. 5.5.6 Die Leistungen sind am jeweiligen Standort zu erbringen.
Betriebswartung. 3.6.2.1 Die Betriebswartung gilt als selbständige Leistung, die nach dem Ende der Medizinproduktegarantie je nach gesonderter Beauftragung für eine pauschale jährliche Wartungsgebühr auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird. 3.6.2.2 Der Leistungsumfang des AN umfasst unter Einhaltung der aktuellen einschlägigen Rechtsvorschriften wie insbesondere des MPG und der MPBV innerhalb der in Punkt 3.7.1 festgelegten Wartungszeiten insbesondere die folgenden Leistungen: Instandhaltung Kalibration und Eichung alle für die Betriebswartung erforderlichen Dienstleistungen und Verschleißteile messtechnische Kontrollen sicherheitstechnische Prüfungen Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen (betriebs-) notwendigen Maßnahmen Optimierung des Zustandes Softwarewartung gemäß 3.6.1 Lieferung von Reinigungs-, Schmiermaterial, Austausch von Akkumulatoren und sonstigen produktspezifischen Betriebsmitteln Wartung und Inspektion die Reinigung des Wartungsgegenstandes Fahrt-, Aufenthalts-, Reisekosten 3.6.2.3 Vom Leistungsumfang ist weiters die Betriebswartung des Zubehörs und des Montagematerials umfasst. 3.6.2.4 Im Rahmen der der Anbindung sind die anfallenden Aufwände für vom AN initiierten Änderungen, Neuanlagen und Löschungen von Kommunikationswegen vom AN zu tragen. 3.6.2.5 Termine für diese regelmäßig wiederkehrenden Betriebswartungsleistungen sind der jeweiligen Gesundheitseinrichtung spätestens einen Monat vorher anzukündigen und nach gemeinsamer zeitlicher Abstimmung durchzuführen. 3.6.2.6 Die Leistungen sind in der jeweiligen Gesundheitseinrichtung zu erbringen.

Related to Betriebswartung

  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.