Beurlaubung. einen Antrag auf Beurlaubung (§ 61 LHG) bei der Studienakademie nur dann zu stellen, wenn die Ausbildungsstätte zuvor davon in Kenntnis gesetzt worden ist; - ein Auslandsstudium und ein Auslandspraktikum nur dann zu absolvieren, wenn sich die Ausbildungsstätte damit einverstanden erklärt hat.
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