Beurteilung des Lernerfolgs Musterklauseln

Beurteilung des Lernerfolgs. Der Lernerfolg wurde anhand von Selbsteinschätzungen der Teilnehmer und durch die Beobachtung der Teilnehmer im Trainingslabor beurteilt. Mit dieser Auswertung wurde ermittelt, ob die aufgestellten Lernziele im zeitlichen und inhaltlichen Rah- men des Moduls erreicht werden können. Xxxxxx und Xxxxxxxx (2017) schreiben, dass die Teilnehmerzufriedenheit eine wichtige Messgröße für den Lernerfolg der Teilnehmer ist, weil sie die persönliche Erfahrung der Teilnehmer mit dem Modul be- schreibt, die grundlegend für einen langanhaltenden Lernerfolg ist. Hierzu nennen sie Selbsteinschätzungsfragebögen als geeignete Methode. Xxxxxx-Xxxxxxxx (2011) argumentiert hingegen, dass für die Beurteilung des Lernerfolgs Selbsteinschätzun- gen weniger geeignet sind, da die Ungenauigkeit der Selbstbeurteilung von vielen Faktoren abhängig und schwer einschätzbar sei. Die Teilnehmer des Testmoduls würden sich bei Aufnahme eines entsprechenden Moduls in das medizinische Curriculum eine Prüfung wünschen (vgl. Tab. 3.5). New- ble und Xxxxxx (1983) konnten in einer Studie nachweisen, dass die studentischen Lernaktivitäten auf die Prüfung abgestimmt sind, da sie sich durch eine Umstellung des Prüfungsformates komplett veränderten. Daraus lässt sich schließen, dass Prü- fungen für Lernende wichtig sind und das Prüfungsformat so ausgewählt werden sollte, dass der gewünschte Wissens-/Kompetenzerwerb abgefragt wird. Im NKLM aus dem Jahr 2015 werden Prüfungsmethoden zur Rückmeldung, ob Lern- inhalte vermittelt wurden, empfohlen. Sowohl zur Überprüfung des theoretischen Faktenwissens als auch des theoretischen, kontextbezogenen Wissens werden Mehr- fachantwortauswahlverfahren vorgeschlagen. Praktische Kompetenzen können bes- ser durch praktische Prüfungen oder Simulationen geprüft werden (Medizinischer Fakultätentag der Bundesrepublik Deutschland e. V. 2015). Alternativ zu einer Selbst- einschätzung könnte das Faktenwissen mit einer Multiple-Choice-Prüfung abgefragt werden. Für die Überprüfung der im Trainingslabor zu erreichenden Lernziele wä- ren praktische Prüfungen oder die Bewertung der Rollenszenarien vorzuschlagen. Nach den positiven Erfahrungen des Testlaufs könnte die E-Learning-Phase in die- sem Umfang und Format durchgeführt werden. Wissen und Fertigkeiten der Teil- nehmer in Bezug auf die durch den Podcast zu erreichenden Lernziele konnten er- höht werden. Die Lernziele aus den Kategorien Kenntnis und Verständnis (vgl. Ab- schn. 3.3.3) wurden erreicht. Die Teilnehmer gaben in d...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.