Common use of Bewertung und Bezahlung des Bereitschaftsdienstes Clause in Contracts

Bewertung und Bezahlung des Bereitschaftsdienstes. 1Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Bereitschaftsdienststufe I (0 v. H. bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) 60 v. H. Bereitschaftsdienststufe II (über 25 v. H. bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 95 v. H. 4Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Stufe und Entgeltgruppe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 5Für die Bemessung dieses Stundenentgelts ist gegebenenfalls eine gemäß § 4 Abs. 3 TVÜ-Ä UK MD und der Protokollnotiz hierzu zahlbare Besitzstandszulage mit zugrunde zu legen. 6Für die Stunden des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. 7Der Arzt erhält ab 01.03.2012 zusätzlich zu dem Stundenentgelt gemäß § 3 VTV-Ä UK MD (Entgelttabelle) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden ( § 14 Nummer 2) je Stunde einen Zeitzuschlag von 20 v. H. des Stundenentgelts gemäß der Entgelttabelle § 3 VTV-Ä UK MD. 8Der Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 9Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 10Die Nebenabrede ist mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar. Fassung ab 1. Oktober 2020: 11Ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten nach § 10 Nummer 1 im Kalendermonat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 10 Nummer 4 Satz 3 um 10 Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. 12Ist in einem Kalendermonat ein fünfter Bereitschaftsdienst nach § 10 angeordnet worden, erhöht sich die Bewertung gemäß § 10 Nummer 4 für diesen Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte; für weitere Bereitschaftsdienste in diesem Kalendermonat gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bewertung ab dem sechsten Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte erhöht; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. Fassung ab 1. Oktober 2020:

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Bewertung und Bezahlung des Bereitschaftsdienstes. 1Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Bereitschaftsdienststufe I (0 v. H. bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) 60 v. H. Bereitschaftsdienststufe II (über 25 v. H. bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 95 v. H. 4Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Stufe und Entgeltgruppe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 5Für die Bemessung dieses Stundenentgelts ist gegebenenfalls eine gemäß § 4 Abs. 3 TVÜ-Ä UK MD und der Protokollnotiz hierzu zahlbare Besitzstandszulage mit zugrunde zu legen. 6Für die Stunden des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. 7Der Arzt erhält ab 01.03.2012 zusätzlich zu dem Stundenentgelt gemäß § 3 VTV-Ä UK MD (Entgelttabelle) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden ( § 14 Nummer Absatz 2) je Stunde einen Zeitzuschlag von 20 v. H. des Stundenentgelts gemäß der Entgelttabelle § 3 VTV-Ä UK MD. 8Der Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 9Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 10Die Nebenabrede ist mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar. Fassung ab 1. Oktober 2020: 11Ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten nach § 10 Nummer 1 im Kalendermonat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 10 Nummer 4 Satz 3 um 10 Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. 12Ist in einem Kalendermonat ein fünfter Bereitschaftsdienst nach § 10 angeordnet worden, erhöht sich die Bewertung gemäß § 10 Nummer 4 für diesen Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte; für weitere Bereitschaftsdienste in diesem Kalendermonat gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bewertung ab dem sechsten Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte erhöht; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. Fassung ab 1. Oktober 2020:11 Rufbereitschaftsdienste

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Bewertung und Bezahlung des Bereitschaftsdienstes. 1Der Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit Ar- beit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Zum Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen Ar- beitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Bereitschaftsdienststufe I (0 v. H. bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) 60 v. v.H. Bereitschaftsdienststufe II (über 25 v. H. bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 95 v. v.H. 4Für Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das tarifliche Stundenentgelt Stunden- entgelt der jeweiligen Stufe und Entgeltgruppe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 5Für Für die Bemessung dieses Stundenentgelts ist gegebenenfalls eine gemäß § 4 Abs. 3 TVÜÜTV-Ä UK MD und der Protokollnotiz hierzu zahlbare Besitzstandszulage mit zugrunde zu legen. 6Für Für die Stunden des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung Be- wertung um 25 Prozentpunkte. 7Der Arzt erhält ab 01.03.2012 zusätzlich zu dem Stundenentgelt gemäß § 3 VTV-Ä UK MD (Entgelttabelle) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden ( § 14 Nummer 2) je Stunde einen Zeitzuschlag von 20 v. H. des Stundenentgelts gemäß der Entgelttabelle § 3 VTV-Ä UK MD. 8Der Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 9Die Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede Nebenab- rede zum Arbeitsvertrag. 10Die Die Nebenabrede ist mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres Kalender- vierteljahres kündbar. Fassung ab 1. Oktober 2020: 11Ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten nach § 10 Nummer 1 im Kalendermonat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 10 Nummer 4 Satz 3 um 10 Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. 12Ist in einem Kalendermonat ein fünfter Bereitschaftsdienst nach § 10 angeordnet worden, erhöht sich die Bewertung gemäß § 10 Nummer 4 für diesen Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte; für weitere Bereitschaftsdienste in diesem Kalendermonat gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bewertung ab dem sechsten Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte erhöht; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. Fassung ab 1. Oktober 2020:.

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Bewertung und Bezahlung des Bereitschaftsdienstes. 1Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Bereitschaftsdienststufe I (0 v. H. bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) 60 v. H. Bereitschaftsdienststufe II (über 25 v. H. bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 95 v. H. 4Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Stufe und Entgeltgruppe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 5Für die Bemessung dieses Stundenentgelts ist gegebenenfalls eine gemäß § 4 Abs. 3 TVÜ-Ä UK MD und der Protokollnotiz hierzu zahlbare Besitzstandszulage mit zugrunde zu legen. 6Für die Stunden des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. 7Der Arzt erhält ab 01.03.2012 zusätzlich zu dem Stundenentgelt gemäß § 3 VTV-Ä UK MD (Entgelttabelle) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden ( § 14 Nummer Absatz 2) je Stunde einen Zeitzuschlag von 20 v. H. des Stundenentgelts gemäß der Entgelttabelle § 3 VTV-Ä UK MD. 8Der Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 9Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 10Die Nebenabrede ist mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar. Fassung ab 1. Oktober 2020: 11Ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten nach § 10 Nummer 1 im Kalendermonat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 10 Nummer 4 Satz 3 um 10 Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. 12Ist in einem Kalendermonat ein fünfter Bereitschaftsdienst nach § 10 angeordnet worden, erhöht sich die Bewertung gemäß § 10 Nummer 4 für diesen Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte; für weitere Bereitschaftsdienste in diesem Kalendermonat gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bewertung ab dem sechsten Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte erhöht; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. Fassung ab 1. Oktober 2020:11 Rufbereitschaftsdienste‌

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