Bewertung. Sofort nach dem Eintreten eines Schadensfalls müssen die Schäden bewertet werden. Die Bewertungsmechanismen bedeuten in keinem Fall eine Anerkennung der Übernahme des Schadensfalls. Die Schäden werden entweder vertragsgemäß, im gegenseitigen Einvernehmen am Tag des Schadensfalls oder per Gutachten gemäß den Besonderen Bedingungen geschätzt. Der Versicherungsnehmer darf in Absprache mit der Gesellschaft selbst einen Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe bestimmen. Kommt keine Einigung zustande, so ziehen die Sachverständigen einen dritten hinzu, mit dem sie ein Gremium bilden, das mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt keine Mehrheit zustande, ist die Meinung des dritten Sachverständigen ausschlaggebend. Sollte eine der Parteien ihren Sachverständigen nicht benennen, so erfolgt die Benennung auf Antrag der zuerst handelnden Partei durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichts am Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Befindet sich der Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Ausland, so ist der Vorsitzende des Bezirksgerichts von Luxemburg-Stadt zuständig. Dies gilt auch, falls sich die beiden Sachverständigen nicht auf die Xxxx des dritten Sachverständigen einigen können oder einer der beiden seine Aufgabe nicht erfüllt. Die Sachverständigen äußern sich auch zu den Ursachen des Schadensfalls und führen bei Bedarf eine Kontrolle des Systems zur Aufhebung der Proportionalitätsregel der Beträge durch. Jede der Parteien übernimmt die Gebühren und Honorare ihres Sachverständigen und trägt die Hälfte der Gebühren und Honorare des dritten Sachverständigen sowie die Kosten für dessen Ernennung durch das Gericht. Das Gutachten oder jedes andere Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Schäden berühren in keiner Weise die Rechte und Ausnahmen, die die Gesellschaft geltend machen könnte. Das Gutachten verpflichtet die Gesellschaft somit nicht zur Leistung von Schadensersatz. Dies gilt auch für Maßnahmen, die bezüglich der geborgenen Güter und zur Aufbewahrung der beschädigten Güter ergriffen wurden. Sofern der Vertrag Güter zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person als dem Versicherungsnehmer versichert, wird diese nicht an der Bewertung der Schäden und der Bergungskosten beteiligt.
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