Common use of Bewertung Clause in Contracts

Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS Durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgt gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft und des von jedem Anleger gehaltenen Anteils an der Investmentgesellschaft auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Zudem nimmt die Verwaltungsgesellschaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführen, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ist und/oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men wird. Der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft ergibt sich aus der Summe der Verkehrswerte der gehaltenen Beteiligungen an Zielfonds und Zweckgesellschaften sowie aller weiteren Vermö- gensgegenstände der Investmentgesellschaft abzgl. der ggf. auf- genommenen Kredite, sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstel- lungen der Investmentgesellschaft. Sofern neue Informationen den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, ist die Berech- nung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Grundlage für die Bewertung der Beteiligungen sind die von den Zielfonds bzw. der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- tungsstichtag der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften Vermögensaufstellungen. Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zzgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere und Geld- marktinstrumente, die einen Kurs haben, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

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Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS Laufende Bewertung des Gesellschaftsvermögens Durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgt gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft und des von jedem Anleger gehaltenen Anteils an der Investmentgesellschaft auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Zudem nimmt die Verwaltungsgesellschaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden ent- sprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführen, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung Bewertung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ord- nungsgemäß ist und/oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men angenommen wird. Der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft ergibt sich aus der Summe der Verkehrswerte der gehaltenen Beteiligungen an Zielfonds und Zweckgesellschaften sowie aller weiteren Vermö- gensgegenstände der Investmentgesellschaft abzgl. der ggf. auf- genommenen Kredite, sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstel- lungen der Investmentgesellschaft. Sofern neue Informationen den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, ist die Berech- nung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Grundlage für die Bewertung der Beteiligungen sind die von den Zielfonds bzw. der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- tungsstichtag Bewertungsstichtag der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften einzureichen- den geprüften Vermögensaufstellungen. Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zzgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere und Geld- marktinstrumente, die einen Kurs haben, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

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Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS Durch Das Gutachtergremium beurteilt die Verwaltungsgesellschaft Qualitätsanforderung des Kriteriums „Personelle Ausstattung“ als erfüllt. Die Qualifikationen des hauptamtlichen wissenschaftlichen Per- sonals und der Lehrbeauftragten entsprechen den Anforderungen an digitale Lehre, um die räumliche/zeitliche Distanz zu den Studierenden geeignet zu überbrücken und die Lehr-Lern-Ziele bestmöglich realisieren zu können. Für das tutoriell begleitete Onboarding und die Weiterqualifizierung des gesamten Per- sonals setzt die Hochschule über das System „IU Learning Hub“ E-Learnings, Webina- re, Präsenz- und Blended Trainings ein (siehe auch Anlage 06-08). Für allgemeine Weiterbildungszwecke erhalten alle Mitarbeitenden die Möglichkeit jährlich bis zu vier Module aus den Fernstudiengängen der Hochschule für eigene Lernzwecke zu nutzen. Ergänzend besteht ein Zugang zu den rund 14.000 Kurse umfassenden externen Schu- lungsangeboten der LinkedIn Learning-Plattform (siehe Selbstdokumentation, S. 54). Fest angestellte Lehrende erhalten die Möglichkeit das „IU Zertifikat Hochschullehre“ zu erwerben. Pro Jahr werden zwölf Veranstaltungen von je 28 Stunden angeboten (siehe Selbstdokumentation, S. 25). Die Konzeption der Kurse erfolgt gemäß § 272 Absdurch die Professur für Hochschuldidaktik und Psychologie sowie durch das Team Qualitätsmanagement Onli- ne-Lehre. 1 Satz 1 und AbsDie Verantwortung für Bereitstellung der Schulungen liegt beim Team Didak- tik & Innovation. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung des Nettoinventarwertes Bei der Investmentgesellschaft und des von jedem Anleger gehaltenen Anteils an der Investmentgesellschaft auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Zudem nimmt Online-Begutachtung hat die Verwaltungsgesellschaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführenHochschule erläutert, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ist und/oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men wirddass die Modulverantwortli- chen zuständig sind für mögliche Nachqualifikationen externer Lehrbeauftragter. Der Nettoinventarwert Qualifikationsbedarf wird hier fallweise aus dem Feedback der Investmentgesellschaft ergibt sich aus Studierenden abgeleitet. Für die eigenverantwortliche Weiterbildung erhalten neben den Hochschulbeschäftigten auch externe Lehrkräfte einen Zugang zum „Infoportal für Lehrende und Medienprodu- zenten“ (IFLM). Die dort hinterlegten Informationen behandeln Fragen der Summe der Verkehrswerte der gehaltenen Beteiligungen an Zielfonds Zusammen- arbeit mit den lehrunterstützenden Hochschulbereichen (z.B. Medienproduktion), Lern- videos und Zweckgesellschaften sowie aller weiteren Vermö- gensgegenstände der Investmentgesellschaft abzgl. der ggf. auf- genommenen Kredite, sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstel- lungen der Investmentgesellschaft. Sofern neue Informationen per Videokonferenz durchgeführte Veranstaltungen zu den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, ist die Berech- nung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Grundlage für die digitale Lehre maßgeblichen Systemen, sowie ein Handbuch zur digitalen Lehre. Zur vorangegangenen Darstellung und zur nachfolgenden Bewertung der Beteiligungen sind des Gutachter- gremiums hat die von den Zielfonds bzw. der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- tungsstichtag der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften Vermögensaufstellungen. Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zzgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere und Geld- marktinstrumente, die einen Kurs haben, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.Hochschule wie folgt Stellung genommen:

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Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS Laufende Bewertung des Gesellschaftsvermögens Durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgt gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft und des von jedem Anleger gehaltenen Anteils an der Investmentgesellschaft auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Zudem nimmt die Verwaltungsgesellschaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden ent­ sprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführen, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung Bewertung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ord­ nungsgemäß ist und/oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men angenommen wird. Der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft ergibt sich aus der Summe der Verkehrswerte der gehaltenen Beteiligungen an Zielfonds und Zweckgesellschaften sowie aller weiteren Vermö- Vermö­ gensgegenstände der Investmentgesellschaft abzgl. der ggf. auf- auf­ genommenen Kredite, sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstel- Rückstel­ lungen der Investmentgesellschaft. Sofern neue Informationen den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, ist die Berech- Berech­ nung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Grundlage für die Bewertung der Beteiligungen sind die von den Zielfonds bzw. der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- Bewer­ tungsstichtag der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- ge­ prüften VermögensaufstellungenVermögensaufstellungen (§ 271 Abs. 3 KAGB). Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zzgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere und Geld- Geld­ marktinstrumente, die einen Kurs haben, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- han­ delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- sorgfäl­ tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- angemes­ sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

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Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS Laufende Bewertung des Gesellschaftsvermögens Durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgt gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft und des von jedem Anleger gehaltenen Anteils an der Investmentgesellschaft auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Zudem nimmt die Verwaltungsgesellschaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden ent­ sprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführen, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung Bewertung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ord­ nungsgemäß ist und/oder und /oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men angenommen wird. Der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft ergibt sich aus der Summe der Verkehrswerte der gehaltenen Beteiligungen Beteiligun­ gen an Zielfonds und Zweckgesellschaften sowie aller weiteren Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft abzgl. der ggf. auf- genommenen aufgenommenen Kredite, sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstel- lungen Rückstellungen der Investmentgesellschaft. Sofern neue Informationen Infor­ mationen den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, ist die Berech- nung Berechnung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Grundlage für die Bewertung der Beteiligungen sind die von den Zielfonds bzw. der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- Bewer­ tungsstichtag der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften Vermögensaufstellungengeprüf­ ten Vermögensaufstellungen (§ 271 Abs. 3 KAGB). Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zzgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere und Geld- Geld­ marktinstrumente, die einen Kurs haben, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- han­ delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- sorgfäl­ tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- angemes­ sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

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Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS Durch Die Hochschule übertrifft die Verwaltungsgesellschaft erfolgt gemäß § 272 AbsQualitätsanforderung des Kriteriums „Unterstützung“. 1 Satz 1 Gut erkennbar ist dies in der zentralen Einheit Didaktik & Innovation, in dem technische, gestalterische und Absdidaktische Spezialisten in einer Einheit Hand in Hand zusammen- arbeiten und den Lehrenden auf diese Weise – zusammen mit dem Bereich wissen- schaftliche Koordination – wertvolle Unterstützung bei der Erstellung digitaler Lehrinhal- te liefern. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft und des von jedem Anleger gehaltenen Anteils an der Investmentgesellschaft Die überaus positive Einschätzung beim Kriterium 2.3 „Unterstützung“ verbindet das Gutachtergremium mit dem Hinweis auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Zudem nimmt mögliche Probleme, die Verwaltungsgesellschaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführen, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ist und/oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men wird. Der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft ergibt sich aus der Summe starken Zentralisierung der Verkehrswerte Content-Erstellung ergeben können. Kritisch könnten sich bei- spielsweise die mit der gehaltenen Beteiligungen zentralen Steuerung einhergehenden Einschränkungen des Gestaltungsspielraums der Lehrenden erweisen. Seitens der Hochschule sollte Wert darauf gelegt werden, dass trotz der vorhandenen Zentralisierung schnelle Anpassun- gen an Zielfonds veränderte inhaltliche Gegebenheiten möglich sind. Die Bereiche „Professur für Hochschuldidaktik“ und Zweckgesellschaften sowie aller weiteren Vermö- gensgegenstände „Didaktik & Innovation“ stellen die Ergebnisse der Investmentgesellschaft abzglregelmäßig durchgeführten Weiterbildungs-Workshops zu den Themen digitale Lehre allen Interessierten über das Intranet zur Verfügung, zum Teil auch über spezielle Informationsportale, z.B. über das „Informationsportal für Lehrende und Medi- enproduzent:innen“ und das „Informationsportal für Lehrende Duales Studium“. der ggfNeben Workshop-Ergebnissen sind auf diesem Weg auch allgemeine Informationen, Handbü- cher und Anleitungen aufrufbar. auf- genommenen KrediteZu regelmäßigen Terminen (Jour-fixes, sonstigen Verbindlichkeiten Fachgebietstreffen, WhatsUp-Meetings für Pro- fessorinnen und Rückstel- lungen der InvestmentgesellschaftProfessoren, siehe Anlage 06-04 und 06-05) erfolgen darüber hinaus formelle und informelle Austausche in unterschiedlichen Zusammensetzungen, in de- nen Informationen in Kleingruppen ausgetauscht und gesammelt werden und Best- Practice-Beispiele für gute Lehre vorgestellt werden. Sofern neue Informationen Als Kommunikationssystem für den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussenkontinuierlichen, ist die Berech- nung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Grundlage für die Bewertung der Beteiligungen sind die von den Zielfonds bzw. der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- tungsstichtag der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften Vermögensaufstellungen. Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist informellen Austausch und die Rückzahlung bei hochschulinterne Zusammenarbeit nutzen alle Mitarbeitenden MS Teams. Die Lehrenden haben in der Kündigung nicht zum Nennwert zzgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere Online-Begutachtung bestätigt, dass sie nach Absprache Incentives für Veröffentlichungen sowie Lehrdeputatskürzungen für Aufgaben in der Selbstverwaltung und Geld- marktinstrumente, die einen Kurs haben, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzenForschung erhalten können.

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Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS Durch Da es sich bei der Fondsgesellschaft steu- erlich um eine vermögensverwaltende Per- sonengesellschaft handelt, regelt §10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, dass bei einem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb einer Fondsbeteili- gung die Verwaltungsgesellschaft erfolgt erworbenen Vermögenswerte und Schulden nicht zu einer wirtschaftlichen Ein- heit zusammengefasst werden können. Als Erwerb gelten die anteiligen Wirtschaftsgü- ter (Bruchteilseigentum). Die ebenfalls antei- lig übergehenden Schulden und Lasten der Fondsgesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln und mindern so den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Gleiches gilt für vom Erblasser persönlich aufgenommene Verbindlichkeiten zur Finan- zierung seiner Beteiligung (§10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG), soweit sie auf den Erben oder Be- schenkten übergehen. Der Grundbesitzwert ist gemäß § 272 §12 Abs. 3 ErbStG mit dem nach §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz (im Folgenden auch „BewG“ abgekürzt) auf den Bewertungs- stichtag festgestellten Wert anzusetzen. Die Ermittlung des Grundbesitzwertes richtet sich nach den §§176ff. BewG. Das Bewer- tungsgesetz sieht vor, dass die Bewertung von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übli- che Miete ermitteln lässt, im Ertragswertver- fahren zu erfolgen hat. Der Ertragswert einer Immobilie ergibt sich dann aus dem Bodenwert, abgeleitet aus den Bodenrichtwerten des zuständigen Gutachterausschusses, und dem Gebäude- ertragswert. Bei der Ermittlung des Gebäu- deertragswertes ist der Reinertrag (Mietent- gelte abzgl. Bewirtschaftungskosten und einer Verzinsung des Bodenwertes jeweils für die nächsten zwölf Monate) einer Immo- bilie mit einem variablen Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für die Höhe des Vervielfältigers sind der jeweils anzuwen- dende Liegenschaftszinssatz und die Rest- nutzungsdauer des Gebäudes. Bei einem Liegenschaftszinssatz von beispielsweise 6,5 v.H. und einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren (die wirtschaftliche Gesamtnut- zungsdauer für Hotels ist gemäß Xxxxxx 00 zu §185 Abs. 3 Satz 3, §190 Abs. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12Satz 2 BewG mit 40 Jahren anzusetzen; im vorlie- genden Fall hat der Gutachter für das NH Hotel Weinheim eine Restnutzungsdauer von 35 Jahren angesetzt) beträgt der Verviel- fältiger 14,15. Sofern ein geringerer als der nach den §§179, 182–196 BewG ermittelte gemeine Wert nachgewiesen werden kann, etwa durch die Bewertung eines jeden Jahres eine Ermittlung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft Gutachters, ist dieser gemäß §198 BewG anzusetzen. Wertpapiere und des von jedem Anleger gehaltenen Anteils an der Investmentgesellschaft auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Zudem nimmt die Verwaltungsgesellschaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes Schuldbuchforderungen sind gemäß § 272 §11 Abs. 1 Satz 2 und AbsBewG grundsätzlich mit dem Börsenkurs zu bewerten. 2 KAGB Andere Kapitalforderungen sind mit dem Nennwert anzusetzen. Von der Fondsgesellschaft auf- genommenes Fremdkapital kann mit dem Nennwert bei Herabsetzung oder Erhöhung der Ermittlung des Gesellschaftsvermögens vorsteuer- pflichtigen Erwerbs für Zwecke der Erb- schaftsteuer abgezogen werden. Eine Neubewertung des entsprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführen, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ist und/oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men wird. Der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft ergibt sich aus der Summe der Verkehrswerte der gehaltenen Beteiligungen an Zielfonds und Zweckgesellschaften sowie aller weiteren Vermö- gensgegenstände der Investmentgesellschaft abzgl. der ggf. auf- genommenen Kredite, sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstel- lungen der Investmentgesellschaft. Sofern neue Informationen den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, ist Grundsätzlich gelten die Berech- nung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Grundlage Ausführungen für die Bewertung Erbschaftsteuer ebenso wie für die Schenkungsteuer. Nach bisheriger Auffas- sung der Beteiligungen sind Finanzverwaltung war jedoch die von den Zielfonds bzw. der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- tungsstichtag der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften Vermögensaufstellungen. Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden Schenkung eines Anteils an einem geschlos- senen Immobilienfonds als eine sogenannte gemischte Schenkung zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zzgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere und Geld- marktinstrumentebeurteilen, die in einen Kurs habenentgeltlichen und in einen unentgeltli- chen Teil aufzuteilen war (Trennungstheorie). Nach geänderter Auffassung der Finanzver- waltung (R E §7.4 Erbschaftsteuerrichtlinien 2011) ist nunmehr auch eine Schenkung wie eine Erbschaft einheitlich zu behandeln. Für einkommensteuerliche Zwecke hat die Annahme einer gemischten Schenkung un- verändert Bestand, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren sodass bei einer Schen- kung hinsichtlich des entgeltlich erworbe- nen Anteils ein Anschaffungs- und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzenden Schenkenden ein Veräußerungsvorgang vorliegen kann.

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Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS Durch Nutzer des Marktplatzes haben die Verwaltungsgesellschaft erfolgt gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft und des von jedem Anleger gehaltenen Anteils an der Investmentgesellschaft auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Zudem nimmt die Verwaltungsgesellschaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführenMöglichkeit, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ist Bewertungen und/oder Kommentare (kurz „Bewertungen“) über die bestellten Produkte, den jeweiligen Händler und den Marktplatz zu verfassen. Dazu erhält der Nutzer im Anschluss an seine Bestellung gesondert einen Bewertungslink per E-Mail. Bewertungen müssen dem Sachlichkeitsgebot entsprechen und dürfen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben enthalten. Bewertungen dürfen nicht rechtswidrig, obszön, beleidigend, bedrohend oder diffamierend sein. Ebenso wenig dürfen Bewertungen in die Privatsphäre Dritter eindringen oder Dritte anderweitig in ihren Rechten verletzen. Die Verbreitung von Softwareviren, politischen Kampagnen, werblicher Ansprache, Kettenbriefen, Massensendungen oder jegliche Form von "Spamming" ist unzulässig. Jede zweckwidrige Nutzung des Bewertungssystems ist untersagt. Insbesondere ist es unzulässig: Der Marktplatz-Betreiber behält sich das Recht vor – ist aber nicht verpflichtet – Bewertungen zu prüfen und eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men wirdVeröffentlichung zu unterbinden bzw. Bewertungen zu löschen. Der Nettoinventarwert Marktplatz-Betreiber übernimmt keine Haftung für die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Investmentgesellschaft ergibt Bewertung oder für die Vollständigkeit des durch eine Bewertung gezeichneten Bildes. Hinsichtlich der Verwaltung der abgegebenen Bewertungen bedient sich der Marktplatz-Betreiber eines dritten Dienstleisters. Hinsichtlich der auf der Webseite eingestellten Inhalte gewährt der Nutzer dem Marktplatz-Betreiber und seinen Dienstleistern ein sachlich, geographisch und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches, nicht-ausschließliches, unterlizensierbares und übertragbares Recht zur Speicherung, Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Veröffentlichung, Verbreitung und Wiedergabe dieser Inhalte oder abgeleiteter Werke (kurz „Lizenzrecht“). Der Nutzer garantiert die entsprechende Verfügungsberechtigung zur Einräumung des Lizenzrechtes an den von ihm verfassten Inhalten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den Nutzer selbst. Der Nutzer garantiert weiters, dass die Inhalte und ihre Verwendung im Sinne des gewährten Lizenzrechtes weder gegen gesetzliche Vorschriften, die Nutzungsbedingungen, die Unternehmensphilosophie des Marktplatz-Betreibers oder die guten Sitten verstoßen noch zu einer Beeinträchtigung oder Schädigung des Marktplatz-Betreibers oder Dritten, deren Reputation oder deren Interessen führt. Der Nutzer hat den Marktplatz-Betreiber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen den Marktplatz-Betreiber aus oder im Zusammenhang mit der Summe Veröffentlichung der Verkehrswerte vom Nutzer zur Verfügung gestellten Inhalte, der gehaltenen Beteiligungen an Zielfonds Einräumung diesbezüglicher Lizenzrechte oder der darauf basierenden Nutzung durch den Marktplatz-Betreiber, deren Unterlizenznehmer oder Übertragungsempfänger geltend gemacht werden. Ausgenommen von dieser Freistellung sind Ansprüche, die aus einem Versäumnis des Marktplatz-Betreibers hinsichtlich seiner Pflichten als Dienstanbieter resultieren, angezeigte rechtswidrige Inhalte innerhalb angemessener Reaktionszeit zu entfernen. Der Marktplatz-Betreiber ist weder Händler der auf der Webseite angebotenen Produkte noch handelt er –als Vertreter (letzteres mit Ausnahme der Generierung der Bestell- und Zweckgesellschaften Versandbestätigung), Erfüllungsgehilfe oder Makler für die über den Marktplatz geschlossenen Kaufverträge. Hinsichtlich der vom Marktplatz- Betreiber generierten Bestell- und Versandbestätigung handelt er im Namen und Auftrag des Händlers. Der Marktplatz-Betreiber übernimmt keine Verantwortung und haftet weder für den Inhalt, die Richtigkeit, Vollständigkeit oder die Aktualität (einschließlich der Verfügbarkeit von Produkten) der vom Händler erstellten Produktanzeigen, noch für die Generierung, den Inhalt, die Richtigkeit, die Vollständigkeit oder die Aktualität der Bestell- und Versandbestätigung, der Retourenbestätigung, sowie aller weiteren Vermö- gensgegenstände von Mitteilungen betreffend Verspätungen und Stornierungen, noch für die Erfüllung der Investmentgesellschaft abzglProduktkennzeichnungspflichten oder die Informationspflichten des Händlers im elektronischen Geschäftsverkehr. Der Marktplatz-Betreiber haftet weder für das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen, noch für die Erfüllung oder die Durchsetzbarkeit eines über den Marktplatz geschlossenen Kaufvertrages mit dem Händler. Der Marktplatz-Betreiber haftet auch nicht für die auf dem Marktplatz angebotenen Produkte – weder aus Gewährleistung, Garantie noch aus Schadenersatz, Produkthaftung oder andere gesetzliche Bestimmungen – und ist nicht verpflichtet weitere Informationen über die angebotenen Produkte einzuholen und weiterzugeben. Der Marktplatz-Betreiber haftet gegenüber dem Nutzer ausschließlich aus dem mit dem Nutzer abgeschlossenen Nutzungsvertrag. Die Haftung des Marktplatz- Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ist im weitest gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist der ggfMarktplatz-Betreiber insbesondere nicht verantwortlich und übernimmt keine Haftung für Die Haftung des Marktplatz-Betreibers ist - ausgenommen bei Personenschäden - beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. auf- genommenen KrediteJegliche weitere Haftung des Marktplatz-Betreibers ist ausgeschlossen. Der Marktplatz-Betreiber haftet insbesondere nicht für atypische Schäden, sonstigen Verbindlichkeiten mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folge- und Rückstel- lungen der InvestmentgesellschaftVermögensschäden oder Schäden aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Krieg, Erdbeben, Umweltkatastrophen). Sofern neue Informationen den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, Betragsmäßig ist die Berech- nung entsprechend zu aktualisierenHaftung des Marktplatz-Betreibers begrenzt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden. Der Nettoinventarwert Vorbehaltlich entgegenstehender zwingender gesetzlicher Bestimmungen verjähren Haftungsansprüche des Anteils eines Anlegers entspricht Nutzers innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden. Soweit die Haftung des Marktplatz-Betreibers dem Anteil an dem Nettoinventarwert Grunde oder der Investmentgesellschaft, der auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Grundlage für die Bewertung der Beteiligungen sind die von den Zielfonds bzw. der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- tungsstichtag der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften Vermögensaufstellungen. Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zzgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere und Geld- marktinstrumente, die einen Kurs haben, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- delbarer Kurs verfügbar Höhe nach ausgeschlossen oder begrenzt ist, ist gilt dies auch zugunsten der Verkehrswertpersönlichen Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, der bei sorgfäl- tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzenleitender Angestellter und Erfüllungsgehilfen.

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Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS (1) AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz Durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgt gemäß das sog. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz wurde § 272 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs4 Bewertungsgesetz (BewG) für Bewertungsstichtage ab dem 22.07.2013 geändert, wonach Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen i. S. d. KAGB verbriefen, mit dem Rücknahmepreis anzusetzen sind. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung des Nettoinventarwertes Zwar handelt es sich bei der Investmentgesellschaft um ein Investmentvermögen i. S. d. KAGB, jedoch gibt es mangels Rücknahme keinen Rücknahme- preis (vgl. das Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe und des Rück- nahme der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von jedem Anleger gehaltenen Anteils Anteilen/ Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Darüber hinaus fehlt es bei der Beteiligung an der Investmentgesellschaft wohl an einer Verbriefung und der Gesetzgeber wollte auch den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erweitern, sondern die Vorschrift lediglich an die neuen Begrifflichkeiten des KAGB anpassen. Für die Besteuerung findet das InvStG auch keine Anwendung auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der die Investmentgesellschaft. Zudem nimmt die Verwaltungsgesellschaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes gemäß , da Personengesell- schaften nach § 272 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und InvStG ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausgenommen wurde. Aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft kann jedoch zum Zeitpunkt der Ver- triebsanzeige bei der BaFin nicht vorhergesagt werden, welchen Wert die Finanzverwaltung im Falle einer Vererbung oder Schen- kung einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft zugrunde legen wird. Denkbar wäre bei Anwendung des § 11 Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführen, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ist und/oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men wird. Der Nettoinventarwert 4 BewG z. B. der Investmentgesellschaft ergibt sich aus der Summe jährlichen Bewertung des Gesellschaftsver- mögens ergebende Wert der Verkehrswerte betreffenden Beteiligung (Nettoin- ventarwert, vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der gehaltenen Beteiligungen an Zielfonds und Zweckgesellschaften sowie aller weiteren Vermö- gensgegenstände Erträge/ Bewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“, Unterabschnitt „Lau- fende Bewertung des Gesellschaftsvermögens“). Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Finanzverwaltung bei der Investmentgesellschaft abzgl. der ggf. auf- genommenen Kredite, sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstel- lungen der Investmentgesellschaft. Sofern neue Informationen den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, ist die Berech- nung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil Bewertung an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Grundlage für die Bewertung der Beteiligungen sind die von den Zielfonds bzw. Ausgabepreis der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- tungsstichtag der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften Vermögensaufstellungen. Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewertenBeteili- gung oder an dem Abfindungsguthaben, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei im Falle des Aus- schlusses oder der Kündigung nicht zum Nennwert zzgleines Gesellschafters zu leisten wäre, orientiert (vgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere das Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Geld- marktinstrumenteRücknahmepreis, die einen Kurs habenAbfindungsguthaben“, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren Unterabschnitte „Ausgabepreis“ und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen„Abfindungsguthaben“).

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Bewertung. A) LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS Durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgt gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung Ermitt- lung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft und damit auch des von jedem Anleger gehaltenen Anteils an der Investmentgesellschaft auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Zudem nimmt die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes der Invest- mentgesellschaft gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung Herab- setzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführen, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung Bewertung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ist und/oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men wirdist. Der Nettoinventarwert wird aus dem Verkehrswert der von der Investmentgesellschaft ergibt sich aus der Summe der Verkehrswerte der gehaltenen Beteiligungen an Zielfonds den Objekt- gesellschaften und Zweckgesellschaften sowie aus den Werten aller weiteren Vermö- gensgegenstände Vermögens- gegenstände der Investmentgesellschaft abzgl. der ggf. auf- genommenen Kredite, aufgenom- menen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstel- lungen der InvestmentgesellschaftInvestmentge- sellschaft ermittelt. Sofern neue Informationen den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, ist die Berech- nung Bewertung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der rechnerisch auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Der Nettoinventarwert je Anteil ergibt sich aus der Teilung des Wer- tes der Investmentgesellschaft nach Maßgabe des § 168 KAGB durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Ein Anteil entspricht 1.000 EUR am zum Abschlussstichtag ausgegebenen Kommanditkapital. Grundlage für die Bewertung der Beteiligungen der Investment- gesellschaft an den Objektgesellschaften durch die Verwaltungs- gesellschaft bzw. den externen Bewerter sind die Vermögensauf- stellungen, die gemäß § 271 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAGB von den Zielfonds bzw. Objektgesellschaften auf den Zeitpunkt der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- tungsstichtag Bewertung bei der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften Vermögensaufstellungeneinzureichen sind. Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zzgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere und Geld- marktinstrumente, die einen Kurs haben, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

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Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS a) Laufende Bewertung des Gesellschaftsvermögens Durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgt gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung Ermitt- lung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft und damit auch des von jedem Anleger gehaltenen Anteils an der Investmentgesellschaft auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Zudem nimmt die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes der Invest- mentgesellschaft gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung Herab- setzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführen, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung Bewertung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ist und/oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men wirdist. Der Nettoinventarwert wird aus dem Verkehrswert der von der Investmentgesellschaft ergibt sich aus der Summe der Verkehrswerte der gehaltenen Beteiligungen an Zielfonds den Objekt- gesellschaften und Zweckgesellschaften sowie aus den Werten aller weiteren Vermö- gensgegenstände Vermögens- gegenstände der Investmentgesellschaft abzgl. der ggf. auf- genommenen Kredite, aufgenom- menen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstel- lungen der InvestmentgesellschaftInvestmentge- sellschaft ermittelt. Sofern neue Informationen den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, ist die Berech- nung Bewertung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der rechnerisch auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Der Nettoinventarwert je Anteil ergibt sich aus der Teilung des Wer- tes der Investmentgesellschaft nach Maßgabe des § 168 KAGB durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Ein Anteil entspricht 1.000 EUR am zum Abschlussstichtag ausgegebenen Kommanditkapital. Grundlage für die Bewertung der Beteiligungen der Investment- gesellschaft an den Objektgesellschaften durch die Verwaltungs- gesellschaft bzw. den externen Bewerter sind die Vermö- gensaufstellungen, die gemäß § 271 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAGB von den Zielfonds bzw. Objektgesellschaften auf den Zeitpunkt der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- tungsstichtag Bewertung bei der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften Vermögensaufstellungeneinzureichen sind. Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zzgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere und Geld- marktinstrumente, die einen Kurs haben, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

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Bewertung. LAUFENDE BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS (1) AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz Durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgt gemäß das sog. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz wurde § 272 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs4 Bewertungsgesetz (BewG) für Bewertungsstichtage ab dem 22.07.2013 geändert, wonach Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen i. S. d. KAGB verbriefen, mit dem Rücknahmepreis anzusetzen sind. 2 KAGB mindestens einmal jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ermittlung des Nettoinventarwertes Zwar handelt es sich bei der Investmentgesellschaft um ein Investmentvermögen i. S. d. KAGB, jedoch gibt es mangels Rücknahme keinen Rücknahme- preis (vgl. das Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe und des Rücknah- me der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von jedem Anleger gehaltenen Anteils Anteilen/Kün- digung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Darüber hinaus fehlt es bei der Beteiligung an der Investmentgesellschaft wohl an einer Verbriefung und der Gesetzgeber wollte auch den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erweitern, sondern die Vorschrift lediglich an die neuen Begrifflichkeiten des KAGB anpassen. Für die Besteuerung findet das InvStG auch keine Anwendung auf Basis der Gesamtheit der Vermögensgegenstände der die Investmentgesellschaft, da durch § 18 Satz 3 InvStG auf die allgemeinen Besteuerungsvorschriften verwiesen wird bzw. Zudem nimmt die Verwaltungsgesellschaft eine neue Ermittlung des Nettoinventarwertes gemäß es nach § 272 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und InvStG n. F. ab 2018 ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausgenommen wurde. Aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft kann jedoch zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht vorhergesagt werden, wel- chen Wert die Finanzverwaltung im Falle einer Vererbung oder Schenkung einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft zugrunde legen wird. Denkbar wäre bei Anwendung des § 11 Abs. 2 KAGB bei Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vor. Eine Neubewertung des entsprechenden Vermögens ist auch dann durchzuführen, wenn eine zuletzt vorgenommene Bewer- tung nicht mehr fair bzw. ordnungsgemäß ist und/oder eine wesentliche Wertveränderung des Vermögenswertes angenom- men wird. Der Nettoinventarwert 4 BewG z. B. der Investmentgesellschaft ergibt sich aus der Summe jährlichen Bewertung des Gesellschaftsvermögens ergebende Wert der Verkehrswerte betreffenden Be- teiligung (Nettoinventarwert, vgl. Kapitel „Ermittlung und Ver- wendung der gehaltenen Beteiligungen an Zielfonds und Zweckgesellschaften sowie aller weiteren Vermö- gensgegenstände Erträge/Bewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“, Unterabschnitt „Laufende Bewertung des Gesellschaftsvermö- gens“). Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Finanzverwaltung bei der Investmentgesellschaft abzgl. der ggf. auf- genommenen Kredite, sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstel- lungen der Investmentgesellschaft. Sofern neue Informationen den festgestellten Wert nachhaltig beeinflussen, ist die Berech- nung entsprechend zu aktualisieren. Der Nettoinventarwert des Anteils eines Anlegers entspricht dem Anteil Bewertung an dem Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der auf die Beteiligung des Anlegers entfällt. Grundlage für die Bewertung der Beteiligungen sind die von den Zielfonds bzw. Ausgabepreis der betreffenden Zweckgesellschaft zum Bewer- tungsstichtag der Verwaltungsgesellschaft einzureichenden ge- prüften Vermögensaufstellungen. Bankguthaben der Investmentgesellschaft werden zu ihrem Nennwert zum Bewertungsstichtag zzgl. zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewertenBeteiligung oder an dem Abfindungsguthaben, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei im Falle des Ausschlusses oder der Kündigung nicht zum Nennwert zzgleines Gesellschaf- ters zu leisten wäre, orientiert (vgl. Zinsen erfolgt. Wertpapiere das Kapitel „Kosten“, Ab- schnitt „Ausgabe- und Geld- marktinstrumenteRücknahmepreis, die einen Kurs habenAbfindungsguthaben“, werden grundsätzlich auf Basis der zuletzt verfügbaren handelbaren Kurse bewertet. Bei Wertpapieren Unterabschnitte „Ausgabepreis“ und Geldmarktinstrumenten, für die kein han- delbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- tiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes- sen ist, zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten sind mit Ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen„Abfindungsguthaben“).

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