Bewilligungsempfängerin. Die Bewilligungsempfängerin ist die Vertragspartnerin des mit der DFG geschlossenen privatrechtlichen Fördervertrages. Neben einer Universität kann auch die einer solchen gleichgestellte Hochschule mit Promotionsrecht (im Folgenden: Hochschule) Vertrags- partnerin sein. Stellen mehrere Universitäten bzw. solchen gleichgestellte Hochschulen gemeinsam ei- nen Antrag auf ein Graduiertenkolleg, so ist für die Projektmittel und die Programmpau- schale ausschließlich die Universität bzw. die Hochschule Bewilligungsempfängerin, die die Mittelverwaltung übernimmt. Zu den übrigen mitantragstellenden Universitäten bzw. Hochschulen entsteht insoweit kein Vertragsverhältnis.
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Bewilligungsempfängerin. Die Bewilligungsempfängerin ist die Vertragspartnerin der DFG im Rahmen des mit der DFG ihr geschlossenen privatrechtlichen Fördervertrages. Neben einer Bewilligungsempfängerin kann aus- schließlich eine antragstellende Universität kann auch die einer solchen gleichgestellte Hochschule mit Promotionsrecht (im Folgenden: Hochschule) Vertrags- partnerin sein. Stellen mehrere Universitäten bzw. solchen gleichgestellte Hochschulen gemeinsam ei- nen einen Antrag auf ein Graduiertenkollegeinen Exzellenzcluster, so ist für die Projektmittel und die Programmpau- schale Programmpauschale ausschließlich die Universität bzw. die Hochschule BewilligungsempfängerinBe- willigungsempfängerin, die die Mittelverwaltung Rolle der mittelverwaltenden Universität übernimmt. Zu den übrigen mitantragstellenden Universitäten bzw. Hochschulen entsteht insoweit kein Vertragsverhältnis.
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