Bewilligungskompetenzen Musterklauseln

Bewilligungskompetenzen. Kompetenzen für Risikoappetite auf Länderebene
Bewilligungskompetenzen. V Gründungen, Auflösungen, Zusammenschlüsse, Erwerb, Verkäufe, langfristige Beteiligungsgeschäfte und andere vergleichbare Handlungen und Transaktionen, Rechtsfälle
Bewilligungskompetenzen. 2.1 Der Chief Credit Officer kann sämtliche Kreditanträge bis zu USD 3 Mia. bewilligen. Darüber hinausgehende Kreditanträge und Underwritings bedürfen der Genehmigung durch den CRO. 2.2 Die Divisional CROs können bis zu USD 2 Mia. im Bereich Anlagebonität und USD 1.5 Mia. im Bereich Nicht-Anlagebonität bewilligen. 2.3 In Absprache mit dem CRO erlässt der Chief Credit Officer eine Weisung bezüglich der an Kreditspezialisten, spezielle Gremien innerhalb CRM oder an definierte Vertreter der Front- organisation delegierten Bewilligungskompetenzen. Maximal kann eine Kompetenz von insge- samt USD 2 Mia. delegiert werden. Die Weisung soll darüber hinaus auch die Bewilligungs- kompetenzen für die Bildung von Reserven auf Kreditpositionen und andere Massnahmen im Zusammenhang mit Sanierungspositionen, zeitweiligen Kreditüberschreitungen und Konto- überziehungen festlegen. 2.4 In Absprache mit dem Chief Credit Officer erlassen die Divisional CROs eine Weisung bezüglich der an Kreditspezialisten delegierten Bewilligungskompetenzen in ihren jeweiligen Divisionen. 2.5 Jede Transaktion, welche zu einem Gegenparteienrisiko von über 25% des verfügbaren CET1 Kapitals führt, muss vom CFO überprüft werden. 2.6 Grundsätzlich ist das Engagement bei Underwritings innert 90 Tagen auf das geplante Halteniveau zurückzuführen. Diese Frist kann jedoch je nach Natur der Transaktion variieren. Während der vorgeschriebenen Frist können Underwriting-Positionen aus gewissen Limiten ausgeklammert werden, sofern das ExB RMC oder eine von diesem delegierte Person dies bewilligt hat. 2.7 Das RC kann nötigenfalls Bewilligungskompetenzen vorübergehend erhöhen. 2.8 Die Divisional CROs legen mit Zustimmung des CRO die Kompetenzregelung für dringliche Kreditgeschäfte für ihre jeweiligen Divisionen gemäss OGR Punkt 2.2 fest.
Bewilligungskompetenzen. 3.1 Für die vom VR gemäss Punkt 5.1.9 dieses OGR bezeichneten Länder werden mindestens jährlich Risikoappetite auf Länderebene genehmigt. Die Kompetenzregelung ist wie folgt: 3.1.1 Auf Empfehlung des RC genehmigt der VR die Liste der Länder mit delegierbaren Kompetenzen. 3.1.2 Die Genehmigung von Risikoappetiten auf Länderebene erfolgt durch den VR auf Antrag des RC. 3.1.3 Allgemeine Gruppenreserven können angelegt werden und werden vom ExB RMC beaufsichtigt, welches die Kompetenz weiter delegieren kann. 3.1.4 Die Kompetenz, die Risikoappetite auf Länderebene den einzelnen Divisionen zuzuteilen, obliegt dem ExB RMC, welches die Kompetenz weiter delegieren kann. 3.2 Die Ratings der einzelnen Länder werden vom Group Chief Credit Officer genehmigt.
Bewilligungskompetenzen. 6.1 Die Limite für illiquide Anlagen wird vom VR nach Empfehlung durch das RC genehmigt. 6.2 Das ExB RMC teilt die Limite für illiquide Anlagen den Divisionen nach Massgabe ihres Bedarfs zu. Es kann Restriktionen für die Nutzung der Limite, z.B. bezüglich Branche oder Trans- aktionsart, erlassen. Das ExB RMC erhält regelmässig Informationen über das Ausmass der illiquiden Anlagen. 6.3 Die Divisionen erarbeiten ein Governance-Modell für die unter der ihnen vom ExB RMC delegier- ten Limite für illiquide Anlagen getätigten Transaktionen. Die Divisionen definieren insbesondere Regeln betreffend Bewilligungskompetenzen, Informationsaustausch und Eskalations-Prozedere.
Bewilligungskompetenzen. Sofern im Abschnitt V des Anhangs A nicht anders vermerkt, gelten folgende Bewilligungs- kompetenzen: Transaktionswert CFO oder Stellvertreter CEO ExB Präsident VR =/< CHF 50m E I – – – > CHF 50m =/< CHF 100m E I – – > CHF 100m =/< CHF 250m E K I > CHF 250m E E = Entscheid; K = Konsultation; I = Information

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  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Inte- ressenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechts- grundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versiche- rungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wider- ruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenver- arbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zu- lässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.