Beziehungen zu dritten Personen. Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
Appears in 18 contracts
Samples: Obligation Law, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Beziehungen zu dritten Personen. 126 Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen die Rechte desselben von Gesetzes wegen auf ihn über:
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Samples: Obligationenrecht