Solidarität Musterklauseln

Solidarität. Die Versicherungsnehmer, die jeweils denselben Vertrag unterzeichnen, sind jeder für das Ganze verpflichtet, sämtliche Verbindlichkeiten, die aus dem Vertrag hervorgehen, einzuhalten.
Solidarität. Art. 27 – 38, z.B. • Art. 29 –Recht auf unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst • Art. 31 – gerechte und angemessene (gesunde, sichere, würdige) Arbeitsbe- dingungen, Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Jahresurlaub
Solidarität. Solidarschulden.
Solidarität. Eine Gemeinsamkeit aller oben erwähnten Punkte ist die Möglichkeit, dass Dachverbände eine regulatorische Struktur aufrechterhalten können auf der Grundlage von sportlicher und finanzieller Solidarität, die dem Pyramidenmodell und dem Wertesystem des Mannschaftssports in Europa entspricht.
Solidarität. In der Gebetsgemeinschaft werden gegenseitig in verschiedenen Gottesdienstformen oder auch in den Fürbitten die Anliegen der Partner im Gebet vor Gott getragen. So werden auch z. B. die Patronatsfeste immer auf beiden Seiten begangen oder besonderer Anliegen gedacht. Der Austausch hat bislang insoweit stattgefunden, dass schon mehrere Reisegruppen aus dem Bistum Limburg, in denen auch Mitglieder aus Eschhofen dabei waren, das Bistum Kumbo und auch unsere Partnergemeinde in Binju-Nkambe besucht haben. Zudem hat mit Xxxxxxxx Xxxxxxx eine junge Frau aus dem Bistum Kumbo in den Jahren 2013/2014 ihren einjährigen Bundes-Freiwilligendienst in Eschhofen absolviert. Auch verschiedene Reisegruppen aus dem Bistum Kumbo, denen u. a. auch Xxxxxxx Xxxxxx Xxxx und der damalige Generalvikar Xx. Xxxxxx Xxxxx angehörten, waren schon in Eschhofen zu Xxxx. Den Gottesdienst aus Anlass des 10-jährigen Bestehens der Gemeindepartnerschaft zelebrierte in Eschhofen im Jahre 2019 ein Xxxxxxxx aus dem Bistum Kumbo, der derzeit in Frankfurt lebt. Schon vor dem offiziellen Beginn der Gemeindepartnerschaft hat die Pfarrgemeinde St. Antonius Projekte in der Partnerdiözese Kumbo und auch in der Partnergemeinde Binju- Nkambe unterstützt. So wurden u. a. Schulgelder für Waisen oder auch andere benachteiligte Kinder finanziert. In den Jahren 2013 bis 2017 ist es gelungen, im Rahmen eines offiziell durch das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ anerkannten Projektes den Neubau einer Grundschule in der Mission Kungi, einer Außenstelle der Partnergemeinde Binju-Nkambe, zu finanzieren. Derzeit gibt es Bestrebungen, ähnliche Projekte ebenfalls in Zusammenarbeit mit den Partnern vor Ort und unter Führung des Kindermissionswerkes zu realisieren. Die übrigen Kirchorte der neu zu gründeten Pfarrei sind herzlich eingeladen, sich im Rahmen der bestehenden Bistums- bzw. Gemeindepartnerschaft einzubringen.  Eine Welt-Waren-Verkauf durch die Kolping-Familie einmal monatlich (in der Regel am 2. Wochenende im Monat) – seit Corona samstagsvormittags in der Pfarrkirche; sonst nach dem Vorabend- und dem Sonntagsgottesdienst  gelegentlich Gestaltung des Weltmissionssonntages durch Mitglieder des ehemaligen Ausschusses Mission-Entwicklung-Frieden  In St. Hildegard besteht die Tradition, ein bis zwei Missionsprojekte pro Jahr finanziell durch monatlich im Gottesdienst stattfindende Kollekten zu unterstützen. Diese Projekte wählt stets der Pfarrgemeinderat von St. Hildegard aus. Es wird angeregt, diese Traditi...
Solidarität. Die Versicherungsnehmer, die einen selben Vertrag unterzeichnen, sind jeder für das Ganze verpflichtet, sämtliche Verbindlichkeiten, die aus dem Vertrag hervorgehen, einzuhalten. Vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmung gelten die unter dem Titel “Gesetzliche Deckung” genannten Allgemeinen Bedingungen auch für den Titel “Außergesetzliche Deckungen”. Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 530 vom 31. Xxxx 1987 (B.S. vom 16.04.1987) sowie seiner Ausführungsverordnungen sind nicht auf den Titel “Außergesetzliche Deckungen” anwendbar. Die Deckungen von Titel II zugunsten der Arbeitnehmer oder Geschäftsführer des Versicherungsnehmers haben den Zweck, einen gänzlichen oder teilweisen Einkommensverlust zu entschädigen.
Solidarität. Soweit Verpflichtungen bzw. Leistungen dieser Vereinbarung nicht persönlich zu erfüllen bzw. zu erbringen sind, besteht zwischen XYZ und ABC volle Solidarität.

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  • Garantie Als het apparaat defect is, heeft u bij defecten recht op de wettelijke garantie van de koper. De aanspraak op deze rechten is gratis. Deze rechten moeten tegenover uw contractpartner worden gedaan, d.w.z. de dealer bij wie u het apparaat heeft gekocht. De contractuele afspraken tussen u en de dealer moeten worden nageleefd. Middels deze garantie zijn uw wettelijke rechten in geval van een defect gegarandeerd. Dit is van ons als de fabrikant een vrijwillige en aanvullende bepaling.

  • Gesamtschuldnerische Haftung Für die Verbindlichkeiten aus Gemeinschaftskonten haften die Kontoinhaber als Gesamtschuldner. Die Bank kann daher von jedem einzelnen Konto- inhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern.

  • Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1]. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

  • Lieferantenregress 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.

  • Selbstbehalt Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.

  • Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.