Verpflichtungen des Käufers Musterklauseln

Verpflichtungen des Käufers. 1. Bei Ablieferung durch die OTC Organics B.V. (im Sinne von Artikel 3 Absatz 2) hat der Käufer die gelieferten Waren in Gegenwart vom Fahrer zu überprüfen. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die gelieferten Waren dem Vertrag entsprechen, und zwar: a. ob die richtigen Waren geliefert sind; b. ob die gelieferten Waren den Qualitätsanforderungen entsprechen, die für einen normalen Gebrauch und/oder für Handelszwecke gestellt werden dürfen; c. ob die gelieferten Waren der Qualität (Anzahl, Menge, Gewicht) nach mit dem Vereinbarten übereinstimmen. Beträgt der Mangel weniger als 10% der Gesamtheit, so ist der Käufer verpflichtet, die Lieferung vollständig gegen eine eventuelle Preisermäßigung zu akzeptieren. 2. Erfolgt die Lieferung im Verkaufsraum (im Sinne von Artikel 3), so hat der Käufer die Waren direkt gemäß Absatz 1 zu überprüfen. 3. Werden die Waren bei einem Dritten, der sie für den Käufer hält, abgeliefert, so ist der Käufer verpflichtet, die im ersten Absatz gemeinte Überprüfung am Tag der Ablieferung durchzuführen oder durchführen zu lassen. 4. Will der Käufer reklamieren, so ist er verpflichtet, dies der OTC Organics B.V. zu melden und zwar möglichst bald nach der Feststellung des Mangels oder nachdem er den Mangel redlicherweise hätte feststellen müssen, jedoch spätestens innerhalb von 8 Stunden nach Ablieferung. Diese Meldung muß, wenn sie mündlich erfolgte, sofort schriftlich (über Fernschreiber, mit Faxschreiben, Brief oder Zustellungsurkunde) der OTC Organics B.V. bestätigt werden. 5. Der betreffende Posten muß vollständig vorhanden bleiben und der Käufer hat der OTC Organics B.V. die Gelegenheit zu bieten, die Waren zu inspizieren. 6. Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit als ein sorgfältiger Schuldner für die Bewahrung der Waren zu sorgen.
Verpflichtungen des Käufers. 15.1 Die Verwendung irgendwelcher Markenzeichen oder Handelsnamen des LIEFERANTEN beim Weiterverkauf der Waren ist dem Käufer untersagt. 15.2 Der KÄUFER ist zur Schadloshaltung des LIEFERANTEN gegenüber jeglichen Ansprüchen, Verlusten, Kosten und Ausgaben (inklusive Prozesskosten) von Drittparteien verpflichtet, die dem LIEFERANTEN direkt oder indirekt im Zusammenhang mit den Waren aufgrund irgendwelcher Handlungen oder Unterlassungen des KÄUFERS, seiner Angestellten oder Vertreter entstehen.
Verpflichtungen des Käufers. 11.1 Der Käufer ist verpflichtet, für die rechtzeitige Abholung der Produkte zu sorgen, sobald ihm deren Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 11.2 Der Käufer ist bei Fälligkeit zur Zahlung des Vertragspreises entsprechend xxxxxx Xxxxxx 5.5 verpflichtet. 11.3 Der Käufer ist für Handlungen und Unterlassungen seines Personals selbst verantwortlich. MAN ES trifft insoweit keinerlei Haftung. 11.4 Der Käufer teilt MAN ES innerhalb von 3 Wochen ab Bestätigung des Liefertermins durch MAN ES eine feste Lieferadresse mit. Soweit der Käufer dem nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist MAN ES berechtigt, die für den Käufer ausgewählten Produkte anderweitig zu verkaufen und dem Käufer ein neues Lieferdatum mitzuteilen. In einem solchen Fall ist der Käufer weder zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Ziffer 3.5 noch zur Geltendmachung sonstiger Schadenersatzansprüche berechtigt.
Verpflichtungen des Käufers. 13.1. Der Käufer verpflichtet sich, das Logbuch sorgfältig zu führen, d.h. alle kundenseitigen Unterhaltsarbeiten des Personals müssen registriert sein. Das Logbuch muss Hapa jederzeit zur Verfügung gestellt werden. 13.2. Für die Ausführung der Dienstleistung gewährleistet der Käufer dem Lieferanten vollen Zugang zur Ma- schine und stellt einen adäquaten und sicheren Ar- beitsplatz zur Verfügung, welcher zur Ausführung der Arbeit in den Räumlichkeiten des Käufers oder des- sen Kunden vernünftigerweise benötigt wird. 13.3. Der Käufer hat dem Lieferanten sämtliche für die Ausführung der Arbeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Verpflichtungen des Käufers. 1. Der Käufer ist verpflichtet, alle von MONOP angeforderten Informationen sowie relevante Anlagen und damit zusammenhängende Informationen und Daten rechtzeitig und/oder vor Beginn der Arbeiten und in der gewünschten Form für eine korrekte und effiziente Ausführung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht der Fall, ist MONOP möglicherweise nicht in der Lage, die entsprechenden Dokumente vollständig umzusetzen und/oder zu liefern. Die Folgen einer solchen Situation gehen zu jeder Zeit zu Lasten und auf Risiko des Käufers. 2. MONOP ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen oder die Informationen für den Käufer zu aktualisieren, wenn sich diese im Laufe der Zeit geändert haben, noch ist MONOP für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen verantwortlich, die MONOP für Dritte zusammengestellt und/oder Dritten im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellt hat. 3. MONOP kann, wenn dies für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist, zusätzliche Informationen anfordern. Andernfalls ist MONOP berechtigt, seine Tätigkeit bis zum Erhalt dieser Informationen auszusetzen, ohne dem Käufer einen wie auch immer gearteten Schadenersatz leisten zu müssen. Bei geänderten Umständen hat der Käufer MONOP unverzüglich, spätestens jedoch 3 Werktage nach Bekanntwerden der Änderung, zu informieren.
Verpflichtungen des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertra- ges zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer ver- tragsgemäss angeboten wird, anzunehmen. Die Empfangnahme muss sofort gesche- hen, wenn nicht etwas Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist.
Verpflichtungen des Käufers. Mit der Lieferung des Fahrzeuges an den Käufer geht die Gefahrtragung ungeachtet des Eigentumsvorbehalts auf den Käufer über. Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug zu pflegen, es in einwandfreiem Zustand zu halten und sämtliche notwendigen Reparaturen unverzüglich und auf eigene Kosten ausführen zu lassen. Der Zessionar hat das Recht, das Fahrzeug jederzeit selbst oder durch einen Dritten inspizieren zu lassen. Um solche Kontrollen durchführen zu können, ist er befugt, das Gebäude zu betreten, in welchem das Fahrzeug parkiert ist. Im Übrigen verpflichtet sich der Käufer, das Fahrzeug auf Verlangen innerhalb von 5 Tagen für eine Expertise in einer durch den Zessionar bestimmten Garage zur Verfügung zu stellen. Weigert sich der Käufer, kann der Zessionar beim Gericht um eine Expertise nachsuchen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten für ein gerichtliches Verfahren und/oder alle Instandstellungsarbeiten.
Verpflichtungen des Käufers. 1. Für den Fall, dass der Verkäufer Leistungen der Wasserbehandlung zur Verfügung stellt, gilt Folgendes: a. Der Käufer garantiert, dass er dem Verkäufer die zur Angebotserstellung und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend zur Verfügung gestellt hat. Der Käufer wird dem Verkäufer während der Vertragslaufzeit sämtliche Aktualisierungen dieser Informationen mitteilen. Der Käufer wird den Verkäufer von allen Veränderungen der betroffenen Einrichtungen oder des Betriebes der betroffenen Einrichtungen, die in irgendeiner Weise für die Wasserbehandlung von Bedeutung sein können, in Kenntnis setzen. Der Käufer hat das Betriebsbuch für die Wasserbehandlung und sonstige Demonstrationen immer auf dem aktuellen Stand und für den Verkäufer zugänglich zu halten. b. Der Käufer stellt ununterbrochen Licht, Strom, Wasser und Belüftung zur Verfügung, soweit dies für das Verfahren der Wasserbehandlung erforderlich ist. Der Käufer sorgt für den einwandfreien, stabilen und ununterbrochenen Betrieb der vom Verkäufer zu wartenden Systeme und ist verantwortlich für sämtliche Folgen von Verunreinigungen, unkontrolliertem Wasseraustritt, unkontrollierter Veränderung der Qualität des Füllwassers, Störungen der Betriebseinrichtungen, außerplanmäßiger Vorgänge und anderer Handlungen, Unterlassungen und Vorfälle, die sich auf die ordnungsgemäße Ausführung der Wasserbehandlung durch den Verkäufer auswirken können, es sei denn, dass, was vom Käufer nachzuweisen ist, die Handlungen, Unterlassungen und Vorfälle allein vom Verkäufer verursacht worden sind. c. Der Käufer hat all die Aufgaben, die mit der Wasserbehandlung seiner Systeme zusammenhängen und die nicht in den Leistungen, die vereinbarungsgemäß von dem Verkäufer zu erbringen sind, enthalten sind, selbst auszuführen. Dabei befolgt der Käufer die Überwachungsvorgaben, Dosierungsanweisungen und weiteren Anweisungen und Empfehlungen bezüglich der Wasserbehandlung und unterlässt alles, was störende Auswirkungen auf die Wasserbehandlung durch den Verkäufer haben könnte. d. Der Käufer informiert den Verkäufer rechtzeitig über jede geplante vollständige oder teilweise Stilllegung und stellt sicher, dass der Verkäufer auch während solcher Phasen der Stilllegung Zugang zu dem Wassersystem des Käufers hat. e. Der Käufer ist dafür verantwortlich, Erlaubnisse, Berechtigungen und Bewilligungen sämtlicher Behörden einzuholen, die benötigt werden, um die Anlagen zur Wasserbehandlung zu betreiben u...
Verpflichtungen des Käufers. Der Käufer muss dem Verkäufer alle technischen Unterlagen und Informationen für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertragsgegenstandes zur Verfügung stellen. Sollte die Übergabe dieser Unterlagen oder Informationen verspätet erfolgen, so hat der Verkäufer die Möglichkeit, die Lieferung des Vertragsgegenstandes um die Dauer der vom Käufer zu vertretenden Verzögerung hinauszuschieben.
Verpflichtungen des Käufers. 9.1. Sollten behördliche Genehmigungen Voraussetzung für die Aufstellung der von uns zu liefernden Kaufgegenstände sein, so hat der Käufer diese auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. 9.2. Den Käufer trifft die Hinweispflicht, ob besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse bestehen, deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung des Kaufgegenstands gefährden. 9.3. Gibt der Käufer einen Kaufgegenstand in Auftrag, der den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für eine Verwendung zu bestimmten Zwecken nicht oder nicht mehr genügt, so sind seine Gewährleistungsrechte bzw. unsere Haftung ausgeschlossen, wenn die Behörde ihm den Einsatz des Kaufgegenstandes für den vorgesehenen Zweck untersagt. 9.4. Die Kaufgegenstände dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht ohne das von uns angebrachte Firmenschild benutzt bzw. weiterverkauft werden. Zuwiderhandlungen lösen eine Schadensersatzpflicht des Käufers aus.