Common use of Bezug von Aktiv-Impfstoffen - Allgemeines Clause in Contracts

Bezug von Aktiv-Impfstoffen - Allgemeines. Der Bezug von Impfstoffen erfolgt nach diesen Regelungen der Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf. Mit Ausnahme von • Kombinationsimpfstoffen gegen Hepatitis A / Hepatitis B und • Meningokokken-B-Impfstoffen, sind alle anderen Impfstoffe als Sprechstundenbedarf zu beziehen, die nach den jeweils gültigen Impfvereinbarungen der Krankenkassen, auf Basis der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, verordnungsfähig sind. Diese Impfstoffe sind zu Lasten der Abrechnungsstelle (Anlage 3) als Sprechstundenbedarf zu verordnen. Dabei erfolgt die Verordnung auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) - erforderlichenfalls auf mehreren Arzneiverordnungsblättern - getrennt vom übrigen Sprechstundenbedarf. In dem Markierungsfeld 8 und 9 des Arzneiverordnungsblattes ist die Verordnung entsprechend zu kennzeichnen. Eine mehrmalige Verordnung im Quartal ist zulässig (siehe § 4 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung). Der verordnete Impfstoffbedarf muss jeweils sofort in vollem Umfang bezogen werden (Ausnahme saisonale Grippeimpfstoffe nach Nr. 2); eine Depotlagerung in der Apotheke ist nicht zulässig. Diese Impfstoffe können im Rahmen der Haltbarkeit auch quartalsübergreifend verimpft werden. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 SGB V über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungsrichtlinie – SIR) regelt abschließend die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen im Rahmen dieses Vertrages auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI).

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Samples: www.kvn.de, www.kvn.de

Bezug von Aktiv-Impfstoffen - Allgemeines. Der Bezug von Impfstoffen erfolgt nach diesen Regelungen der Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf. Mit Ausnahme von • Kombinationsimpfstoffen gegen Hepatitis A / Hepatitis B und • Meningokokken-B-Impfstoffen, sind alle anderen Impfstoffe als Sprechstundenbedarf zu beziehen, die nach den jeweils gültigen Impfvereinbarungen der Krankenkassen, auf Basis der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, verordnungsfähig sind. Diese Impfstoffe sind zu Lasten der Abrechnungsstelle (Anlage 3) als Sprechstundenbedarf zu verordnen. Dabei erfolgt die Verordnung auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) - erforderlichenfalls auf mehreren Arzneiverordnungsblättern - getrennt vom übrigen Sprechstundenbedarf. In dem Markierungsfeld 8 und 9 des Arzneiverordnungsblattes ist die Verordnung entsprechend zu kennzeichnen. Eine mehrmalige Verordnung im Quartal ist zulässig (siehe § 4 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung). Der verordnete Impfstoffbedarf muss jeweils sofort in vollem Umfang bezogen werden (Ausnahme saisonale Grippeimpfstoffe nach Nr. 2); eine Depotlagerung in der Apotheke ist nicht zulässig. Diese Impfstoffe können im Rahmen der Haltbarkeit auch quartalsübergreifend verimpft werden. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 SGB V über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungsrichtlinie – SIR) regelt abschließend die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen im Rahmen dieses Vertrages auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI). Kommt es zu Lieferengpässen bei Impfstoffen und informiert das Xxxx-Xxxxxxx Institut (PEI) auf seiner Internetseite entsprechend, so sind die in der Spalte „Zusatzinformation“ der Listen „Lieferengpässe von Human-Impfstoffen“ aufgeführten aktuellen Handlungsinformationen anzuwenden. Die aktuellen Übersichten über nicht lieferbare Impfstoffe, sowie den Zeitpunkt der Wiederlieferbarkeit ist unter xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx-xxxxx veröffentlicht.

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Samples: Vereinbarung Über Die Verordnung Von Sprechstundenbedarf Ab 01.01.2019, www.kvn.de

Bezug von Aktiv-Impfstoffen - Allgemeines. Der Bezug von Impfstoffen erfolgt nach diesen Regelungen der Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf. Mit Ausnahme von • Kombinationsimpfstoffen gegen Hepatitis A / Hepatitis B B, • Impfstoffe gegen HPV (Humane Papillomviren), • Grippeimpfstoffen, welche nicht intramuskulär oder subkutan verimpft werden und • Meningokokken-B-Impfstoffen, sind alle anderen Impfstoffe als Sprechstundenbedarf zu beziehen, die nach den jeweils gültigen Impfvereinbarungen der Krankenkassen, auf Basis der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, verordnungsfähig sind. Diese Impfstoffe sind zu Lasten der Abrechnungsstelle (Anlage 3Rezeptprüfstelle Duderstadt) als Sprechstundenbedarf zu verordnen. Dabei erfolgt die Verordnung auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) - erforderlichenfalls auf mehreren Arzneiverordnungsblättern - getrennt vom übrigen Sprechstundenbedarf. In dem Markierungsfeld 8 und 9 des Arzneiverordnungsblattes ist die Verordnung entsprechend zu kennzeichnen. Eine mehrmalige Verordnung im Quartal ist zulässig (siehe § 4 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung). Der verordnete Impfstoffbedarf muss jeweils sofort in vollem Umfang bezogen werden (Ausnahme saisonale Grippeimpfstoffe nach Nr. 2)werden; eine Depotlagerung in der Apotheke ist nicht zulässig. Diese Impfstoffe können im Rahmen der Haltbarkeit auch quartalsübergreifend verimpft werden. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 SGB V über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungsrichtlinie – SIR) regelt abschließend die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen im Rahmen dieses Vertrages auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI).

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