Common use of Bezugsberechtigung Clause in Contracts

Bezugsberechtigung. (2) Für die Leistung im Todesfall können Sie widerruflich eine andere Person benennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr wider- rufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform angezeigt worden sind.

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Bezugsberechtigung. (2) Für die Leistung im Todesfall können Sie uns widerruflich eine andere Person benennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (BezugsberechtigterBezugsberechtig- ter↑). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr wider- rufen wi- derrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform angezeigt worden sind.

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Bezugsberechtigung. (2) Für die Leistung im Todesfall können Sie widerruflich eine andere Person benennenbenen- nen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht Be- zugsrecht nicht mehr wider- rufen widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts Be- zugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind.

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Bezugsberechtigung. (2) Für die Leistung im Todesfall können Sie uns widerruflich eine andere Person benennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (BezugsberechtigterBezugs- berechtigter). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr wider- rufen widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform - z. B. Papierform oder E-Mail - angezeigt worden sind.

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Bezugsberechtigung. (2) Für die Leistung im Todesfall können Sie uns widerruflich eine andere Person benennenbe- nennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht Be- zugsrecht nicht mehr wider- rufen widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts Be- zugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind.

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Bezugsberechtigung. (2) Für die Leistung im Todesfall können Sie uns widerruflich eine andere Person benennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr wider- rufen widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform - z. B. Papierform oder E-Mail - angezeigt worden sind.

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