Common use of Bezugsberechtigung Clause in Contracts

Bezugsberechtigung. (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen haben, können Sie als Bezugsberechti- gen aus steuerlichen Gründen nur die versicherte Per- son oder Dauerhaft (nahe) Angehörige der versicher- - Kinder und Adoptivkinder, - der Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner im Sinne des LPartG, - Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (Eltern, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel), - Geschwister und Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen), - Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im Sinne des LPartG der Geschwister sowie Geschwister der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Sinne des LPartG (Schwägerinnen und Schwager), - Geschwister der Eltern (Xxxxxx und Onkel); - sonstige in gerader Linie mit dem Ehegatten oder einge- tragenen Lebenspartner im Sinne des LPartG ver- wandte Person (Schwiegereltern, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne). Nicht als Bezugsberechtige benennen können Sie hinge- gen Pflegeeltern, Pflegekinder und Pflegekinder des Ehe- gatten oder Lebenspartner, Stiefeltern, Stiefkinder, Ver- lobte und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartner- schaftsähnlichen Gemeinschaft, da sich deren Angehöri- genstatus während der Vertragsdauer ändern kann und es sich somit nicht um dauerhaft (nahe) Angehörige han- delt. Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, er- wirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsbe- rechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.

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