Bezugsberechtigung. Die im Todesfall bezugsberechtigten Personen sind möglichst namentlich mit Geburtsdatum zu benennen. Unterbleibt die Benennung, ist bei Unfalltod einer versicherten Person bezugsberech- tigt:
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Bezugsberechtigung. Die im Todesfall bezugsberechtigten Personen sind möglichst namentlich mit Geburtsdatum zu benennen. Unterbleibt die Benennung, ist gilt bei Unfalltod einer versicherten Person bezugsberech- tigt:die ge- setzliche Erbfolge.
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Bezugsberechtigung. Die im Todesfall bezugsberechtigten Personen sind möglichst namentlich mit Geburtsdatum zu benennen. Unterbleibt die Benennung, ist bei Unfalltod einer versicherten Person bezugsberech- tigtbezugsberechtigt:
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