BILDUNGSKARENZ. 1. Die Arbeitgeberin hat einem Antrag auf Bildungskarenz der Arbeitnehmerin zuzustimmen, wenn 1.1. Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht. 1.2. die Antragsstellung mindestens 6 Monaten vor gewünschtem Antritt erfolgt. 1.3. eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr vor Bekanntgabe gegeben ist. 1.4. die Aus- oder Weiterbildung bzw. der Bildungsabschluss für die Arbeitgeberin von Bedeutung ist. 1.5. die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung vorliegen. 2. Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag ablehnen, wenn 2.1. die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder 2.2. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. 3. Eine Dienstgeberkündigung darf nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genom- menen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben, Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
BILDUNGSKARENZ. 1. Die Arbeitgeberin hat einem Antrag auf Bildungskarenz Bildungska- renz der Arbeitnehmerin zuzustimmen, wenn
1.1. Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht.
1.2. die Antragsstellung mindestens 6 Monaten vor gewünschtem Antritt erfolgt.
1.3. eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem ei- nem Jahr vor Bekanntgabe gegeben ist.
1.4. die Aus- oder Weiterbildung bzw. bzw der Bildungsabschluss Bildungsab- schluss für die Arbeitgeberin von Bedeutung ist.
1.5. die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung Antragsstel- lung vorliegen.
2. Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag ablehnen, wenn
2.1. die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder
2.2. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
3. Eine Dienstgeberkündigung darf nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genom- menen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
BILDUNGSKARENZ. 1. Die Arbeitgeberin hat einem Antrag auf Bildungskarenz der Arbeitnehmerin zuzustimmen, wenn
1.1. Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht.
1.2. die Antragsstellung mindestens 6 Monaten vor gewünschtem Antritt erfolgt.
1.3. eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr vor Bekanntgabe gegeben ist.
1.4. die Aus- oder Weiterbildung bzw. der Bildungsabschluss für die Arbeitgeberin von Bedeutung ist.
1.5. die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung vorliegen.
2. Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag ablehnen, wenn
2.1. die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder
2.2. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
3. Eine Dienstgeberkündigung darf nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genom- menen genomme- nen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.
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