Reiseaufwandsentschädigung. 2.1. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält die Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
2.2. Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung be- trägt: Taggeld Nächtigungsgeld Tag- und Nächtigungsgeld Euro 26,40 Euro 15,00 Euro 41,40 Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für jede Dienst- reise ab dem 13. Kalendertag das Taggeld auf Euro 14,40 bzw auf ein Zwölftel von Euro 14,40 je angefangene Stunde. Bei der Ermittlung der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz.
2.3. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbun- denen persönlichen Aufwendungen der Angestellten einschließlich der Trinkgelder. Ein von der Arbeitgeberin bezahltes Essen (außer dem Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils Euro 13,20.
2.4. Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Tag- geldes berechnet werden. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden. Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage des Beleges nach den Grundsätzen dieser Bestim- mungen (B.) vergütet.
2.5. Ist gelegentlich bei einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung gemäß Punkt 2.2. um 25 %, wobei das Taggeld mindestens 14,40 Euro beträgt.
2.6. Am 30.6.2001 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen über die Höhe des Reisekostenersatzes (Taggeld und Kilometergeld) werden durch die mit 1.7.2001 in Kraft getretene Neurege- lung nicht berührt.
Reiseaufwandsentschädigung a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
b) Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung beträgt: Taggeld Nächtigungsgeld Tag-und Nächtigungsgeld € 26,40 € 15,00 € 41,40
c) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwändungen des Angestellten einschließlich der Trinkgelder. Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen (außer dem Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils € 13,20.
d) Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Taggeldes berechnet werden.
e) Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden. Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage des Beleges nach den Grundsätzen der Ziffer 2 vergütet.
f) Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung gem. lit. b) um 25 %.
g) Am 31.12.1999 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen über die Höhe des Taggeldes werden durch die mit 1.1.2000 in Kraft tretende Neuregelung nicht berührt.
Reiseaufwandsentschädigung. Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise bzw Be- triebsfahrt verbundenen persönlichen Mehraufwan- des erhält der Angestellte für jeden vollen Kalender- tag (0 bis 24 Uhr) die volle Reiseaufwandsentschädi- gung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Über- nachtungsgeld. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trink- gelder für persönliche Bedienung. Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unter- kunftszahlung bzw bei angeordneten Fahrten wäh- rend der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartiersrechnung geson- dert vergütet. Für Nächtigungen in Hotels oder Xxxx- höfen wird bei Vorlage der Rechnung zusätzlich eine Trinkgeldvergütung von mindestens € 2,896 pro Näch- tigung gewährt. Wenn ein Quartier kostenlos beigestellt oder Schlaf- wagenbenützung genehmigt wird, so werden pro Nacht mindestens € 9,873 vergütet. Wenn bei Nachtfahrten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, die mindestens 3 Stunden dauern, ein Schlafwagen nicht benützt wird, gebührt als Entschädigung das Übernachtungsgeld. Das Übernachtungsgeld kann für eine Nacht nur einmal gewährt werden.
Reiseaufwandsentschädigung. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise bzw. Betriebsfahrt verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendertag (0 bis 24 Uhr) die volle Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Übernachtungsgeld.
Reiseaufwandsentschädigung. Begriff der Dienstreise:
Reiseaufwandsentschädigung. Für jede Dienstreise gemäß § 5 (1) erhält der/die Arbeitnehmer/in für Verpflegung und Unterkunft für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
Reiseaufwandsentschädigung. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbunde- nen persönlichen Mehraufwandes erhält der/die Ar- beitnehmerIn für jeden vollen Kalendertag eine Reise- aufwandsentschädigung (bestehend aus dem Tag- und dem Übernachtungsgeld) bzw das Außendienst- geld. Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung besteht, wenn der/die ArbeitnehmerIn außerhalb des Gemein- degebietes des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstät- te des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin liegt, be- schäftigt wird. Als Dienstort im Sinne dieser Bestim- mung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsge- biet im Umkreis von 10 km gerechnet von der ständi- gen Arbeitsstätte als Mittelpunkt. Voraussetzung für die Reiseaufwandsentschädigung ist überdies, dass die dienstliche Abwesenheit von der ständigen Ar- beitsstätte länger als drei Stunden dauert. Diese Vo- raussetzungen (Gemeindegebiet, 10 km-Umfeld so- wie Dauer) müssen auch für die Punkte 6 bis 22 zutref- fen.
Reiseaufwandsentschädigung. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun- denen persönlichen Mehraufwandes erhält der Ange- stellte eine Reisenaufwandsentschädigung. Sie be- steht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld. Die Reise- aufwandsentschädigung beträgt für je volle 24 Stun- den der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise 0 bis 3 Stunden 0, mehr als 3 bis 6 Stunden 1/4 des Taggeldes, mehr als 6 bis 9 Stunden 1/2 des Taggeldes, mehr als 9 bis 12 Stunden 3/4 des Taggeldes, mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Diese Bruchteilsregelung für das Berechnen des Tag- geldes gilt auch für Dienstreisen, die weniger als 24 Stunden dauern. Dauert die Dienstreise länger als 48 Stunden, so ge- bührt für jeden vollen Kalendertag (0 bis 24 Uhr) das volle Taggeld. Für den Kalendertag, an dem die Dienstreise angetreten wird, und für jenen, an dem sie beendet wird, gebührt ein entsprechender Bruch- teil des Taggeldsatzes nach Maßgabe der Reisezeit an dem betreffenden Kalendertag. Für die Ermittlung dieser Bruchteile gilt die obige Bruchteilsregelung.
Reiseaufwandsentschädigung a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun- denen persönlichen Mehraufwandes für Verpfle- gung und Unterkunft erhält der Angestellte für je- den vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsent- schädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
b) Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung beträgt:
Reiseaufwandsentschädigung. Taggeld Übernachtungsgeld zusammen Außendienstgeld € € € € 57,58 30,69 88,27 62,69