Reiseaufwandsentschädigung Musterklauseln

Reiseaufwandsentschädigung a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
Reiseaufwandsentschädigung. Bei Dienstreisen im Sinne der Z 1 ist dem Angestellten der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entschädigen.
Reiseaufwandsentschädigung. Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise bzw Be- triebsfahrt verbundenen persönlichen Mehraufwan- des erhält der Angestellte für jeden vollen Kalender- tag (0 bis 24 Uhr) die volle Reiseaufwandsentschädi- gung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Über- nachtungsgeld. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trink- gelder für persönliche Bedienung. Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unter- kunftszahlung bzw bei angeordneten Fahrten wäh- rend der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartiersrechnung geson- dert vergütet. Für Nächtigungen in Hotels oder Xxxx- höfen wird bei Vorlage der Rechnung zusätzlich eine Trinkgeldvergütung von mindestens € 2,896 pro Näch- tigung gewährt. Wenn ein Quartier kostenlos beigestellt oder Schlaf- wagenbenützung genehmigt wird, so werden pro Nacht mindestens € 9,873 vergütet. Wenn bei Nachtfahrten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, die mindestens 3 Stunden dauern, ein Schlafwagen nicht benützt wird, gebührt als Entschädigung das Übernachtungsgeld. Das Übernachtungsgeld kann für eine Nacht nur einmal gewährt werden.
Reiseaufwandsentschädigung. 4.a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise bzw. Betriebsfahrt verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendertag (0 bis 24 Uhr) die volle Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Übernachtungsgeld.
Reiseaufwandsentschädigung. 1. Begriff der Dienstreise:
Reiseaufwandsentschädigung a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun- denen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese gilt jeweils – mit Ausnahme des Punktes d) 3. Ab- satz (Hin- und Rückreisetag) – für 24 Stunden in der Zeit von 0 bis 24 Uhr.
Reiseaufwandsentschädigung. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbunde- nen persönlichen Mehraufwandes erhält der/die Ar- beitnehmerIn für jeden vollen Kalendertag eine Reise- aufwandsentschädigung (bestehend aus dem Tag- und dem Übernachtungsgeld) bzw das Außendienst- geld. Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung besteht, wenn der/die ArbeitnehmerIn außerhalb des Gemein- degebietes des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstät- te des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin liegt, be- schäftigt wird. Als Dienstort im Sinne dieser Bestim- mung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsge- biet im Umkreis von 10 km gerechnet von der ständi- gen Arbeitsstätte als Mittelpunkt. Voraussetzung für die Reiseaufwandsentschädigung ist überdies, dass die dienstliche Abwesenheit von der ständigen Ar- beitsstätte länger als drei Stunden dauert. Diese Vo- raussetzungen (Gemeindegebiet, 10 km-Umfeld sowie Dauer) müssen auch für die Punkte 6 bis 22 zutreffen.
Reiseaufwandsentschädigung. (5) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun- denen persönlichen Mehraufwandes erhält der Ange- stellte eine Reisenaufwandsentschädigung. Sie be- steht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld. Die Reise- aufwandsentschädigung beträgt für je volle 24 Stun- den der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise 0 bis 3 Stunden 0, mehr als 3 bis 6 Stunden 1/4 des Taggeldes, mehr als 6 bis 9 Stunden 1/2 des Taggeldes, mehr als 9 bis 12 Stunden 3/4 des Taggeldes, mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Diese Bruchteilsregelung für das Berechnen des Tag- geldes gilt auch für Dienstreisen, die weniger als 24 Stunden dauern. Dauert die Dienstreise länger als 48 Stunden, so ge- bührt für jeden vollen Kalendertag (0 bis 24 Uhr) das volle Taggeld. Für den Kalendertag, an dem die Dienstreise angetreten wird, und für jenen, an dem sie beendet wird, gebührt ein entsprechender Bruch- teil des Taggeldsatzes nach Maßgabe der Reisezeit an dem betreffenden Kalendertag. Für die Ermittlung dieser Bruchteile gilt die obige Bruchteilsregelung.
Reiseaufwandsentschädigung. (5) a) Für Angestellte, die aufgrund ihres Dienstvertra- ges oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (zB Reisende, Vertreter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw) ist für die mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwendungen mittels Betriebsvereinbarung*) für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsent- schädigung zu vereinbaren, wobei diese aus dem Taggeld und dem Nachtgeld besteht. Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund eine Betriebsvereinbarung*) nicht abgeschlossen werden, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei die beigefügten Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen. Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalen- dertag mindestens Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemein- degebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Gemeinde- Taggeld Nachtgeld gebiet die Bezirke 1 bis 23 gemäß dem Gebietsände- rungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl Nr 110/54, unter Berücksichtigung der Bezirkseinteilungsnovelle, LGBl für Wien Nr 21/55 vom 21. Oktober 1955. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außer- dem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittel- punkt.
Reiseaufwandsentschädigung hinsichtlich des Abendessens, wenn die Dienstreise entweder vor 19:00 Uhr angetreten und in diesem Falle oder im Falle einer mehrtägigen Dienstreise nach 19:00 Uhr beendet wird.