Blindheit. Vollständiges und nicht korrigierbares Fehlen des Augenlichtes beidseits. Als Blindheit gilt auch, wenn die Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt. Gehörverlust Vollständiger und nicht korrigierbarer Verlust des Gehörs beidseits. Einem Gehörverlust gleichgesetzt wird eine Hörminderung um mindestens 90% ohne Korrekturmöglichkeit mit einem Hörgerät.
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Blindheit. Vollständiges und nicht korrigierbares Fehlen des Augenlichtes beidseits. Als Blindheit gilt auch, wenn die Sehschärfe auf keinem kei- nem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt. Gehörverlust Vollständiger und nicht korrigierbarer Verlust des Gehörs beidseitsbeid- seits. Einem Gehörverlust gleichgesetzt wird eine Hörminderung Hörminde- rung um mindestens 90% ohne Korrekturmöglichkeit mit einem ei- nem Hörgerät.
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Blindheit. Vollständiges und nicht korrigierbares Fehlen des Augenlichtes beidseits. Als Blindheit gilt auch, wenn die Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt. Gehörverlust Vollständiger und nicht korrigierbarer Verlust des Gehörs beidseits. Einem Gehörverlust Hörverlust gleichgesetzt wird eine Hörminderung um mindestens 90% ohne Korrekturmöglichkeit mit einem Hörgerät.
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