Brutvögel Musterklauseln

Brutvögel. Die Erfassung der Brutvögel erfolgte durch die Revierkartierungsmethode (vgl. Südbeck et al. 2005) im Geltungsbereich und dem direkten Umfeld der Südfuge durch X. Xxxxxxx (Büro XxXxxx 2016). Insgesamt wurden fünf flächendeckende Begehungen, eine im April sowie je zwei im Mai und Juni 2016 durchgeführt. Der Abstand zwischen den einzelnen Begehungen betrug mindes- tens eine Woche. Nachweise von Durchzüglern und Nahrungsgästen wurden ebenfalls aufge- nommen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets XV-68b-1 konnte X. Xxxxxxx insgesamt 23 Vo- gelarten nachweisen. Von diesen sind 17 als Brutvögel einzustufen und weitere 6 Arten wurden als Nahrungsgäste bzw. Brutvögel direkt angrenzender Lebensräume festgestellt. Unter den nachgewiesenen Brutvögeln befinden sich keine Arten, die nach der Roten Liste Berlins als gefährdet gelten. Deutschlandweit wird von den Brutvogelarten der Star (Sturnus vulgaris) als gefährdet eingestuft und der Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) steht auf der Vorwarn- liste. Von den Nahrungsgästen werden weiterhin Feldsperling (Passer montanus) und Haussper- ling (Passer domesticus) auf der Vorwarnliste geführt. Als Art des Anhangs I der Vogelschutzricht- linie kommt der Neuntöter (Lanius collurio) mit einem Brutpaar vor. Der Lebensraumstruktur im Untersuchungsgebiet entsprechend, kommen ausschließlich Arten vor, die mehr oder weniger eng an Gehölzstrukturen gebunden sind. Mit den festgestellten 17 Brutvogelspezies ist das relativ kleinflächige Untersuchungsgebiet als vergleichsweise artenreich einzustufen. Der wesentliche Grund hierfür ist in dem hohen Strukturreichtum der Gehölzbestände mit Laub- und Nadelgehölzen, Alt- und Totholzbeständen mit einem teilweise hohen Höhlenange- bot sowie extensiv gepflegten Freiflächen zu sehen. Besondere artenschutzrechtliche Bedeutung weisen die europäischen Vogelarten auf, die im Land Berlin gemäß der Roten Liste der Brutvögel (3. Fassung 2013) weniger häufig vorkommen (< 500 BP) und im Trend der letzten 20-25 Jahre im Bestand abnehmen. Bei ihnen kann nicht davon ausgegangen werden, dass -im Gegensatz zu häufig vorkommenden Arten, die wech- selnde Brutstätten nutzen- die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ohne spezifische Kompensationsmaßnahmen weiter erfüllt wird. Vorkommende Arten mit besonderer artenschutzrechtlicher Bedeutung sind neben dem Neuntöter, Fitis und Gir- litz. Die Arten kommen mit je einem Brutpaar vor. Während sich die Lage der ...
Brutvögel. Um Verstöße gegenüber artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zu mindern oder auszuschließen, sind Maßnah- men zur Vermeidung zu ergreifen. Eine Verletzung, Tötung oder Störung von Brutvogelarten kann durch eine Baufeldfreimachung mit den notwendigen Gehölzrodungen, die außerhalb der Brut- und Aufzuchtperiode liegt, vermie- den werden. Es ist eine entsprechende Bauzeitenregelung zu treffen. Die Baufeldfreimachung und Rodungsarbeiten dürfen nur im Zeitraum von 1.Oktober bis zum 28/29. Februar des Folge- jahres erfolgen. Für alle mit einem Brutvorkommen innerhalb des Geltungsbereichs festgestellten Vogelarten ist grundsätzlich von einem vollständigen Verlust der Fortpflanzungsstätten und damit von möglichen Verstößen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Schädigungsverbot) auszugehen. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt allerdings kein Verbot gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Brutvögel. Die Brutvogelkartierung wurde an 6 Terminen zwischen Anfang April und Mitte Juni während der Brutzeitperiode durchgeführt. Mit dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Stadt Hannover wurde die Abhandlung der planungsrelevanten Arten abgestimmt. Hierbei handelt es sich um Ar- ten, die auf der biogeographischen, der landesweiten und /oder der bundesweiten Rote-Liste auf- geführt sind und/oder zu den europäisch geschützten Arten zählen. Von den insgesamt 41 erfassten Arten befinden sich die 4 Arten – Rauchschwalbe, Teichralle, Grauschnäpper und Kuckuck auf der Roten-Liste der gefährdeten Brutvögel Niedersachsens. Alle Arten sind planungsrelevant. Darüber hinaus sind Mäusebussard und Teichralle gemäß BArtSchV streng geschützte Vogelarten. Graureiher und Rauchschwalbe wurden lediglich im Überflug beo- bachtet und sind damit für eine weitere Betrachtung des Plangebiets zu vernachlässigen. Für alle anderen Arten besteht ein Brutnachweis bzw. Brutverdacht. Nachtigallen wurden im Untersu- chungsbereich nicht festgestellt.

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