Grundbuch Musterklauseln

Grundbuch. Das Grundbuch von Tiengen wird derzeit vom Staatlichen Grundbuchamt Tien- gen geführt. Mit der Eingliederung der Gemeinde Tiengen in die Stadt Freiburg im Breisgau wird der bisherige Grundbuchbezirk Tiengen aufgelöst, weil jede Ge- meinde nur einen Grundbuchbezirk bildet (§ 1 des Bad. Grundbuchausführungs- gesetzes). Da die beengten räumlichen Verhältnisse beim Grundbuchamt Frei- burg im Breisgau derzeit die Übernahme des Grundbuches der Gemeinde Frei- burg im Breisgau nicht zulassen, soll das Grundbuch für die bisherige Gemar- kung Tiengen bis auf weiteres bei der Ortsverwaltung Tiengen verbleiben. Die Stadt Freiburg im Breisgau wird das Einverständnis des Justizministeriums zu dieser Regelung einholen.
Grundbuch. Die Stadt Ravensburg wird beantragen, daß das Grundbuch bei der Ortsverwaltung bleiben kann.
Grundbuch. Das Grundbuch von Opfingen wird derzeit vom Staatlichen Grundbuchamt Opfingen geführt. Mit der Eingliederung der Gemeinde Opfingen in die Stadt Freiburg im Breisgau wird der bisherige Grundbuchbezirk Opfingen aufgelöst, weil jede Gemeinde nur einen Grundbuchbezirk bildet (§ 1 des Bad. Grundbuchausführungsgesetzes). Da die beengten räumlichen Verhältnisse beim Grundbuchamt Freiburg im Breisgau derzeit die Über- nahme des Grundbuches der Gemeinde Freiburg im Breisgau nicht zulassen, soll das Grundbuch für die bisherige Gemarkung Opfingen bis auf weiteres bei der Ortsverwal- tung Opfingen bleiben. Die Stadt Freiburg im Breisgau wird das Einverständnis des Ju- stizministeriums zu dieser Regelung einholen.
Grundbuch. Das Grundbuchamt von Kappel wird derzeit vom Staatlichen Grundbuchamt Kappel geführt. Mit der Eingliederung der Gemeinde Kappel in die Stadt Freiburg im Breisgau wird der bisherige Grundbuchbezirk Kappel aufgelöst, weil jede Ge- meinde nur einen Grundbuchbezirk bildet (§ 1 des Bad. Grundbuchausführungs- gesetzes).
Grundbuch. Im Rahmen der Nutzung des Moduls XNotar-Grundbuch werden insbesondere solche personenbezogenen Daten eingegeben, die zur Eintragung in das Grundbuch eingereicht werden sollen oder die sonst zur Abwicklung des Grundbuchantragserforderlich sind. Das sind unter anderem - Daten zur Person, bezüglich derer eine Eintragung zum Grundbuch erfolgen soll, z. B. • natürliche Person: Anrede, Titel, Vor- und Zuname, Namensvorsatz, Namenszusatz, Geburtsname, Geburtsdatum, • Organisation: Bezeichnung, Amtsgericht, Registerzeichen; - Daten zum Objekt der Eintragung im Grundbuch, z.B. -Amtsgericht/Grundbuchamt, Gemarkung, Blattnummer, BV-Nummer, Flur und Flurstück-Nummer; - Kontaktdaten von Personen, bezüglich derer eine Eintragung im Grundbuch erfolgen soll, z. B. Anschrift. - Daten zur Bearbeitung von Vorgängen im Modul (z.B. Bearbeiter, interne Notizen).
Grundbuch. Im Grundbuch Treptow von Berlin Blatt 24594N in Abt. II ist eine Belastung des Grundstücks auf den Flurstücken 6319, 6323 (jetzt 7573 und 7574) und 1171 für die Berliner Gaswerke Aktienge- sellschaft für die persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Im Grundbuch Treptow von Berlin Blatt 24594N in Abt. II ist eine Belastung des Grundstücks für Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH für die persönliche Dienstbarkeit eingetragen.
Grundbuch. Das Grundbuchamt von Ebnet wird derzeit vom Staatlichen Grundbuchamt Ebnet ge- führt. Mit der Eingliederung der Gemeinde Ebnet in die Stadt Freiburg im Breisgau wird der bisherige Grundbuchbezirk Ebnet aufgelöst, weil jede Gemeinde nur einen Grund- buchbezirk bildet (§ 1 des Bad. Grundbuchausführungsgesetzes).
Grundbuch. Eine grundbücherliche Besicherung der gegenständlichen Dienstbarkeitseinräumung erfolgt einvernehmlich nicht. ………………………………………………………… Ort, Datum ……………………………………………………………. …………………………………………………………. Dienstbarkeitsgeber Dienstbarkeitsnehmer Das Dienstbarkeitsentgelt wurde unter Berücksichtigung einer jährlichen Inflationsrate von 2% für jedes Jahr der Vertragslaufzeit ermittelt und als Mittelwert von EUR 0,13 pro Jahr und m² Deponiefläche angesetzt. Dieses ist je nach dem Jahr der Kostenanerkennung und der verbleibenden Vertragslaufzeit bis jedenfalls 30.6.2023 nach Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner einmalig mit den in Spalte 2 dargestellten Beträgen zu berechnen und auszuzahlen. Erfolgt eine Nutzung der Deponiefläche durch die Ablagerung von Sedimentmaterial nach Naturkatastrophen wird zusätzlich zum Dienstbarkeitsentgelt auch das Nutzungsentgelt gem. Spalte 3 in der o.a. Tabelle fällig. Dieser Betragsteil ist jedoch nicht LE- Förderfähig. Antragsjahr 2017: Einmaliges Dienstbarkeitsentgelt von EUR 0,91 pro m² für die Vertragslaufzeit (7 Jahre) Keine Nutzung der Deponiefläche während der Vertragslaufzeit bedeutet auch kein zusätzliches Nutzungsentgelt. Antragsjahr 2017: Einmaliges Dienstbarkeitsentgelt von EUR 0,91 pro m² für die Vertragslaufzeit (7 Jahre) Vollständige Nutzung der Deponiefläche im Jahr 2020 bedeutet ein zusätzliches Nutzungsentgelt von EUR 1,48 pro m². Im Falle einer nur anteiligen Nutzung der Deponiefläche sind die Beträge anteilig zu ermitteln. Antrag im Jahr 2018: 1 ha Deponiefläche Einmaliges Dienstbarkeitsentgelt von EUR 0,78 pro m² für die Vertragslaufzeit (6 Jahre) = 0,78*10.000 = EUR 7.800 Tatsächliche Materialdeponie im Jahr 2020 auf der gesamten Fläche 1,48*10.000 m² = EUR 14.800 Nutzungsentgelt + EUR 7.800 Dienstbarkeitsentgelt = EUR 22.600 Gesamtentgelt wie Beispiel 3, jedoch tatsächliche Materialdeponie 2020 nur auf 60% der Fläche EUR 14.800*0,60 = EUR 8.880 Gesamtentgelt
Grundbuch. Bildet Grundlage über Rechtsverkehr über Grundstücke - Eintragungsprinzip: ist für die Begründung und Beendigung von dringlichen Rech- ten an Grundstücken. - Legalitätsprinzip: Der Eintrag muss auf einem gültigen Rechtsgrund beruhen, z.B. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag - Öffentlichkeitsprinzip: Der Inhalt gilt gegenüber Dritten als vollständig und richtig - Zeitmangel - Keine Fachkenntnisse - zu weit weg wohnhaft (Eigentümer) - hat keine Nerven Vertrag über Pflichten und Rechte des Verwalters. Zu regeln sind vor allem: - Verwaltungshonorar - Abnahme und Übergabe Wohnungen - Inkasso der Mietzinsen und Nebenkosten Maklervertrag: entgeltlicher Auftrag mit beschränktem Inhalt - gibt dem Auftraggeber nur Gelegenheit um Abschluss eines Vertrages nachzuweisen - oder den Abschluss des Vertrages zu vermitteln Der Maklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag abgeschlossen ist. Leistungen des Vermittlers u.a.: - Besichtigung des Objekts und Prüfung der Verkaufsmöglichkeiten - Entwurf und Aufgabe von Inseraten - Organisation und Begleitung von Besichtigungen - Information über Überbauungsmöglichkeiten Besonderheiten beim Grundstückhandel Bei Eigentümerwechsel an Grundstücken muss beachtet werden - Kaufvertrag muss öffentlich beurkundet sein - kaufen wird Eigentümer mit der Eintragung im Grundbuch Liegenschaftenabrechnung folgende Punkte müssen beachtet werden: - Abrechnungsperiode - Mietzinseinnahmen: Soll-Einnahmen aufführen, allfällige Leerstände offen abziehen - Mieter und Mietzinsaufstellung per Abrechnungstag beilegen Nebenkostenabrechnung Nebenkosten sind Entgelt-Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch einer Sache zu- sammenhängen, wie - Allgemeinstrom - Liftunterhalt - Hauswartlohn Hier können nur die tatsächlichen Kosten, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage anfallen auf den Mieter überwälzt werden - die Wartung - Versicherungsprämien - Betriebskosten für Alternativenergie - Neubepflanzung des Gartens - Verzinsung und Abschreibung Heiz- und Nebenkostenverteilung - Nach Kubikinhalt der beheizten Räume - Heizkosten von unvermieteten Objekten zahlt der Vermieter Auskunftspflicht Ein neuer Mieter kann verlangen, den Mietzins des vorherigen Mieters zu erfahren. Erneuerungen Der Vermieter darf nur Erneuerungen/Änderungen vornehmen, die für den Vermieter zumutbar sind.
Grundbuch. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register für Grund- stücke. In der Regel wird für jedes Grundstück bzw. jede Eigentumswohnung ein Grundbuchblatt geführt. Darin enthalten sind Angaben zum Grundstück, wie Lage und Größe. Ebenfalls ausgewiesen sind Belastun- gen, die auf dem Grundstück ruhen. Das sind insbeson- dere Rechte Dritter (siehe Dienstbarkeit, Finanzierungs- pfandrechte). Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Es wird daher vermutet, dass der eingetragene Eigentümer auch tatsächlich Eigentümer ist.