Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.
Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
Einführung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.
Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.
Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.
Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
Währung Die Schuldverschreibungen sind in Euro begeben (die "Festge- legte Währung").
Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
Ausführung 5.1 Der AN hat vor Arbeitsbeginn der örtlichen Projektleitung seinen am Leistungsort anwesenden verantwortlichen, deutsch- oder englischsprachigen Vertreter zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen. Dies gilt auch in vollem Umfang für die Arbeiten seiner Subunternehmer. Der AN wird diese in eigener Verantwortung anleiten und überwachen. Dieser Vertreter ist bevollmächtigt, alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für und gegen den AN abzugeben oder entgegen- zunehmen. Darüber hinaus muss er über die zur Auftragserfüllung erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Im Rahmen seines Wirkungskreises ist er unmittelbar und allein verantwortlich im ordnungsrechtlichen Sinne. 5.2 Der verantwortliche Vertreter des AN ist mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet. Er ist berechtigt, Weisungen und Mitteilungen in Empfang zu nehmen und die notwendigen Anordnungen zu treffen. Er ist über seine Pflichten vom AN unterrichtet. 5.3 Der AG ist dem AN gegenüber nicht verpflichtet, dessen Arbeit zu überprüfen und die Durchführung zu überwachen. 5.4 Der AN hat am Beginn seiner Tätigkeit eine vollständige Wareneingangskontrolle aller für die Auftragserfüllung notwendigen Teile gemäß der in der Lieferung oder in den Montageunterlagen beigefügten Stücklisten/Lieferscheine vorzunehmen. Abweichungen sind dem AG unverzüglich zu melden. Kosten welche im Zusammenhang einer nicht durchgeführten Wareneingangskontrolle entstehen, gehen zu Lasten des AN. Bezüglich Qualitätsabweichungen von eigenen oder von Fremdfirmen angelieferten Materialien ist unverzüglich der Montageleitung des AG Nachricht zu geben. Der AN ist verpflichtet, für seine Auftragsausführung nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Personal ausführen zu lassen. 5.5 Der AN hat sich vor Beginn der Ausführung davon zu überzeugen, dass er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind. 5.6 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung am Einsatzort zu halten und täglich den durch seine Leistungen entstandenen Xxxxxx, Restmaterial und Xxxxxxx zu beseitigen und zu entsorgen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind die Lager- und Arbeitsplätze zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der AN nach einmaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nach, so erfolgt die Räumung und Reinigung durch den AG auf Kosten des AN. Der AG kann die entstandenen Kosten mit der Schlussrechnung verrechnen. 5.7 Übernimmt der AN vom AG Materialien und Geräte geht die Haftung in den Verantwortungsbereich des AN über. Für Schäden und Beschädigungen, die durch die Benutzung des Materials und der Geräte entstehen können, haftet der AN, wie auch für den Schutz durch unbefugte Benutzung durch Dritte. 5.8 Es ist dem AN nicht gestattet mit dem Kunden bzw. dessen Vertretung (soweit vorhanden) zu verhandeln. Die Direktübernahme von Aufträgen durch den Auftragnehmer vom Besteller des AG berechtigt den AG zur sofortigen fristlosen Kündigung aller mit dem Auftragnehmer geschlossenen Werkverträge unter Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche. 5.9 Die sachgemäße Einrichtung des Einsatzortes, Unterbringung seiner Arbeitnehmer und Transport von Arbeitskräften und Arbeitsmaterial ist Sache des AN. 5.10 Der AG haftet für keinerlei Schäden, die etwa durch Einsturz des Bauwerkes oder von Teilen desselben durch Wassereinbrüche, Diebstähle, Beschädigungen, Abhandenkommen von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Unterlagen etc. entstehen. 5.11 Im Übrigen gelten die Montagebedingungen des AG wie in allen anderen Fällen auch. 5.12 Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. 5.13 Eine Bewachung des Einsatzortes ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der übergebenen Materialien und Geräte sowie für eigenes Material führt der Aufragnehmer eigenverantwortlich durch. 5.14 Die Beauftragten des AG und/oder dessen Kunde haben das Recht, die Werkstätten des AN bzw. die seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer zu betreten, um den Fertigungsstand und die Qualität zu überprüfen. Die Mitarbeiter des AN und/oder seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer sind verpflichtet, alle für diese Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.