Bewertungsgrundsätze Musterklauseln

Bewertungsgrundsätze. Die Bewertung muss sich durch folgende Prinzipien auszeichnen: (a) Unabhängigkeit als Grundlage für Unparteilichkeit und Objektivität der Schlussfolgerungen; (b) ein auf Fakten gestütztes Vorgehen als Garant für zuverlässige und re- produzierbare Schlussfolgerungen. Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen sowie Vertraulichkeit und Diskretion wahren. Sie müssen Ergebnisse und Schluss- folgerungen wahrheitsgemäss und schriftlich, in exakter Weise, festhalten.
Bewertungsgrundsätze. Gemäß der Satzung und den Bewertungsgrundsätzen des AIFM wird die Bewertung der Vermögenswerte des Fonds wie folgt durchgeführt: 1. Der Wert aller Kassenbestände und Guthaben, Wechsel oder Schuldscheine, Forderungen, vorausbezahlten Aufwen- dungen, Bardividenden und aufgelaufenen, aber noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem gesamten Nennbetrag, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass dieser in voller Höhe gezahlt wird oder eingeht. In diesem Fall wird der Wert bestimmt, nachdem ein Abschlag angewendet wird, den der AIFM in diesem Fall für angemessen hält, um den tat- sächlichen Wert widerzuspiegeln. 2. Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse oder einem geregelten Markt notiert sind oder gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Marktpreis oder -kurs vor dem Zeitpunkt der Bewertung an der Börse oder dem geregelten Markt, an dem sie hauptsächlich notiert oder gehandelt werden, bewertet, sofern in den nachfolgenden Absätzen 3 und 6 nichts anderes angegeben ist. Werden Wertpapiere oder Instrumente an mehr als einer Börse oder einem geregelten Markt notiert oder gehandelt, bestimmt der AIFM, an welcher Börse oder wel- chem geregelten Markt diese Wertpapiere oder Instrumente hauptsächlich notiert oder gehandelt werden. In diesem Fall werden die Marktpreise oder Notierungen an dieser Börse oder diesem geregelten Markt für ihre Bewertung ver- wendet. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, für die keine verfügbaren oder repräsentativen Marktpreise oder Preisnotierungen vorliegen oder die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt notiert sind oder gehandelt wer- den, werden zu ihrem wahrscheinlichen Veräußerungswert bewertet, der vom AIFM sorgfältig und nach Treu und Glau- ben unter Anwendung einer von ihm genehmigten Bewertungsmethode geschätzt wird. 3. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes 2 können Geldmarktinstrumente, sofern dies nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässig ist, unter Verwendung einer Abschreibungsmethode bewertet werden, bei der die Instru- mente zu ihren Anschaffungskosten bewertet werden, die um die Amortisation von Agio- oder Disagiobeträgen linear bis zur Fälligkeit angepasst werden, unabhängig von den Auswirkungen schwankender Zinssätze auf den Marktwert der Instrumente. Die Abschreibungsmethode wird nur angewendet, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie zu einer we- sentlichen Abweichung zwischen dem Marktwert der Instrumente und ihrem nach der Abschreibungsmethode berech- neten We...
Bewertungsgrundsätze. Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurs- werte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Ver- bindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln. Das Nettovermögen wird nach folgenden Grundsätzen ermittelt: a) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, wird grundsätzlich auf der Grundlage des letzten verfügbaren Kurses ermittelt. b) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehan- delt wird oder sofern für einen Vermögenswert, welcher an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird, der Kurs den tatsächlichen Marktwert nicht angemessen widerspiegelt, wird auf die Kurse zuverlässiger Datenprovider oder alternativ auf Marktpreise gleichartiger Wertpapiere oder andere anerkannte Bewertungsmethoden zurückgegriffen.
Bewertungsgrundsätze. 1 Das Anlagevermögen ist zu Marktpreisen per Bilanzstichtag nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen (Swiss GAAP FER 26) zu bewerten. Für den Fall der fehlenden Verfügbarkeit von Marktpreisen ist die Bewertung nach transparen- ten und anerkannten Methoden vorzunehmen. 2 Für die Kapitalanlagen sind die Kurse massgebend, die von der bzw. den Zentralen Depot- stelle(n) ermittelt werden. 3 Die Bewertung der Liegenschaften erfolgt jährlich nach dem zu erwartenden Ertrag bzw. Geldfluss unter Berücksichtigung eines markt- und risikogerechten Diskont- bzw. Kapitalisie- rungszinssatzes (der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem eine Immobilie in einem funktionierenden Immobilienmarkt zum Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsberei- ten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber nach angemessenem Vermarktungszeit- raum in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Parteien verkauft wer- den könnte, die mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handeln). Grundsätzlich sollen bei der Marktwertermittlung dynamische Ertragswertverfahren (Discounted Cash Flow [DCF] Methode) zur Anwendung kommen und sollen die verwendeten Zinssätze Makro- und Mik- rolagen, Nutzung, Grösse der Liegenschaften und unsystematische Risiken berücksichtigen und sich nach den auf dem jeweiligen Transaktionsmarkt zur Anwendung kommenden Richt- sätzen richten. Für die Erstbewertung sowie für die Bewertung nach grösseren baulichen Veränderungen, mindestens aber alle 5 Jahre, sind die Liegenschaften zu besichtigen. Bau- projekte werden «at cost» bilanziert, wobei für die Werthaltigkeit Impairments durchgeführt werden.
Bewertungsgrundsätze. Für Berichtszwecke werden die Vermögensgegenstände der Gesellschaft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von der Komplementärin bewertet.
Bewertungsgrundsätze. Jede/r Arbeitnehmer/-in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens in eine Tarifgruppe einzugruppieren. Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/-in maßgebend. Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderungen der Arbeitsinhalte sowie bei der Einführung dieses Tarifvertrages. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt dies unter Beachtung von § 99 Betriebsverfassungsgesetz.

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  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.