Bewertungsgrundsätze Musterklauseln

Bewertungsgrundsätze. Die Bewertung muss sich durch folgende Prinzipien auszeichnen:
Bewertungsgrundsätze. Gemäß der Satzung und den Bewertungsgrundsätzen des AIFM wird die Bewertung der Vermögenswerte des Fonds wie folgt durchgeführt:
Bewertungsgrundsätze. 1. Jede/r Arbeitnehmer/-in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens in eine Tarifgruppe einzugruppieren. Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/-in maßgebend. Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderungen der Arbeitsinhalte sowie bei der Einführung dieses Tarifvertrages. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt dies unter Beachtung von § 99 Betriebsverfassungsgesetz.
Bewertungsgrundsätze. Für Berichtszwecke werden die Vermögensgegenstände der Gesellschaft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von der Komplementärin bewertet. Jeder Gesellschafter hat das Recht, zu jeder angemessenen Zeit während der normalen Geschäftszeiten nach angemesse- ner vorheriger schriftlicher Mitteilung an die Komplementärin in deren Geschäftsräumen die Kontenbücher oder sonstigen Finanzunterlagen der Gesellschaft einzusehen, zu prüfen und Kopien oder Abschriften davon anzufertigen. Dieses Recht kann durch einen Vertreter oder Angestellten eines Gesell- xxxxxxxxx, der von diesem beauftragt wurde, oder durch einen von dem Gesellschafter beauftragten unabhängigen Wirt- schaftsprüfer wahrgenommen werden. Jeder Gesellschafter trägt sämtliche Auslagen, die im Rahmen einer Prüfung im Hinblick auf das Konto dieses Gesellschafters anfallen, und ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei einer solchen Einsichtnahme erlangt, vertraulich zu behandeln. Die Gesell- schafter vereinbaren, dass sie mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Absatz die Geschäfte der Gesellschaft nicht unangemessen stören oder unterbrechen werden. Die Komple- mentärin veranlasst die Gesellschaft, ihre Befugnis als Geschäftsführerin der Objektgesellschaften in der Weise aus- zuüben, dass jedem Kommanditisten, der dies wünscht, die Kontenbücher und andere Finanzunterlagen der Objektgesell- schaften unter den gleichen Regelungen und Bedingungen, wie dies in diesem Art. 8.3 in Bezug auf die Gesellschaft festgelegt ist, zugänglich gemacht werden.
Bewertungsgrundsätze. 1 Das Anlagevermögen ist zu Marktpreisen per Bilanzstichtag nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen (Swiss GAAP FER 26) zu bewerten. Für den Fall der fehlenden Verfügbarkeit von Marktpreisen ist die Bewertung nach transparen- ten und anerkannten Methoden vorzunehmen.
Bewertungsgrundsätze. Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurs- werte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Ver- bindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln. Das Nettovermögen wird nach folgenden Grundsätzen ermittelt:

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  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.