Bundesmeldegesetz Musterklauseln

Bundesmeldegesetz. Die zuvor geltenden Landesmeldegesetze – für Niedersachsen das Niedersächsische Meldegesetz vom 25.01.1998 - und das Melderechtsrahmengesetz sind durch das neue bundeseinheitliche Bundesmeldegesetz, das zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, außer Kraft gesetzt worden. In dem Bundesmeldegesetz werden die besonderen Meldepflichten und besonderen Melde- scheine für Beherbergungsstätten in den §§ 29 und 30 behandelt. So müssen beherbergte Personen am Tag der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich unterschreiben, der die in § 30 Abs. 2 aufgeführten Daten enthält. Für die Erhebung von Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen ist durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 17. Sep- tember 2015 bestimmt worden, dass Kur-, Erholungs- und Küstenbadeorte weitere Daten auf dem Meldeschein erheben dürfen. Mitreisende müssen nur der Anzahl nach aufgeführt werden. Bei Reisegesellschaften mit mehr als 10 Personen muss nur der Reiseleiter unterschreiben. Er hat die Anzahl und die Staatsangehörigkeit der Mitreisenden anzugeben. Beherbergte aus- ländische Personen, die namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, müssen sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen. Hiervon abweichende Angaben auf dem Meldeschein wie auch fehlende oder nicht gültige Identitätsdokumente sind auf dem Meldeschein zu vermerken. Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßigen Plätzen übernachten, müssen sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden, wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Daten für Gästemeldescheine können von den Beherbergungsbetrieben elektronisch erfasst und übernommen werden. Aber der Meldeschein selbst muss nach wie vor auf Papier ausgedruckt, vom Xxxx unterschrieben und ein Jahr von den Betrieben oder der Meldebehörde nach § 29 Absatz 4 aufbewahrt werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörden sind sie zur Einsichtnahme vorzulegen. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Meldescheine zu vernichten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.