Terminologie Musterklauseln

Terminologie. In terminologischer Hinsicht sind im Zusammenhang mit der der Beschwer- deführerin vorgeworfenen Beteiligung an einer Submissionsabsprache vorab einige Begriffe zu definieren: Eine Stützofferte zeichnet sich dadurch aus, dass das stützende Unterneh- men die Offerte eines anderen Unternehmens – der designierten Schutz- nehmerin – auf der Grundlage einer gegenseitigen Abstimmung bewusst überbietet, d.h. sein Angebot zu einem höheren Preis einreicht. Die Schutz- geberin reicht die eigene Offerte damit nur zum Schein ein. Eine Schutz- nahme ist erfolgreich, wenn die designierte Schutznehmerin den Zuschlag tatsächlich erhält (vgl. Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020, Sachverhalt, A, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.1.2 f., 9.3.4.1 f., Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Erne, m.w.H.). Die Beweggründe der ab- redebeteiligten Unternehmen – insbesondere des stützenden Unterneh- mens – sind insoweit unerheblich (vgl. auch E. 11).
Terminologie. Für den Zweck dieses AVV finden die Terminologie und die Definitionen, die in der DSGVO verwendet werden, Anwendung. Darüber hinaus bezeichnet „Mitgliedstaat“ ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EUropäischen Wirtschaftsraums; „Unterverarbeiter“ einen weiteren Verarbeiter innerhalb oder außerhalb der EU/des EWR, der vom Auftragsverarbeiter als Subunternehmer mit der vollständigen oder teilweisen Erbringung der Dienstleistungen im Namen des Datenverantwortlichen dieses AVV beauftragt wird, vorausgesetzt, dieser Unterverarbeiter hat ausschließlich zur Durchführung der untervergebenen Dienstleistungen im Namen des Datenverantwortlichen dieses AVV Zugang zu den personenbezogenen Daten des Datenverantwortlichen dieses AVV. „Sicherheitsverstoß“ Bezeichnet einen Sicherheitsverstoß, der versehentlich oder gesetzwidrig zur Zerstörung, zum Verlust, zur Änderung, unbefugten Offenlegung von oder zum Zugriff auf personenbezogene(n) Daten führt, die übertragen, gespeichert oder anderweitig verarbeitet wurden und der die vom vorliegenden AVV abgedeckten personenbezogenen Daten des Datenverantwortlichen dieses AVV betrifft. Weitere Definitionen werden im Verlauf dieses AVV bereitgestellt.
Terminologie. Eine allgemein gültige Terminologie in ein Papier wie dieses einzuführen, ist aus zwei Gründen eine Herausforderung: Erstens, die Terminologie zur Definition des Vorgangs der Vermietung von persönlichem Gut, wie Autos und Wohnimmobilien, ist stark diskutiert und divergiert zwischen denjenigen, die es als Teil der Sharing Economy verstehen, und denje- nigen, die es als reine wirtschaftliche Transaktion ansehen. Zweitens entwickeln sich das Wachstum der Aktivitäten dieser Portale und die Profile der Menschen und Organisationen, die sie verwenden, so schnell, dass ein bestimmtes Wort zur Beschreibung der Aktivitäten oder des Betätigungsfeldes eines Portals innerhalb weniger Monate schon wieder überholt sein könnte. An dieser Stelle ist es sinnvoll andere Begriffe wie „Peer-to-Peer-Wirtschaft (P2P)“, „kolla- borative Wirtschaft“, „Access Economy“, „On-Demand Economy“ oder sogar „Schatten- wirtschaft“, anzuführen, die alle in unterschiedlicher Form dazu verwendet wurden, um die Praxis des Teilens von Privatgütern wie Autos, Immobilien, Booten oder Werkzeugen, zu beschreiben – entgeltlich oder unentgeltlich. In einem konkreten Beispiel ist den Mit- gliedern der HOTREC Task Force Sharing-Economy der Artikel des Harvard Business Review (28. Januar 2015) aufgefallen, der lautete „Bei Sharing Economy geht es überhaupt nicht ums Teilen“ ("The Sharing Economy isn't about sharing at all"). Dennoch haben sich die Autoren dieses Berichts dafür entschieden, den Begriff „Sharing Economy“ zu verwenden, da es sich hierbei um den gebräuchlichsten Begriff handelt, der daher auch am besten ver- standen wird, um das oben dargelegte Phänomen zu beschreiben. Daraus lässt sich schließen, dass der korrekte Begriff, um die Nutzung von Privatunterkünf- ten – üblicherweise gegen Bezahlung - zu beschreiben, ebenfalls diskutiert werden sollte. Wieder gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Begriffe, je nachdem welche Partei sie verwendet/anwendet. Im Hinblick auf die Rechtssituation ist es vielfach so, dass Gesetz- geber die Terminologie, die sie in ihren Gesetzen zur Beschreibung der Aktivitäten der „Sharing“ Economy verwenden, in den letzten Jahren nicht modernisiert haben; daher fin- den diese Aktivitäten meistens in einer rechtlichen „Grauzone“ statt. Für die Ziele dieses Berichts und den vom Gastgewerbe vorgeschlagenen Maßnahmen für die Zukunft, ist es daher unverzichtbar, eine möglichst genaue Beschreibung auszuwählen, da die verwendete Terminologie im Endeffekt die Beschaffenheit ...
Terminologie. Sämtliche Bezeichnungen für kirchliche Körperschaften, Gremien und Ämter sind vor- läufig.
Terminologie. Dieser Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Ratzeburg, am 5. Februar 2009
Terminologie a) 626 I BGB: wichtiger Grund: Liegt ein solcher nicht vor, dann ist die Kündigung rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Dogmatisch: gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand (so BAG 26.9.2013 – 2 AZR 741/12 – Rz. 23). Problem Fristbeginn: BAG 11.6.2020 – 2 AZR 442/19 – Rz. 36 ff. b) 1 KSchG: Grund Liegt ein solcher nicht vor, dann ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt nach § 1 II 1 KSchG und daher rechtsunwirksam gem. § 1 I KSchG. BAG 30.07.2020 – 2 AZR 43/20 – Rz. 42: „Die außerordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt.“
Terminologie. Das Beherbergungsgewerbe stellt nach der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes (destatis) neben der Gastronomie und den Caterern und sonstigen Verpflegungsdienstleistungen eine der drei Säulen des Gastgewerbes. Zum Beherbergungsgewerbe zählen alle gewerblichen und privaten Anbieter der beiden Bereiche „Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hotels garnis“ und „Sonstiges Beherbergungsgewerbe“. In der Wirtschaftszweigsystematik (NACE 2008) des Statistischen Bundesamtes werden diese Betriebsformen unter den folgenden Wirtschaftszweignummern geführt: ▪ 55 Beherbergung ▪ 551 Hotels, Gasthöfe und Pensionen ▪ 5510 Hotels, Gasthöfe und Pensionen ▪ 55101 Hotels (ohne Hotels garnis) ▪ 55102 Hotels garnis ▪ 00000 Xxxxxxxx ▪ 55104 Pensionen ▪ 552 Ferienunterkünfte u. ähnliche Beherbergungsstätten ▪ 5520 Ferienunterkünfte u. ähnliche Beherbergungsstätten ▪ 55201 Erholungs- und Ferienheime ▪ 55202 Ferienzentren ▪ 55203 Ferienhäuser u. Ferienwohnungen ▪ 55204 Jugendherbergen u. Hütten ▪ 553 Campingplätze ▪ 5530 Campingplätze ▪ 55300 Campingplätze ▪ 559 Sonstige Beherbergungsstätten ▪ 5590 Sonstige Beherbergungsstätten ▪ 55901 Privatquartiere ▪ 55909 Sonstige Beherbergungsstätten a. n. g. ▪ 559090 Boardinghouses Die unterschiedlichen Betriebs-/Beherbergungsarten, Zimmerarten, Ausstattungs- und Verpflegungsmerkmale und Verpflegungsarten sind gemeinsam von DEHOGA Bundesverband, Deutschem Heilbäderverband und Deutschem Tourismusverband (DTV) definiert worden. Ergänzende beherbergungsrelevante Begriffe finden sich im Glossar zum Business Travel, das der Deutsche ReiseVerband (DRV) gemeinsam mit dem Verband Deutsches Reisemanagement verfasst hat. Alle Definitionen sind auf den Internetseiten des Deutschen Tourismusverbandes (Tourismus, Definitionen, Beherbergung, Betriebsarten, Zimmerarten - Deutscher Tourismusverband) zusammengestellt. Die Inhalte des Merkblatts konzentrieren sich im Folgenden auf das gewerbsmäßig betriebene Beherbergungsgewerbe.
Terminologie. Der AG hat vor Beginn der Arbeiten eine Terminologieliste als Excel-Datei zur Verfügung zu stellen. Wird diese nicht rechtzeitig bereitgestellt, werden spätere Änderungen der Begriffe auf Stundenbasis berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, sind in der Terminologieliste max. 50 Begriffe enthalten. Ohne Erhalt einer Terminologieliste wird in der allgemein üblichen Fachsprache übersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass es für einen Begriff oft mehrere Übersetzungsmöglichkeiten gibt. Muss von A2 eine Terminologieliste erstellt werden, müssen die gewünschten Begriffe hinterlegt sein, damit der Begriff / Bauteil eindeutig identifiziert werden kann. Die Erstellung einer Terminologieliste ist aufpreispflichtig. Werden vom AG mehr als 50 Begriffe in der Excel-Datei aufgenommen, kann dies der Übersetzer die Fachbegriffe nur schwerlich manuell erfassen. In diesem Fall arbeiten wir in der Regel unter Zuhilfenahme einer Software. Damit die Software die Begriffe erkennt, muss diese Liste alle verwendeten Formen (Singular, Plural, Genitiv usw.) enthalten.
Terminologie. Für den Zweck dieses AVV finden die Terminologie und die Definitionen, die in der DSGVO verwendet werden, Anwendung. Darüber hinaus bezeichnet „Mitgliedstaat“ ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums; „Unterverarbeiter“ einen weiteren Verarbeiter innerhalb oder außerhalb der EU/des EWR, der vom Auftragsverarbeiter als Subunternehmer mit der vollständigen oder teilweisen Erbringung der Dienstleistungen im Namen des Datenverantwortlichen dieses AVV beauftragt wird, vorausgesetzt, dieser Unterverarbeiter hat ausschließlich zur Durchführung der untervergebenen Dienstleistungen im Namen des Datenverantwortlichen dieses AVV Zugang zu den personenbezogenen Daten des Datenverantwortlichen dieses AVV.

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  • Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich a) ein Unternehmen (das ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen); b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleitete Rechte; d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung; e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Xxxxxx- angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder b) eine juristische Person oder andere Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. (4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

  • Allgemeine Hinweise Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige diskutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder Gerichtsurteile unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- stellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift „Steuerrisiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden Veranlagungszeitraum.

  • Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Allgemeine Informationen Diese Information gilt bis auf Weiteres und steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Name und Anschrift der Bank: Union Investment Service Bank AG Xxxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Telefon: 000 00000-0000 Telefax: 069 58998-9000 E-Mail: xxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxx.xx Gesetzlich Vertretungsberechtigter der Bank ist der Vorstand: Xxxx Xxxxx Xxxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx Xxxxx Eintragung Register: Registergericht Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 54979 Steuer- beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE813491899 Gegenstand des Unternehmens der Union Investment Service Bank AG (nachfolgend „USB“) ist der Betrieb von Geschäften, die darauf gerichtet sind, Wertpapiere für andere zu verwalten und zu verwahren sowie Finanzinstrumente im Wege des Kommissionsgeschäfts zu erwerben und zu veräußern. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx beziehungsweise Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–28, 60439 Frankfurt, (im Internet unter: xxx.xxxxx.xx). Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Anleger während der Laufzeit des Vertrags ist Deutsch. Gemäß Ziffer 20.2 der Bedingungen für UnionDepots gilt für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Anleger und der USB deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklausel für Anleger, die nicht Kaufmann, nicht juristische Person des öffentlichen Rechts und nicht öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Für die zuvor genannten Personen gibt es eine Gerichtsstandklausel unter Ziffer 20.3 und Ziffer 20.4 der Bedingungen für UnionDepots. Die USB ist der Siche- rungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) und der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ange- schlossen (vergleiche Ziffer 18 der Bedingungen für UnionDepots). Beschwerdestelle der USB: Union Investment Service Bank AG Kundenservice Xxxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Telefon: 000 00000-0000 Telefax: 069 58998-9000 E-Mail: xxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxx.xx Ombudsmannverfahren bei der Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.: Darüber hinaus können Verbraucher für die Beilegung von Streitigkeiten mit der USB von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesver- band Investment und Asset Management e. V. anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich an das Büro der Ombudsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., Xxxxx xxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Telefon 000 0000000-0, Telefax: 030 6449046-29, E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx, zu richten. Bei Streitigkeiten nach Maßgabe des § 14 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG), zum Beispiel aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, können sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Xxxxxxxx 00 00 00 xx 00000 Xxxxxxxxx, Telefon: 000 0000-0000 oder -1906, Telefax: 000 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx, wenden. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsver- trägen können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU (Euro- päische Union) wenden (xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx). Hierbei kann folgende E-Mail- Adresse der USB angegeben werden: xxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxx.xx. Die Plattform ist selbst keine Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle.

  • Allgemeine Risiken Zusätzlich zu den fondsspezifischen Risiken können die Anlagen des OGAW allgemeinen Risiken unterliegen. Alle Anlagen im OGAW sind mit Risiken verbunden. Die Risiken können u.a. Aktien- und Anleihemarktrisiken, Wechselkurs-, Zinsänderungs-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken umfassen bzw. damit verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf einige dieser Risiken wird in diesem Abschnitt kurz eingegangen. Es gilt jedoch zu beachten, dass dies keine abschliessende Auflistung aller möglichen Risiken ist. Potenzielle Anleger sollten sich über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie sich von ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Experten umfassend über die Eignung einer Anlage in Anteile des OGAW unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- und Steuersituation und sonstiger Umstände, die im vorliegenden Prospekt und Treuhandvertrag enthaltenen Informationen und die Anlagepolitik des OGAW haben beraten lassen.

  • Definitions 2.1. Account – the personal user account created on the Website for each Customer who has concluded a Master Loan Agreement with Ferratum. 2.2. Calculator – a tool made available on the Website to enable the Customer to calculate the Loan Interest in relation to the desired Loan amount and repayment period. 2.3. Common Message Services – include SMS, E-Mail or similar commonly used electronic message services. 2.4. Creditor – see below 2.8 2.5. Customer – an Eligible Customer, who entered into a Master Loan Agreement with the Creditor, or has declared such intent. 2.6. Due Amounts – in the event of a withdrawal from or termination of the Master Loan Agreement, this means the accumulated Loan amounts under the Master Loan Agreement with the Customer together with the accrued Loan Interest on these accumulated Loan amounts. For the purpose of calculating the pro-rata Loan Interest due, Ferratum shall take into account the daily interest rate stipulated in Appendix 1, attached to these Standard Terms and forming an integral part hereof. 2.7. Eligible Customer – any natural person having reached or exceeded the age of 18 years with permanent residence in the Federal Republic of Germany. 2.8. Ferratum – the credit institution indicated in clause 1 above, also referred to as the Creditor. 2.9. Info Sheet – the Standard European Consumer Credit Information Sheet regarding the Loans, which forms an integral part of the Master Loan Agreement. 2.10. Invoice – the document which contains the Loan amount, the date of application for the Loan, amount due in respect of each instalment and the instalment repayment dates, and any other fees and charges payable in terms of the Master Loan Agreement and which is considered, until the repayment of all amounts due thereunder, to form an integral part of the Loan Agreement. 2.11. Loan – each individual loan of Ferratum to a Customer received or applied for under the Master Loan Agreement which has been issued by Ferratum upon an application by the Customer for an amount which is not lower than fifty Euro (€50) and not higher than one thousand five hundred Euro (€1500) and which has a repayment period of no longer than sixty two (62) days. 2.12. Loan Application – the Customer's offer to enter into a Loan under a valid Master Loan Agreement with Ferratum, such offer following the form and procedure set forth by Ferratum. 2.13. Loan Interest – the interest payable by the Customer in respect of the Loan calculated as specified in Appendix 1. 2.14. Master Loan Agreement – a framework agreement between a Customer and Ferratum for an indefinite period which includes these Standard Terms, the 2.15. Politically Exposed Person - a natural person who is or has been entrusted with a prominent public function, and includes such individual’s immediate family members or persons known to be close associates of such persons. This does not include middle ranking or more junior officials, as well as persons who have ceased to be entrusted with a prominent public function for a period of at least twelve months. 2.16. Standard Terms – the current document, with all valid amendments. 2.17. Website – Ferratum's website at xxx.xxxxxxxx.xx

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Sonstige Haftung (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?