Terminologie Musterklauseln

Terminologie. In terminologischer Hinsicht sind im Zusammenhang mit der der Beschwer- deführerin vorgeworfenen Beteiligung an einer Submissionsabsprache vorab einige Begriffe zu definieren: Eine Stützofferte zeichnet sich dadurch aus, dass das stützende Unterneh- men die Offerte eines anderen Unternehmens – der designierten Schutz- nehmerin – auf der Grundlage einer gegenseitigen Abstimmung bewusst überbietet, d.h. sein Angebot zu einem höheren Preis einreicht. Die Schutz- geberin reicht die eigene Offerte damit nur zum Schein ein. Eine Schutz- nahme ist erfolgreich, wenn die designierte Schutznehmerin den Zuschlag tatsächlich erhält (vgl. Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020, Sachverhalt, A, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.1.2 f., 9.3.4.1 f., Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Erne, m.w.H.). Die Beweggründe der ab- redebeteiligten Unternehmen – insbesondere des stützenden Unterneh- mens – sind insoweit unerheblich (vgl. auch E. 11).
Terminologie. Für den Zweck dieses AVV finden die Terminologie und die Definitionen, die in der DSGVO verwendet werden, Anwendung. Darüber hinaus bezeichnet „Mitgliedstaat“ ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EUropäischen Wirtschaftsraums; „Unterverarbeiter“ einen weiteren Verarbeiter innerhalb oder außerhalb der EU/des EWR, der vom Auftragsverarbeiter als Subunternehmer mit der vollständigen oder teilweisen Erbringung der Dienstleistungen im Namen des Datenverantwortlichen dieses AVV beauftragt wird, vorausgesetzt, dieser Unterverarbeiter hat ausschließlich zur Durchführung der untervergebenen Dienstleistungen im Namen des Datenverantwortlichen dieses AVV Zugang zu den personenbezogenen Daten des Datenverantwortlichen dieses AVV. „Sicherheitsverstoß“ Bezeichnet einen Sicherheitsverstoß, der versehentlich oder gesetzwidrig zur Zerstörung, zum Verlust, zur Änderung, unbefugten Offenlegung von oder zum Zugriff auf personenbezogene(n) Daten führt, die übertragen, gespeichert oder anderweitig verarbeitet wurden und der die vom vorliegenden AVV abgedeckten personenbezogenen Daten des Datenverantwortlichen dieses AVV betrifft. Weitere Definitionen werden im Verlauf dieses AVV bereitgestellt.
Terminologie. Eine allgemein gültige Terminologie in ein Papier wie dieses einzuführen, ist aus zwei Gründen eine Herausforderung: Erstens, die Terminologie zur Definition des Vorgangs der Vermietung von persönlichem Gut, wie Autos und Wohnimmobilien, ist stark diskutiert und divergiert zwischen denjenigen, die es als Teil der Sharing Economy verstehen, und denje- nigen, die es als reine wirtschaftliche Transaktion ansehen. Zweitens entwickeln sich das Wachstum der Aktivitäten dieser Portale und die Profile der Menschen und Organisationen, die sie verwenden, so schnell, dass ein bestimmtes Wort zur Beschreibung der Aktivitäten oder des Betätigungsfeldes eines Portals innerhalb weniger Monate schon wieder überholt sein könnte. An dieser Stelle ist es sinnvoll andere Begriffe wie „Peer-to-Peer-Wirtschaft (P2P)“, „kolla- borative Wirtschaft“, „Access Economy“, „On-Demand Economy“ oder sogar „Schatten- wirtschaft“, anzuführen, die alle in unterschiedlicher Form dazu verwendet wurden, um die Praxis des Teilens von Privatgütern wie Autos, Immobilien, Booten oder Werkzeugen, zu beschreiben – entgeltlich oder unentgeltlich. In einem konkreten Beispiel ist den Mit- gliedern der HOTREC Task Force Sharing-Economy der Artikel des Harvard Business Review (28. Januar 2015) aufgefallen, der lautete „Bei Sharing Economy geht es überhaupt nicht ums Teilen“ ("The Sharing Economy isn't about sharing at all"). Dennoch haben sich die Autoren dieses Berichts dafür entschieden, den Begriff „Sharing Economy“ zu verwenden, da es sich hierbei um den gebräuchlichsten Begriff handelt, der daher auch am besten ver- standen wird, um das oben dargelegte Phänomen zu beschreiben. Daraus lässt sich schließen, dass der korrekte Begriff, um die Nutzung von Privatunterkünf- ten – üblicherweise gegen Bezahlung - zu beschreiben, ebenfalls diskutiert werden sollte. Wieder gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Begriffe, je nachdem welche Partei sie verwendet/anwendet. Im Hinblick auf die Rechtssituation ist es vielfach so, dass Gesetz- geber die Terminologie, die sie in ihren Gesetzen zur Beschreibung der Aktivitäten der „Sharing“ Economy verwenden, in den letzten Jahren nicht modernisiert haben; daher fin- den diese Aktivitäten meistens in einer rechtlichen „Grauzone“ statt. Für die Ziele dieses Berichts und den vom Gastgewerbe vorgeschlagenen Maßnahmen für die Zukunft, ist es daher unverzichtbar, eine möglichst genaue Beschreibung auszuwählen, da die verwendete Terminologie im Endeffekt die Beschaffenheit ...
Terminologie. Das Beherbergungsgewerbe stellt nach der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes (destatis) neben der Gastronomie und den Caterern und sonstigen Verpflegungsdienstleistungen eine der drei Säulen des Gastgewerbes. Zum Beherbergungsgewerbe zählen alle gewerblichen und privaten Anbieter der beiden Bereiche „Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hotels garnis“ und „Sonstiges Beherbergungsgewerbe“. In der Wirtschaftszweigsystematik (NACE 2008) des Statistischen Bundesamtes werden diese Betriebsformen unter den folgenden Wirtschaftszweignummern geführt: ▪ 55 Beherbergung ▪ 551 Hotels, Gasthöfe und Pensionen ▪ 5510 Hotels, Gasthöfe und Pensionen ▪ 55101 Hotels (ohne Hotels garnis) ▪ 55102 Hotels garnis ▪ 00000 Xxxxxxxx ▪ 55104 Pensionen ▪ 552 Ferienunterkünfte u. ähnliche Beherbergungsstätten ▪ 5520 Ferienunterkünfte u. ähnliche Beherbergungsstätten ▪ 55201 Erholungs- und Ferienheime ▪ 55202 Ferienzentren ▪ 55203 Ferienhäuser u. Ferienwohnungen ▪ 55204 Jugendherbergen u. Hütten ▪ 553 Campingplätze ▪ 5530 Campingplätze ▪ 55300 Campingplätze ▪ 559 Sonstige Beherbergungsstätten ▪ 5590 Sonstige Beherbergungsstätten ▪ 55901 Privatquartiere ▪ 55909 Sonstige Beherbergungsstätten a. n. g. ▪ 559090 Boardinghouses Die unterschiedlichen Betriebs-/Beherbergungsarten, Zimmerarten, Ausstattungs- und Verpflegungsmerkmale und Verpflegungsarten sind gemeinsam von DEHOGA Bundesverband, Deutschem Heilbäderverband und Deutschem Tourismusverband (DTV) definiert worden. Ergänzende beherbergungsrelevante Begriffe finden sich im Glossar zum Business Travel, das der Deutsche ReiseVerband (DRV) gemeinsam mit dem Verband Deutsches Reisemanagement verfasst hat. Alle Definitionen sind auf den Internetseiten des Deutschen Tourismusverbandes (Tourismus, Definitionen, Beherbergung, Betriebsarten, Zimmerarten - Deutscher Tourismusverband) zusammengestellt. Die Inhalte des Merkblatts konzentrieren sich im Folgenden auf das gewerbsmäßig betriebene Beherbergungsgewerbe.
Terminologie. Für den Zweck dieses AVV finden die Terminologie und die Definitionen, die in der DSGVO verwendet werden, Anwendung. Darüber hinaus bezeichnet „Mitgliedstaat“ ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums; „Unterverarbeiter“ einen weiteren Verarbeiter innerhalb oder außerhalb der EU/des EWR, der vom Auftragsverarbeiter als Subunternehmer mit der vollständigen oder teilweisen Erbringung der Dienstleistungen im Namen des Datenverantwortlichen dieses AVV beauftragt wird, vorausgesetzt, dieser Unterverarbeiter hat ausschließlich zur Durchführung der untervergebenen Dienstleistungen im Namen des Datenverantwortlichen dieses AVV Zugang zu den personenbezogenen Daten des Datenverantwortlichen dieses AVV.
Terminologie. Der AG hat vor Beginn der Arbeiten eine Terminologieliste als Excel-Datei zur Verfügung zu stellen. Wird diese nicht rechtzeitig bereitgestellt, werden spätere Änderungen der Begriffe auf Stundenbasis berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, sind in der Terminologieliste max. 50 Begriffe enthalten. Ohne Erhalt einer Terminologieliste wird in der allgemein üblichen Fachsprache übersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass es für einen Begriff oft mehrere Übersetzungsmöglichkeiten gibt. Muss von A2 eine Terminologieliste erstellt werden, müssen die gewünschten Begriffe hinterlegt sein, damit der Begriff / Bauteil eindeutig identifiziert werden kann. Die Erstellung einer Terminologieliste ist aufpreispflichtig. Werden vom AG mehr als 50 Begriffe in der Excel-Datei aufgenommen, kann dies der Übersetzer die Fachbegriffe nur schwerlich manuell erfassen. In diesem Fall arbeiten wir in der Regel unter Zuhilfenahme einer Software. Damit die Software die Begriffe erkennt, muss diese Liste alle verwendeten Formen (Singular, Plural, Genitiv usw.) enthalten.
Terminologie. Sämtliche Bezeichnungen für kirchliche Körperschaften, Gremien und Ämter sind vor- läufig.
Terminologie. Dieser Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Ratzeburg, am 5. Februar 2009 Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs Präses der Landessynode Für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche G e r h a r d U l r i c h
Terminologie a) § 626 I BGB: wichtiger Grund: Liegt ein solcher nicht vor, dann ist die Kündigung rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Dogmatisch: gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand (so BAG 26.9.2013 – 2 AZR 741/12 – Rz. 23). Problem Fristbeginn: BAG 11.6.2020 – 2 AZR 442/19 – Rz. 36 ff.

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