Business Introducer Musterklauseln

Business Introducer. Wenn Sie uns von einem Business Introducer vorgestellt wurden, dann ist dieser Business Introducer eine bevollmächtigte Person und handelt als Ihr Beauftragter für die Zwecke der Nutzung der Dienste, es sei denn, Sie haben uns schriftlich mitgeteilt, dass Sie mit dem Business Introducer etwas anderes vereinbart haben. Für den Fall, dass ein Business Introducer nicht oder nicht mehr als bevollmächtigte Person handelt, müssen Sie uns dies unverzüglich mittei- len.

Related to Business Introducer

  • Incident-Response-Management Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

  • Introduction Description and securities identification number The present securities are Discount Securities linked to the DAX 50 ESG PR EUR (the "Securities"). ISIN: DE000GX5E452 WKN: GX5E45 Valor: 30258262 Common Code: 181484225 The Issuer Xxxxxxx, Sachs & Co. Wertpapier GmbH ("GSW"). Its registered office is at Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxx and its Legal Entity Identifier (LEI) is 549300CRL28LF3CSEA14. The Offeror(s) Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Contact details: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxx Competent authority The Base Prospectus was approved on 13 June 2022 by Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Marie- Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Federal Republic of Germany (phone number: +00 (0)000 00000). Domicile and legal form, legislation and country of incorporation Goldman, Sachs & Co. Wertpapier GmbH is a company with limited liability (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) incorporated under the laws of Germany. It has its seat in Frankfurt am Main and has been registered under the number HRB 34439 in the commercial register of the local court of Frankfurt am Main since 27 November 1991. The LEI of Goldman, Sachs & Co. Wertpapier GmbH is 549300CRL28LF3CSEA14. Principal Activities The purpose of Goldman, Sachs & Co. Wertpapier GmbH is to issue fungible securities as well as the conduct of financial transactions and auxiliary transactions for financial transactions. GSW is neither engaged in banking transactions as defined in Section 1 of the German Banking Act nor in business operations as defined by Section 34 c of the German Industrial Code. Key Managing Directors The managing director (Geschäftsführer) of Goldman, Sachs & Co. Wertpapier GmbH is Xxxxxxx Xxxxxxx. Statutory Auditors Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Xxxxxxx-Xxxxx-Xxx 0, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxx are the independent auditors of the Issuer and have audited the historical financial information of the Issuer for the financial year ended 31 December 2021 and have issued an unqualified auditor's report (Bestätigungsvermerk) in such case. PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Xxxxxxxxx-Xxxxx-Anlage 35 – 37, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxx were the independent auditors of the Issuer and have audited the historical financial information of the Issuer for the financial year ended 31 December 2020 and have issued an unqualified auditor´s report (Bestätigungsvermerk) in such case. The following key financial information has been extracted from the audited financial statements of the Issuer for the years ended 31 December 2021 and 31 December 2020 which have been prepared in accordance with rules laid down in the German Commercial Code (HGB). Summary information – income statement (in thousands EUR) Year ended 31 December 2021 Year ended 31 December 2020 (audited) (audited) Selected income statement data Income taxes -462 -752 Income after taxes / Net income for the year 985 1,612 Summary information – balance sheet (in thousands EUR) As at 31 December 2021 As at 31 December 2020 (audited) (audited) Total assets 6,754,017 8,023,593 Capital and reserves 9,648 8,663 Summary information – cash flow (in thousands EUR) As at 31 December 2021 As at 31 December 2020 (audited) (audited) Cash flows from operating activities 3,318 181 Cash flows from financing activities 0 0 Cash flows from investing activities 0 0 The Issuer is subject to the following key risks: • Investors are exposed to the risks relating to the creditworthiness of GSW due to the nature of GSW as an issuance vehicle with limited assets. Besides issuing fungible securities GSW does not carry out any further operating business activity and the issued share capital of GSW amounts to EUR 51,129.19 (DM 100,000.00) only. Investors are therefore exposed to a significantly greater credit risk by purchasing the securities compared to an issuer equipped with significantly more capital. In an extreme case, i.e. the insolvency of GSW, an investment in a security issued by GSW may mean the complete loss of the invested amount (risk of total loss), if the risk cannot be absorbed by a guarantee issued by Goldman Sachs International ("GSI") in favor of the investors. • Investors are exposed to the risks relating to the creditworthiness of GSW due to the dependency of GSW on hedging arrangements. To hedge its claims arising from the issued securities, GSW enters into hedging transactions with Goldman Sachs International and potentially going forward with other Goldman Sachs entities. In connection therewith, GSW is exposed to the risk of default and insolvency risk of the parties with whom GSW concludes hedging transactions. Since GSW enters into such hedging transactions primarily with Goldman Sachs entities, GSW is exposed to a so-called cluster risk. Therefore, an illiquidity or insolvency of companies affiliated with GSW may directly result in an insolvency of GSW. • Investors are exposed to the risk relating to the creditworthiness of GSW as a subsidiary of The Goldman Sachs Group, Inc. ("GSG"). An insolvency of GSW may occur despite of the fact that GSW is a subsidiary of GSG. A potential failure of GSG or a company affiliated with GSG and measures taken in accordance with the U.S. Resolution Regimes may also affect GSW. Except for the guarantee of GSI or another Goldman Sachs entity no further credit enhancement is provided. As a consequence, in case the hedging arrangements prove to be insufficient to satisfy the claims of all holders and the guarantor fails to satisfy the liabilities arising from the guarantee, investors may lose parts of their investment or their entire investment (risk of total loss). Product type, underlying, type and class of the Securities The present Securities are Discount Securities linked to the Underlying. ISIN: DE000GX5E452 WKN: GX5E45 Valor: 30258262 Common Code: 181484225 Underlying: DAX 50 ESG PR EUR (Reuters Code: .DAXESGK) Securities issued by the Issuer are bearer notes and will be represented by a permanent global bearer note (the "Global Bearer Note"). The Global Bearer Note is deposited with Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxx (the "Relevant Clearing System"). Currency, issues size, term of the Securities The Settlement Currency of the Securities is Euro ("EUR"). Issue Size: 300,000 Securities The Securities have a fixed maturity. Rights attached to the Securities The form and content of the Securities and all rights and obligations of the Issuer and of the Security Holders will be governed by, and construed in all respects in accordance with the laws of Germany. The form and content of the Guarantee and all rights and obligations arising out of or in connection with it are governed by the laws of Germany. The Securities give the right to each holder of Securities to receive a potential return on the Securities.

  • Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Data protection 16.1. PRAETTIGAU and the VENDOR are subject to Swiss data protection legislation. 16.2. XXXXXXXXXX and the VENDOR transmit the data (incl. credit card information) that is necessary for billing and collection to GRF. GRF uses this data only for payment processing and for collection. 16.3. PRAETTIGAU may collect store, and process data to the extent that this is necessary or appropriate in order to meet its contractual obligations to maintain and improve customer relations, quality and service criteria, to maximise operational safety, and in the interest of sales promotion, product design, crime prevention, economic key data and statistics, as well as invoicing. The customer hereby acknowledges and agrees that PRAETTIGAU may pass on customer data to the VENDOR so that he can fulfill his obligations. 16.4. It is possible that PRAETTIGAU and / or the VENDOR may be required to transmit the data to the authorities, or to make it accessible to them. 16.5. XXXXXXXXXX and the VENDOR alike reserve the right to hand over the data to third parties to enforce legitimate interests or to the authorities on suspicion of a crime. 16.6. Furthermore, the privacy policies of PRAETTIGAU or those of the VENDOR, are in force. 16.7. For questions about data protection at PRAETTIGAU, contact us at the e-mail address xxxx@xxxxxxxxxx.xxxx; for questions about data protection by the VENDOR, contact the VENDOR directly.

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.